für bett Kreis Gießen.
Amts- und
Zweites Blatt. Sonntag den 15. April
Nr. 88 Zweites Blatt. (Sonntag ven ia. Äpru 1338.
Meßmer Anzeiger
Nureanr Schulstraße 7.
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erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. . Durch die- Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Lokales.
Gießen, 13. April. (Sitzung der Stadtverordneten vom 12. April.) Anwesend: Herr Bürgermeister Bramm, Herren Beigeordneten Keller und Gnauth, Leitens der Stadtverordneten die Herren Bai st, Georgi, Grüneberg, Haustein, §ocb, Homberger, Jughardt, Kauf, Ad. Noll, Aug. Noll, Petri, vr Ploch, Scheel, Scdopbach, Simon, Vogt und Wallenfels.
Einer in voriger Sitzung von Herrn Baist angeregten Bewilligung einer Gabe jsür die Ueberfchwemmten erthcilt die Versammlung ihre Zustimmung und setzt Lie Höhe des zu bewilligenden Beitrags auf 500 JG fest in der Voraussicht, daß nach genauerer Uebersicht des in den überschwemmten Theilen Preußens angerichteten Schadens jedenfalls noch mehr Gelegenheit geboten wird, entsprechende Beiträge zu bewilligen. — Dem Deutschen Verein für öffentliche Gesundheitspflege beschließt die Versammlung als Mitglied beizutreten und den im September in Frankfurt a M. stattfindenden Congreß zu beschicken. — Das Gesuch der Bäcker-Innung mm Genehmigung ihrer Statuten resp. die Ertheilung der Alleinberechtigung an dieselbe num Halten von Lehrlingen, welche Berechtigung nach $ 100«, Abs. 3 der Gewerbeordnung durch die höheren Behörden ertheilt werden kann, wird Seitens der Stadt- oerorvnetenoersammlung nicht befürwortet. Wenn die Innung darauf hinweist, daß ihre Mitglieder in der Ausbildung ihrer Lehrlinge besonders thätig gewesen seien und infolge dessen sowohl bei der Ausstellung von Lehrltngsarbeiten in Darmstadt wie bei der Prüfung in der hiesigen Fortbildungsschule diese Lehrlinge Prämien erhalten hätten, so könne doch den Nichtinnungsmeistern, die jedenfalls in ihrem Fache auch Tüchtiges leisteten und nur aus besonderen Gründen der Innung nicht angehörten, die Annahme von Lehrlingen nicht verboten werden. — Hinsichtlich des Gesuches des Herrn H einri ch Hansel um Erlaubniß zum Kleinverkauf von Branntwein erklärt sich das Poltzeiamt nicht in der Lage, die Bedürfnitzfrage bejahen zu können, da in der Nähe des Verkaufslokals des Gesuchsstellers bereits Spezeretläden mit Berechtigung zum Branntweinverkauf bestünden. Die Versammlung tritt der Erklärung des Polizeiamtes bei. — qu dem Gesuch des Herrn Konrad Häuser um Eoncession zum Wirthschaftsbetrieb inr „Sckifienberger Thal" hat Großh. Polizeiamt die Bedürfnißfrage bejaht; das Gesuch wird befürwortet. — Das Gesuch des Herrn Herz Walldorf um Erlaubniß zur Aufstellung einer Photographtebude am Krämermarkt wird genehmigt. — Bet der nochmaligen Versteigerung des Caldaunendüngers im Schlachthause ist ein Mehr- gebot gegenüber der erstmaligen Versteigerung nicht erzielt worden. Es wird auf Antrag der Baudeputation beschlossen, diese Versteigerung zu genehmigen; ferner sollen von der Baudeputation Vorschläge über Herstellung besserer Abfuhr der Dungwagen etnge^ordert werden, da Seitens mehrerer Herren Stadtverordneten betont wird, daß die Ursache des niedrigen Gebots auf die Schwierigkeiten zurückzuführen ist, unter welchen der Caldaunendünger abgefahren werden kann. — Herr Gärtner Wilhelm Gerhardt sucht um die Erlaubniß zur Errichtung einer Verkaufshalle in dem Bosquet dn Südanlage nach. Der auf Ablehnung des Gesuches lautende Antrag der Baudeputation wird angenommen. Hierbei nimmt Herr Kauf Gelegenheit, darauf hinzu-
Allgemeine Aufklärungen über Patentwesen.
