Ausgabe 
16.12.1888 Viertes Blatt
 
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Nr. 295 Viertes Blatt. Sonntag den 16. December 1888.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

V«re<«r Schulstraße 7.

Amtlicher Hheil.

Gießen, am 14. December 1888.

Betreffend: Vorschriften über den Gebrauch von Bierdruckvorrichtungen (Bierpressionen, Bierpumpen).

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

«» Großherzogliches Polizeiamt Gießen und die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf nachstehendes Reglement beauftragen wir Sie von dem Inhalte desselben die Inhaber von Bierdruckvorrichtungen unter dem Ansügen in Kenntniß setzen zu lassen, daß gegen sie mit Strafe vorgeschritten werden müsse, wenn nach Ablauf von 3 Monaten die Einrichtung und Rein­haltung der Bierdruckvorrichtungen nicht den gegebenen Vorschriften entspreche. Sodann sind die Besitzer der Bierpressionen zu bedeuten, daß das Eontrol- buch in nachstehender Form und so einzurichten ist, daß aus demselben nicht allein die Zeit (Tag und Monat), sondern auch die Art und Weise, in welcher die Reinigung der Bierleitungsröhren, des Oelfängers und des Luftkessels vorgenommen wurde, ersichtlich ist.

Ord- Rr.

Zeit der Vornahme der Reinigung

Tag

Monat

Jahr

Art und Weise der Reinigung

M. I. 27525 über die Einrichtung und die Reinhaltung der Bierdruckapparate schriften erlassene

I. Einrichtung der Bierdruckvorrichtungen (Bierpressionen, Bierpumpen).

Bei dem gewerbsmäßigen Ausschank von Bier dürfen Druckvorrichtungen nur dann verwendet werden, wenn ihre Einrichtung folgenden Voraus­setzungen entspricht:

1. Die Leitungsröhren für Vier müssen aus reinem oder in 100 Gewichtstheilen nicht mehr als 1 Thl. Blei enthaltenden Zinn oder aus Glas hergestellt sein und einen Durchmesser von nicht weniger als 1 cm. haben.

Das in das Faß einzusteckende Steigrohr des sogen. Stechhahns muß aus beiderseits gutverzinntcm Messing bestehen, und der Kops des Stech­hahns muß auf der Innenfläche gut verzinnt sein.

2. Bestehl die Rohrleitung aus Zinn, so ist zur Beurtheilung der Reinheit an geeigneter Stelle ein Glasrohr von gleicher Weite und nicht weniger als 0,5 m. Länge oder ein von der Polizeibehörde bezüglich seiner Hinrichtung zu genehmigender polizeilich plombirter sogen. Controlhahn ein- zuschalten.

Das Glasrohr muß an beiden Enden in eine zweimal rechtwinkelig nach oben bezw. unten gebogene, auf der Innenseite gut verzinnte Messing­hülse befestigt und durch Gewindverschluß mit dem Leitungsrohr verbunden sein.

3. Als Druckmittel darf nur reine alhmosphärische Lust, oder reine gasförmige oder flüssige Kohlensäure verwendet werden.

4. Bei Verwendung von Luft muß diese aus dem Freien und zwar von einem Ort zugesührt werden, welcher mindestens 5 m. über dem Erd­boden und ebensoweit von Aborten, Dungstätten, Pfuhlgruben u. dergl. ent­fernt ist, so daß eine Verunreinigung der Luft durch gesundheitsschädliche Gase nicht zu befürchten ist.

5. Die zur Zuführung der Luft dienenden Röhren können aus Metall oder, sofern sie unter Dach verlausen, aus schwarzem Kautschuk bestehen. Das Luftrohr muß so construirt sein, daß es gegen das Eindringen von Schmutz gesichert ist. Der Trichter ist zum Zweck der Luftfiltration mit sogen. Salicplsäurewatte locker auszufüllen.

6. Zur Verhinderung der Einführung von Schmieröl in den Wind­kessel ist zwischen diesem und der Luftpumpe ein Oelsänger anzubringen. Der 1 Oelsänger sowie der Windkessel müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, durch welche sie leicht gereinigt werden können.

7. Im Spundaussatz des Stechhahns oder in dem an diesen angren­zenden Theil des Luftleitungsrohres ist zur Verhinderung des Uebertretens von Bier oder Bierschleim in den Windkessel ein sogen. Rückschlagventil ein- , $Ute9ei8. Bei Verwendung von gasförmiger oder flüssiger Kohlensäure ist mit Rücksicht auf die Verschiedenheit derartiger Vorrichtungen bezüglich der Einrichtung und der Reinigung des Gases in jedem einzelnen Fall auf Grund eines sachverständigen Gutachtens polizeiliche Genehmigung zu erwirken.

