Beilage zu Jlr. 217 Öes „Meßener Anzeiger".
Kauf bricht nicht Miethe.
Bekanntlich ist in dem Entwurf des neuen bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich der Satz ausgenommen worden: „Kauf bricht Miethe". Wie schon kurz gemeldet, hat der deutsche Juriftentag, der in Stettin zusammengetreten ist, dieses Thema in den Bereich seiner Verhandlungen ausgenommen. Dem Anträge des Referenten, Professor Dr. Brunner (Berlin), gemäß, wurde folgende Resolution angenommen: Es empfiehlt sich, in das bürgerliche Gesetzbuch den Grundsatz auszunehmen: „Kauf bricht nicht Miethe."
Professor Dr. Brunner (Berlin) führte aus: Die gegenwärtige Frage sei eine der wichtigsten in dem Entwurf des neuen bürgerlichen Gesetzbuchs, denn sie sei tief einschneidend in alle wtrthschaftlichen und Verkehrsverhältnisse. Die öffentliche Meinung habe auch schon bezüglich dieser Frage ihre Stimme erhoben und den Grundsatz „Kauf bricht Miethe" bekämpst. Nach dem Entwurf habe jeder neue Erwerber eines Grundstücks das Recht, sogleich nach geschehener Erwerbung die sofortige Räumung der ver- mietheten Räume von den Mtethern zu verlangen. Ein derartiger Rechtszustand ent- preche aber keineswegs dem deutschen Rechtsbewußtsein. Roch tiefer als bet Wohnungen würde der Grundsatz „Kauf bricht Miethe" in die ländlichen Pachtverhältnis etn- greifen. Hier würde nicht nur der Pächter, sondern auch der Verpachter geschädigt sein. Die Soctaldemokraten fordern bekanntlich die Aufhebung des Grundeigenthums. Durch Ausstellung von Grundsätzen, wie „Kauf bricht Miethe", wodurch bet Pachtverhältnissen eine Zersplitterung des Grundbesitzes erfolgen dürfte, würde man den loctab demokratischen Agitationen nur Vorschub leisten. Aus dem angedeuteten Umstande ergebe sich, daß der erwähnte Grundsatz auch aus allgemeinen socialpoltttschen Verhait- ntssen zu verwerfen sei. Die Eintragung des Miethsvertrags in das Grundbuch sn in dem Entwurf abgelehnt, dagegen die Eintragung einer Hypothek für Erfüllung des Miethvertrags gestattet. Er (Redner) sei der Meinung, daß die letztere Vergünstigung ohne jeden praktischen Werth sei. Ich ersuche Sie, folgenden Satz zum Beschlüsse zu erheben: „Es empfiehlt sich, in das bürgerliche Gesetzbuch für den Fall der fretwtllrgen Uebereignung einer Sache, die dem Miether oder Pächter bereits vorher überlassen war, den Grundsatz „Kaus bricht nicht Miethe" aufzunehmen." (Beifall.)
Der Correferent, Retchsgerichtsrath Dr. Petersen - Leipzig, bemerkte: In den Motiven zu dem Entwurf werde zugegeben, daß der Grundsatz: „Kauf bricht Miethe »u großen Unzuträgltchkeiten führen werde. Deßhalb solle die Bestimmung mildernd wirken, daß die gesetzliche Kündigungsfrist nach geschehener Erwerbung innegehalten werden müsse, also nicht eine sofortige Räumung zu erfolgen habe. Diese letztere Bestimmung könne vielleicht für gewöhnliche Wohnungsoerhältnisse genügen, allein die Verfasser des Entwurfs scheinen die Pachtverhältnisse ländlicher Grundstücke und das Mtethen großer Geschäftslokalitäten, industriellen Etablissements u. s. w. vollständig außer Acht gelassen zu haben. Es sei selbstverständlich, daß derartige Mtethsvertrage eine längere Mtethsdauer zur absoluten Nothwendigkeit machen, wenn nicht die ärgsten wtrthschaftlichen Schädigungen entstehen sollen. In den Motiven zu dem Entwurf werde die Eintragung des Miethvertrags in das Grundbuch mit dem Bemerken abgelehnt, daß der Hauswirth als der wtrthschaftlich Stärkere diese Eintragung in den seltensten Fällen gestalten werde. Angesichts dieser Bemerkung müsse man sich wundern, daß die Motive den Mtethern empfehlen, sich das Miethsrecht durch Eintragung einer Hypothek zu sichern. Abgesehen davon, daß diese Manipulation das Miethsrecht weniger garanttre, als die Eintragung des Miethsvertrags in das Grundbuch, so seien doch bei der Eintragung der Hypothek dieselben Bedenken, wie bei der in das Grundbuch geltend
zu machen. Der Redner wies im Weiteren den Einwand zurück, daß durch den Grundsatz „Kauf bricht nicht Miethe" die Grundetgenthümer geschädigt werden. Eine Schädigung könnte höchstens der Grundstücksschacher erleiden, der reelle Besitz könnte aus dem „Kaus bricht Miethe" nie Vortheil ziehen. Der Grundsatz „Kaus bricht Miethe", so schloß der Redner, widerspricht den Rechtsanschauungen des deutschen Volkes. Aber nicht blos aus rechtlichen Gründen, sondern auch aus wirthschastlichen Gründen, aus Gründen der Moral und der Ethik ist der Grundsatz: „Kauf bricht Miethe" zu bekämpfen. (Lebhafter Beifall.)