Von Otto Sack, Patentanwalt, Leipzig.*)
Internationaler Verein zum Schutz des gewerblichen Eigenthums.
In Deutschland sind über den Internationalen Gewerbeschutz-Veretn verschiedentlich irrthümliche Meinungen verbreitet, weßhalb es angezeigt erscheint, auf die bisher mit dem Verein, dem Deutschland nicht angehört, gemachten Erfahrungen und Wirk- uvgen binzuwetsen. , t _ ,,
Zunächst die wichtigsten Bestimmungen der in Rede stehendm Vereinigung, welche folgende sind:
Art. 1. Die Regierungen von Belgien, Brasilien, Spanien, Frankreich, Guatemala, Italien, den Dlteberlanbcn, Portugal, Salvator, Serbien unb der Schweiz, Großbritannien und Irland, Tunis und Ecuador bilden einen Verein zum Schutz des ««erblichen Eigenthums.
Art. 2. Die Untertanen oder Bürger der vertragschließenden Staaten sollen im allen übrigen Staaten des Vereins in Betreff der Erfindungspatente, der gewerblichen Muster und Modelle, der Fabrik- oder Handelsmarken unb ber Hanbelsfirmen He Vortheile genießen, welche die betreffenben Gesetze ben Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren ober in Zukunft gewähren werben.
Demzufolge sollen sie denselben Schutz wie diese unb bieselbe Rechtshilfe gegen j-den Angriff auf ihre Rechte haben, vorbehaltlich ber Erfüllung ber Formalitäten unb Bedingungen, welche den Staatsangehörigen durch die innere Gesetzgebung jedes Staates auf erlegt werden.
Art. 3. Den Untertanen oder Bürgern der vertragschließenden Staaten werden Mchgestellt die Untertanen oder Bürger der dem Verein nicht beigetretenen Staaten, welche auf dem Gebiete eines der Veretnsstaaten domicilirt sind, oder gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.
Art. 4. Derjenige, welcher in einem der vertragschließenden Staaten ein Gesuch ir.m ein Erfindungspatent, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig depontrt, soll zum Zweck der Deposition in ben anberen Staaten währenb ber unten bestimmten Fristen vorbehältlich ber Rechte Dritter ein Prioritätsrecht genießen.
Demzufolge soll bie hiernächst in einem ber übrigen Vereinsstaaten vor Ablauf i.ieser Fristen bewirkte Hinterlegung burch inzwischen eingetretene Thatsachen, wie niamentltd) burch eine andere Deposition, durch bie Veröffentlichung ber Erfinbung ober iieren Verwertung seitens eines Dritten, burch bie Verkaufstellung von Copien bes Musters ober Modelles, burch bie Anwendung ber Marke nicht unwirksam gemacht werben können. __ t
Die oben erwähnten Prioritätsrechte sollen 6 Monate für Erfindungspatente unb 3 Monate für gewerbliche Muster oder Modelle, sowie für Fabrik- ober Handelsmarken dauern; sie sollen für überseeische Länder um einen Monat verlängert werden.
Art. 5. Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr van Gegenständen, welche in einem oder dem anderen Vereinsstaate hergestellt sind, in das Land, in welchem das Patent ertheilt worden ist, soll ben Verfall bes letzteren nicht zur Folge sgll der Patentinhaber verpflichtet bleiben, sein Patent nach Maß-
zzabe ber Gesetze des Lanbes, in welches er die patentirten Gegenstänbe einführt, aus- y.uüben.
*) Der Verfasser ist auch gerne bereit, ben p. p. Abonnenten dieses Blattes Uber etwa entstehende Fragen auf dem Gebiete des Patentschutzes kostenlos Auskunft p ertheilen.
