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Mtifle zu Jir. 246 öesGehener Anzeiger".

nn. Darmstadt, 17. October. ^Verhandlungen der dritten evangelischen Landes- synode.j Nach (Smtttit in dle Tagesordnung verbandelte zunächst die Synode über die Lostrennung der Gemeinde 9teut fd) von der Gemeinde Neunkirchen und Zu- theilung zur Gemeinde Oberbeerbach. Der Ausschuß ist im Princip für eine Ab­trennung und beantragt an die Synode das Ersuchen zu richten, das Öberconültorium zu veranlassen, baß durch dasselbe eine Lostrennung der Gemeinde Neutsch herdei- gesührt werde, da auf privatem Wege dieser sehr schwierig sei, und weil schon vielfach angeknupste Unterhandlungen wieder fallen gelassen wurden. Das Oberconfiftortuni ist geneigt, nochmalige Verhandlungen zu pflegen. Die Synode beschließt demnach ein­stimmig die Annahme des Ausschuß-Antrags.

Hierauf erstattet »Namens des Finanz-Ausschusses Dr. Brand-Mainz Bericht über das gestern zurückgestellte Gesuch der Wittwe des Pfarrvicars Seeger.

Der Ausschuß beantragt demgemäß eine Unterstützung für die Dauer der laufenden Budgetpenode aus den Mitteln des Central-Kirchenfonds im Betrage von 400 JL pro Jahr dein Oberconsistorium vorzufchlagen. Dieser Antrag findet ein­stimmig Annahme.

Es folgt sodann der Antrag des Decans Fuchs in Zwingenberg betr. die Ausdehnung des Kirchengesetzes vom 17. »November 1883 auf die Katechismus- lehre, welcher eine längere Debatte heroorrust. Die Meinungen über die Anwendung von Zwangsmitteln zur Erreichung eines besseren Kirchcnbesuches und der Katechtsmus- lehre gingen sehr auseinander und auch Grotzh. Oberconsistorium hat sich gegen An­wendung von Zwangsmitteln ausgesprochen. Dasselbe ist der Ansicht, daß der Stand der Katechismuslehre sich gegen früher bedeutend gebessert habe und ein ganz besrtedigender sei.

Der Berichterstatter Dr. Rieger stellt den Antrag, die Synode möge beschließen, an das Oberconsistorium das Ersuchen zu richten, sämmiliche Drcanatssynoden zu ver­anlassen, in nächster Zeit Erörterungen über die Frage anzustellen, ob sie es für zweck­dienlich und angemessen erachten, daß die im Kirchengesetz vom 17. November 1883 enthaltenen Schutzmittel der Küche zur Erfüllung der Pflichten der Katechismuslehre durch neue gesetzliche Bestimmungen ergänzt werden möchten. Hiergegen stellt Staals- ralh Hall wachs den Antrag, das Oberconsistorium zu ersuchen, ob es nicht in Er­wägung ziehen wolle, Mittel oorzujchlagen, welche den gestellten Wünschen gerecht werden. Director Brand und Genossen stellen einen Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung. Nach erfolgter Abstimmung wird der Antrag Hallwachs unter Ablehnung der beiden anderen Anträge mit allen gegen 4 Stimmen angenommen.

Nach eirskr kurzen Pause tritt die Synode sodann in dieBerathung der Anträge der Synodalen Ree und Geist zur Herbeiführung einer strengeren Sonn­tags teier bezw. Verbot gegen das Offenhalten der Wirthschaften zur Zeit des Gottesdienstes, sowie Verlegung der Unterrichtsstunden an den Handwerker­schulen re. außer der Zeij des Gottesdienstes. Die Antragsteller begründen ihre Sache dahin, daß in neuerer Zeit durch Abhaltung der vielen Gesangs-, Krieger- uud Feuer- wedrfesle in den kleineren Städten des Landes die Bevölkerung in dem Gottesdienste gestört werde, da schon am frühen Morgen auswärtige Vereine rc. empfangen würden und daß man bann an einen Kirchenbesuch nicht mehr denke. Auick das Ofsenhaltcn b:r Wirthschaften an den Stunden des Gottesdienstes sei ein Krebsschaden, da hier­durch Viele in der Ausübung ihrer kirchlichen Pflichten abgehalten würden. Ferner sei dahin ui wirken, daß den Schülern der Handwelkerschuten nicht mehr zu gestattkn sei, dem Gottesdienste an Sonntagen fern zu bleiben. Wohl seien Gesetze schon in diesem Sinne erlassen worden; diese würden aber zu lax gehandhabt und hierdurch die evangelische Kirche geschädigt. Hier müsse das Kirchen-Rrgiment mit Entschiedenheit ein greifen, damit das Schlimmst: noch rechtzeitig abgcwendet werde. In ähnlicher Werse führen noch verschiedene Synodale Klage über den Mangel an Kirchcnbesuchern. Der Ausschuß beantragt: an Großh. Oberconsistorium das Ersuchen zu richten, dahin wirken zu wollen, daß eine strengere Sonntagsfeier durch ein dahin zielendes Gesetz berbergeführt werden möge. Auch das Oberconsistorium ist mit dem Antrag des Ausschusses einverstanden uni) findet derselbe sodann fast einstimmige Anriahme der Synode.