Rechtsanwalt Dr. Jacoby (Berlin) erklärte sich mit den Ausführungen der beiden Referenten vollständig einverstanden, ebenso Landrichter Dove (Frankfurt a. M.) und Justtzrath Wilke (Berlin).
Rechtsanwalt Dr. Alexander Katz (Berlin) erklärte sich als Vertheidiger des Grundsatzes: „Kauf bricht Miethe". Es sei doch zu erwägen, daß durch den Grundsatz „Kauf bricht nicht Miethe" die Güterbewegung ganz entschieden gehindert wird. Eine große Anzahl Berliner Hausbesitzer sei z. B. verhindert gewesen, nach der alten Bauordnung ihre Häuser umzubauen, da „Kauf bricht Miethe" nicht bestand. Dieser Grundsatz nöthtgte sie, entweder auf den Umbau zu verzichten oder nach der bedeutend kostspieligeren neuen Bauordnung zu bauen. Run sei doch auch zu berücksichtigen, daß der allmältge Umbau der großen Städte im allgemeinen sanitären Interesse liegt.
Rechtsanwalt Dr. Klöppel (Leipzig): Der Vorredner habe ihn in keiner Weise überzeugen können. Die Häuser seien dazu da, um bewohnt, die ländlichen Besitzungen, um bewirthschaftet zu werden. Der Haus- und Güterverkauf sei lediglich eine Consequenz des Privateigentums, im Interesse der Allgemeinheit liege jedoch eine starke Güterbewegung nicht.
Reichsgerichtssenatspräsident Dr. Drechsler (Leipzig) erklärte sich mit dem Anträge des Referenten einverstanden, es sei jedoch nothwendig, eine Bestimmung zu treffen, wonach der Vermtether bet Subhastattonen, Concursen u. s. w. geschützt werde.
Der Antrag des Referenten gelangte mit großer Mehrheit zur Annahme. Im Weiteren wurde beschlossen: Das erörterte Thema nochmals in der zweiten Plenarversammlung zur Berathung zu stellen.
Vermischtes.
— (Ein Dankbarer.) In einer Menagerie unterhalten sich mehrere Besucher mit dem Besitzer. „Sagen Sie mal, ist es wahr, daß so ein Löwe nicht mehr als lausend Mark kostet?" — „Hm", antwortete der Menageriebesitzer, „es gibt theure und billige Löwen. Hier mein alter Brutus z. B. wäre mir um den zehnfachen Preis nicht feil, obwohl er bereits halb erblindet und gelähmt ist." — „Und weshalb ist Ihnen dies Thier so werth?" — „Er hat meine selige Frau — gefressen."
— (Passende Umschreibung.) Gymnasiallehrer: „Ich möchte nicht bei den höheren Töchtern unterrichten. Wie schwer ist's da, Disziplin zu halten. Und dann kann man auch seinem Herzen nicht recht Luft machen, da darf man ja nicht einmal „Sie Kameel!" sagen." — Töchterschullehrer: „Run, dafür sagt man einfach: „Sie Kameliendame".
— (Amerikanischer Humor.) Mr. Shnapkinson macht mit seiner Gemahlin einen Ausflug an den Niagarafall. Mrs. Shnapkinson, eine Dame, die mit einem sehr vollen Brustton begabt ist, ruft beim Anblick des Wasserfalles unaufhörlich: „O, John! wie herrlich, wie großartig, wie gewaltig, wie —" John: „Ja, ja, aber sei, bitte, einen Augenblick ruhig, ich möchte gern den Wasserfall hören!"
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