weisen, daß die in verschiedenen Theilen der Stadt befindlichen Trinkhallen, deren Errichtung s. Z. lediglich nur zw diesem Zwecke gestattet wurde, vielfach zum Feilbieten von Obst, Gemüse, Eigarren u. s. w. benutzt unb somit ben Verkäufern dieser Artikel gegenüber den in ber Stabt wohnenben Geschäftsleuten ein
nicht zu rechtfertigenber Dortheil dadurch geboten sei, daß sie billige Verkaufs- lokale inne hätten; er bitte bie s. Z. mit ben Besitzern von Wasserbuben
abgeschlossenen Verträge einer Revision zu unterziehen. Herr Bürgermeister Bramm verspricht Einsichtnahme ber Acten unb Vorlage derselben in ber Bau- beyutation zwecks Stellung entsprechenber Anträge. — In ber vorigen Sitzung beschloß die Versammlung, dem Militärfiscus das zur Errichtung eines Turnplatzes nöthige Gelände vor ber Kaserne an der Grünberger Straße zu dem vereinbarten Preise zu überlassen, jedoch hieran die Bedingung zu knüpfen, daß die Garnison- Verwaltung noch einen 1,6 Meter breiten Streifen fiscalischen Straßengeländes längs des projectirten Turnplatzes erwirbt, damit die äußere Einfriedigung desselben in gerader Richtung mit den Einfriedigungen der Vorgärten in dem unteren Theile der Grünberger Straße zu stehen komme. Nach dem vorliegenden Bericht der Großh. Garnison-Verwaltung erklärt dieselbe sich zum Erwerb von Staatsgelände nur bann bereit, wenn die Nothwendigkeit hierzu vorliegt, was aber vorläufig nicht der Fall sei. Die Versammlung beschließt Beharren auf fiscalischen Erwerb des Geländes durch die Garnison-Verwaltung, indem auch sie gleich der Baudeputation ber Ansicht ist, baß später, vielleicht nach Jahren, wenn bie Grünberger Straße mehr bebaut ist, es schwer halten dürfte, einen Uebelstand, der durch das Zurückstehen einzelner Gartenspaliere bestehe, zu beseitigen. — Die von der Stadt angekauften Zimmermann'schen unb Rein- hardt'schen Häuser in ber Wetzsteingasse sollen auf Abbruch versteigert werben. — Das Gesuch bes Herrn Rechtsanwalt Lauer wegen Ableitung von Abfallwasser wird wiberruflich genehmigt, wenn bie Anlage ber Leitung nach Angabe des Stadtbauamts ausgeführt wird. — Das Gesuch des Weißbindermeisters H. Häuser von Kleinlinden um Bauerlaubntß wird nicht befürwortet. Petent beabsichtigt, an dem von der Ludwigs- straße östlich nach der Liebigstraße führenden Theile des Riegelpfades ein Wohnhaus mit Nebengebäuden zu errichten. Da aber das Hauptgebäude mit einer großen Ecke in einen jetzt noch nicht entbehrlichen Straßentheil stößt, über dessen Erwerb noch nicht verhandell wurde, die vorherige Erbauung des Nebengebäudes aber zu gestatten keine Veranlassung vorliege, so konnte dem gestellten auf Ablehnung lautenden Anträge ber Baubeputation beigetreten werben. — Das Bauerlaubniß-Gesuch bes Herrn Architect Huhn, welcher beabsichtigt, ein Wohnhaus in dem zwischen ber Flügelsgasse unb der Rordanlage gelegenen Theile ber Dammstraße zu errichten, soll Befürwortung zu Theil werben, wenn ber Gesuchsteller bas in die Straße fallende Gelände unentgeltlich an bie Stabt abtritt unb sich verpflichtet, bem Dachgesims ber Fayabe bes projectirten Wohnhauses ein gefälligeres Ansehen zu geben. — In ber seit 1883 schwebenben Ver- hanblung wegen Geländeerwerbs seitens bes Herrn Schreinermeister Ehr. Weiß an ber Norbanlage beschließt bie Versammlung Ablehnung bes Gesuchs unb Schließung ber widerruflich angelegten Zugänge in ber Anlage zu seinem Grunbstück. — Nach längeren, seither gepflogenen Kauf- refp. Tauschverhanblungen zwischen der Stabt und der Freimaurerloge, in welchen es sich um ein an bie neue Dftanlage stoßenbes Stück Gelände einerseits und ein solches an das Areal des Gaswerks (hinter der Loge) grenzendes andererseits handelt, stimmt die Stadtverordneten-Versammlung einem diesbezüglichen Tauschvertrage zu unter der Bedingung, daß seitens der Loge im Falle etwaiger Erweiterung ber Gastanstalt Einspruch nicht erhoben wirb.
Vermischtes.