9 Zum Zweck der Druckregulirung ist in der Nähe der Ausschanr- stelle ein Druckmesser (Manometer, Jndicator) anzubringen. Der Druck m der Bierdruckvorrichtung darf l'/z Athmosphären Ueberdruck nicht überschreiten.

Zugleich empfehlen wir Ihnen alle im Gebrauch befindlichen Bierdruckvorrichtungen von Zeit zu Zeit einer genauen sachverständigen Controle unterwerfen zu lassen und das Polizeipersonal geeignet zu instruiren.

v. Gagern.

Reglement, den Gebrauch von Bierdruckvorrichtungen (Bierpressionen, Bierpumpen) betreffend.

Auf Grund des Artikels 78 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12. Juni 1874, werden unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 27. November 1888 zu Nr. (Bierpressionen, Bierpumpen) für den Kreis Gießen die nachstehenden Vor-

II. Reinhaltung -er Bierdruckvorrichtung.

1. Alle Theile der Bierdruckvorrichtung sind stets sorgfältig reinzuhalten.

2. Die Bierleitungsröhren müssen in der Regel allwöchentlich mit einer, in 100 Gewichtstheilen Wasser 1 Gewth. Aetznatron (50 bezw. 100 g Aetznatron in 10 Liter Wasser) gelöst enthaltenden Lauge gereinigt werden.

Tie Reinigung wird am besten in der Weise ausgeführt, daß die Aetz- natronlauge in ein im Innern nicht verpichtes Faß gefüllt und nach dem Aufsetzen des Stechhahns mittelst der Druckpumpe in die Rohrleitung eingepreßt wird. Nachdem die Lauge einige Minuten in der Rohrleitung gestanden hat, wird die übrige Lauge so lange nachgepreßt, bis sie am Zapf­hahn klar abläuft.

Zum Auffangen der ablausenden Lauge werden am besten hölzerne oder eiserne, jedenfalls nicht lakirte oder emaillirte Gefäße verwendet. Unmittelbar nach dem Turchpressen der Natronlauge ist die Rohrleitung mit reinem Wasser ebenfalls mit der Druckpumpe so lange nachzuspülen, bis dieses ganz klar ausfließt und rothes Lakmuspapier nicht mehr blau färbt.

3. Bei Anwendung von atmosphärischer Luft als Druckmittel ist der Oelsänger und Windkessel mindestens einmal im Monat einer durchgreifenden Reinigung zu unterziehen. Ist an dem Windkessel eine Vorrichtung ange­bracht, durch welche in demselben übergerissenes Schmieröl oder Bier abge­lassen und die Beschaffenheit der aus dem Windkessel ausströmenden Luft beurtheilt werden kann (etwa ein dicht über dem Boden des Windkessels em- gelaffener Hahn), so genügt es, die Reinigung des Windkessels alle 3 Mo­nate vorzunehmen. , #

. 4. Vorschriften über die Reinhaltung der Bierdruckvorrichtungen bei Verwendung von gasförmiger oder flüssiger Kohlensäure als Druckmittel werden je nach der Einrichtung bei der unter I, Ziffer 8 zu erwirkenden Ge­nehmigung von der Polizeibehörde ertheilt.

5. Heber die Reinhaltung der Bierdruckvorrichtung hat deren Besitzer ein Controlbuch zu führen, über dessen Einrichtung das zuständige Kreisamt zu bestimmen hat. L

6. Die Reinigung der Bierdruckvorrichtung ist dem Muth zwar selbst überlassen, indessen ist die Polizeibehörde befugt, die Beschaffenheit der Bier­druckvorrichtung einer fachmännischen Controle jederzeit zu unterwerfen. Wird hierbei die Bierdruckvorrichtung in ordnungswidrigem Zustand befunden, w kann die Polizeibehörde die ordnungsmäßige Herrichtung auf Kosten des Be­sitzers anordnen.

III. Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit sie nicht unter die Reichsgesetze vom 25. Juni 1887, den Verkehr mit blei-unb rinkhaltiqen Gegenständen betreffend oder vom 14. Mai 1879, den Verkehr mit Nahrungsmitteln ic. betreffend, fallen, mit Geldstrafe bis zu 30 JC. be. straft. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann dem -Nrth die weitere Benutzung einer Bierdruckvorrichtung untersagt werden.