Nach Bekanntgabe der Tagesordnung für morgen wird die Sitzung um 1 Uhr geschlossen.

nn. Darmstadt, 18. October. ^Evangelische Landes - Synode.^ Als erster Punkt auf der Tagesordnung steht die erste Lefuna des Gesetzes, die Besetzung der evangelischen Pf u rr stell en. Von ©eiten verschiedener Abgeordneten wirb darauf hingewiesen, daß dieses Gesetz sich kaum 48 Stunden in ihrem Besitz befinde, so daß

es nicht möglich gewesen sei, das so wichtige Gesetz eingehend zu prüfen. Sie bitten bafoer, die Lesung für heute von der Tagesordnung abzusitzm und nickt vor Montag nächster Woche vornehnren zu wollen. Diesem Vorschlag schließt sich auch das Kirchen­regiment an und beschließt demgemäß die Synode.

Es folgt der Antrag des Synodalen Staudinger, betreffend die Tanz-Con- c'effioneir an den Abendmahltagen. Vom Ausschuß des Dekanats Zwingenberg ist an die Synode die Bitte gerichtet worden, dahin zu wirken, daß für ganz oder überwiegend evangelische Orte die Erlaubniß zur Abhaltung von Tanzmusiken an den­jenigen Tagen untersagt werde, an welchen in diesen Orten bas heilige Abendmahl gefeiert wird.

Der Antragsteller wünscht noch weiter, Großh. Staatsregierung möge dahin wirken, daß der Absicht dieser Bitte durch eine Weisung an die G oßh. Kreisämter entsprochen werde.

Der Ausschuß verschloß sich nicht den Schwierigkeiten, welche der Ausführung dieses Antrags in verschiedener Beziehung entgegenstehen. Andererseits mußte er an­erkennen, wie wichtig für die Hebung des evangelisch-kirchlichen Lebens sein müsse. Auch Großh. Ober Consistorium äußert sich in zustimmendem Sinne. Der Ausschuß beantragt daher Annahme und beschließt die Synode demgemäß.

Der Antrag des Synodalen Dieffenbach, betreffend die Vertheilrmg einer entsprechenden Anzahl von Exemplaren der Kirchen Verfassung an die Kircken- Vorstände und Gemeindevertretungen. Der Ausschuß gehl von der Ansicht aus, daß jeder Beamte im engeren wie im weiteren Sinne des Wortes, welcher mittelst Eides sein Amt zu erfüllen in der Lage sei, auch im Stande sein müsse, die damit verbundenen Reckte und Pflichten klar zu erkennen. Es sei aber die Voraussetzung irrig, daß die Mitglieder der Kirchenvorstände re. nur bann in der Lage seien, wenn ihnen ein Exemplar der Kirchenoerfassung in die Hand gegeben werde. Der Ausschuß beantragt daher, Großh. Ober-Consistorium zu ersuchen, in geeigneter Weise zu ver­anlassen, daß die Mitglieder der Kirchenvorstände und Gemeindevertretungen vor ihrer Verpflichtung und Dienstanweisung ihres Amtes bekannt gemackt werden und den Antrag Diesfinbach für erledigt zu erklären. Die Synole nimmt diesen Antrag ein­stimmig an.

Lebhafte Debatten entstehen be» g von den Synodalen Kalbhenn

und Bausch, die Unterbringungv x -cher Uebeltbater und ver­wahrloster Kinder, hier Ausführung des serziehungsgesetzes vom 11. Juni 1887 betreffend.

Das Kirchenregiment ist mit der Grundanschauung, welche in dem Anträge niedergelegt ist, vollkommen einverstanden. Die durch Gesitz vom 11. Juni 1887 von Großh. Regierung in fo dankenswerther Weise ungeordneten 9Naßregeln bedürfen, um wahrhaft heilsam zu wirken, der freien mittelbar oder unmittelbaren, aber immer von der Kirche ausgehenden christlichen Liebesthäligkeit. Soweit der Antrag darauf ge­richtet ist, ein herlsames Zusammenwirken und Jneinandergreifen der staatlichen Zwangs­maßregeln und der christlichen Liebesarbeit herbeizuführen, könne die Annahme des Antrags nur genehm fein. Doch müsse ans formellen Gründen das Ober-Consistorium sich gegen den Antrag aussprechen. Es sei wohl kaum zu erwarten, daß die Großh. Staatsregierung und die Landstände sich geneigt zeigen, das erst zu Stande gekommene G setz jetzt schon, und ehe noch Erfahrungen mit demselben gemacht wurden, ab- zuandern.

Abg. Ohly beleuchtet in eingehender Weise die in's Leben gerufene Anstalt für verwahrloste Kinder zu Gräfenhausen und weist auf die Wohlthaten derselben bin.

Der Ausschuß glaubte sich ohne weitere Begründung darauf beschränken zu dürfen, der Synode folgenden Beschluß zu empfehlen:

1. Den Antrag Kalbhenn und Bausch nach dm Ausführungen hohen Kirchen- rcgimentS für erledigt zu erklären.

2. Sie ersucht Grotzh. Oberconsistorium, den Pfarrern über den sie angehenden Inhalt des Ministerialausschreibens an die Kreisämter vom 25. Juni 1887, betr. Unterbringung verwahrloster Kinder, eine Belehrung zu ertheilen.

3. Sie benitzt diese Gelegenheit, um ihre Ueberjeugung auszusprechcn, daß es zu den wichtigsten und dankbarsten Thätigkeiten der Dccanats-Synoden und Ausschüsse gehört, in den einzelnen Decanalen Vereine zu gründen, die sich die Aufsuchung und Rettung verwahrloster Kinder zur Aufgabe machen.

Die Synode nimmt einstimmig diese Anträge an.

Zum Schluß der heutigen Sitzung erfolgt nock die zweite Lesung des Gesetzes, den Gchaltsbezug der Geistlichen betr. und findet dasselbe einstimmig Annahme.

Morgen 9 11 br Sitzung.

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