— Bekanntlich ist es Sitte ber Hohenzollernfarnilie, baß jeder ihres männlichen Mitglieder in irgend einem Handwerk unterrichtet wird, lieber die Frage, welchem Gewerbe sich Kaiser Friedrich in seinen Jugendjahren widmete, gehen die Meinungen ziemlich auseinander, da ihn Schlosser, Tischler, Buchbinder u. s. w. als zu den ihrigen gehörig beanspruchen. Selbst unter ben Buchbruckern ist bie Meinung geteilt, inbem einestdeils behauptet wirb, Kaiser Friebrich sei Buchdrucker, anderntheils aber seine Zugehörigkeit zu den Buchbindern darzuthun versucht wird. Wie die in Leipzig erscheinenden „Graph. Künste" melden, können diese auf Grund eingezvgener Informationen verbürgen, daß Kaiser Friedrich thatsächlich bie Buchdr uckerkunst erlernt hat. „Inr Jahre 1844 war es, baß ber Besitzer einer Buchbruckerei, Eduard Hänel in Berlin, in das Palais des Prinzen Wilhelm, des Heimgegangenen Kaisers, gerufen wurde. Dort trat ihm die Gemahlin desselben, Prinzessin Augusta, von ihrem dreizehnjährigen Sohne Friedrich Wilhelm geleitet, entgegen, und dieser sagte: „Nach einem alten Gebrauche im Hause Hohenzollern lernt jeder Sprößling, der zum Throne berufen ist, ein Handwerk; ich will ein Buchdrucker werben!" Es geschah, was ber junge Prinz gewünscht hatte, uno Herr Hänel stattete im Prinzenpalais ein Zimmer mit Setzerkasten, Presse unb all' bem aus, was bem Buchdrucker als Werkzeug bient. An jebem Morgen wanberte nun ein Gehilfe aus ber Buchbruckerei Hänel's, bie auf dem Grundstücke stand, wo sich heute in ber Lützowftraße 9 bie Buchbruckerei unb Schriftgießerei von Wilhelm Gronau befindet, in das Palais, um den Prinzen Friedrich Wilhelm im Setzen re. zu unterrichten. Dieser Setzer war ein Magdeburger Kind Und hieß Wilhelm Gelbmacher; berselbe fühlte sich nicht wenig stolz, als eines Tages sein hoher Lehrling ben Eonfirmationsspruch fein säuberlich gesetzt unb gebrückt hatte. Als biese Lehrzeit zu Ende war, erschien die Prinzessin Augusta mit ihrem Sohne im Gebäude der Druckerei in der Lützowftraße und stattete Meister Hänel den Tank der fürstlichen Eltern ab, während der Prinz gewissermaßen dem alten Zunstgebrauche des Jntroidums oder Einstandes Folge leistete, indem er dem Leiter ber Anstalt eine hohe Summe zur Vertheilung an die Setzer übergab." — Wie das oben angeführte Blatt mittheilt, hatte Kaiser Wilhelm das Tischlerhandwerk erlernt, während ber jetzige Kronprinz Wilhelm bei W. Collin in die Geheimnisse der Buchbinderei eingeführt wurde.
— Wien im Frühjahr. Das soeben erschienene 8.Heft der „WienerMode" ist dem Frühjahre gewidmet, welches bekanntlich die glänzendste Saison^ ber Kaiserstabt an ber Donau ist. Der farbige Umschlag vergegenwärtigt uns bie berühmte „Prater- fabrt"; wir sehen zwei Damen in reizenden Wagentoiletten und eine originell auf- gefaßte Vedute aus dem Prater. Unter den übrigen Modebildern, bie wieder überraschend zahlreich sind, fiel uns das Bild zweier Amazonen besonders auf, ferner eine Braut mit ihrer Mutter, sowie eine zierliche Kindergruppe. Das sind nicht ^blos geschmackvolle, deutliche Modebilder, sondern gleichzeitig reizende Genreblldchen. Sehr bemerkenswerth ist auch das Tableau mit Modehüten, ferner der Wasche- und Hand- arbeitstheil. In Letzterem durfte eine Abbildung der dem Papste gewidmeten Albaspitze interessiren. Dieselbe wurde im Auftrage der Kaiserin Elisabeth und anderer hoher Damen von Spitzenklöpplerinnen im Erzgebirge hergestellt. — Aus dem reichen Inhalte des belletristischen Beiblattes „Im Boudoir" verdient „Eine Erinnerung an Kaiser Wilhelm" besondere Erwähnung; es ist dies ein in Facsimile reproducnter eigenhändiger Brief des verblichenen Monarchen an eine Dame, ber von ber ritterlichen Galanterie bes greifen Helbenkaisers berebtes Zeugniß gibt.


