Nr. 2S2 Erstes Blatt. Donnerstag den 13. December 1888.
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.
jvrrrearrr Schulstraße 7.
Betreffend: Die Rachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.
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Diejenigen jungen Leute, welche aus Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige
während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, aaszurüsten und zu verpflegen;
e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen. Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leule durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde außzuftellen ist;
d. das Schulzeugniß.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu fein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.
Zu pos. d: daß d'e Schulzeugnis! e, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschulen L Oid., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-Ordnung (I. Theil der Webr - Ordnung vom 28. September 1875 — Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.
der angeführten Ersatz-Ord. verwiesen.
Großherzogliche PrüfungS^Comnnjsion für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende: Dr Zeller. ____________
Gesuche ohne Weiteres zuruckgegeben werden.
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzog- thum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.
S. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actensormat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a. GeburtSzeugniß;
b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit u. Fähigkeit, den Freiwilligen Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und
rHS 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
mrdi vierteljährlich 2 Mark 50 Pf;
Deutschland.
Darmstadt, 11. December. II. KK. HH. der Prinz und die Prinzessin Heinrich von Preußen, Prinzessin Beatrice von Großbritannien, sind heute Vormiltag aus England hier eingetroffen. Höchsidieselben wurden am Bahnhofe von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog, Seiner Hoheit dem Fürsten Alexander, Prinzen von Battenberg, Sr. Durchlaucht dem Prinzen Franz Josef von Battenberg und Seiner Erlaucht dem Grafen zu Elbach-Schönberg empfangen und begrüßt. Der Königlich Großbritannische Geschäftslräger Hon. Nassau - Jocelyn war bei dem Empfange zugegen. Die Höchsten Herrschaften sind im Großh. Schlosse abgesttegen.
Telegraphisch« Depeschen.
gBelW’i trlegr. e^rrtspaadri»,, Vvreair.
Berlin, 11. December. Die „Nordd. Allg. Ztg." meldet aus Zanzibar, daß ein italienisches Kriegsschiff am 5. December im Auftrage der Regierung und Namens des Sultans eine Blockadeerklärung erlaffen und seitdem an der Blockade actio theil- genommen babe. , _ r t
Berlin, 11. December. Der geschastsfuhrende Ausschuß des Verbandes der deutschen Berufsgenossenschaften beschloß in seiner gestrigen außerordentlichen Sitzung bezüglich der Alters- und Jnvaliden-Verficherung eine Resolution, welche sich für die Errichtung einer Reichs - Versicherungsanstalt, deren untere Verwaltungsorgane aber Berufsgenossenschaften sein sollen, aussprtcht. Die Resolution soll dem Reichstage überreicht werden. t
London, 11. December. Im Oberhause erklärte Lord Salisbury heute, daß die Regierung von der Eröffnung des Karunflusses und des Hafens Mohommesch in Persien meist telegraphisch Kenntniß erlangt habe, daher noch nicht in der Lage sei, einen diplomatischen Schriftwechsel über diese Angelegenheit vorzulegen. Der Premierminister glaubt, das Ergebniß sei Str Drummond Wolff's diplomatischer Befähigung, aber auch im großen Maßstabe einem spontanen Akte des Perserschahs zuzuschreiben, der eingeseben habe, daß Persien der Beseitigung der Hindernisse gegen den freien Verkehr und der Wiederbelebung seines Handels bedürfe. Der Fortschritt in dieser Richtung könne allein die bedeutenden Httssquellen Persiens verwerten. Sollte Persien seinen Platz unter den Nationen behalten, so müsse seine materielle Wohlfahrt weiter gefördert werden. , „ „, , .
Madrid, 11. December. Das neugebildete Eabtnet stellte sich heute dem Senate vor. Sagasta erklärte, er werde dieselbe Politik wie früher befolgen, u. A. den Cortes vorschlagen, das allgemeine Stimmrecht und die Mtlitärreformen einzuführen und die Ausgaben zu vermindern. Das Ministerium begab sich darauf in feie 11. December. Der deutsche Botschafter notificirte der Pforte
gestern die über die ostafrikanische Küste verhängte Blockade.
London, 11. December. In der heutigen Unterhaussitzung erklärte Unterstaatssekretär Fergusson, Bagamoyo sei keineswegs ein Platz von höchster Wichtigkeit und nur für feen Handel gewählt, weil es für die Karawanenroute bequem erscheint. Häuptlinge aus dem Innern griffen mit einer großen Streitmacht, die sogar Kanonen führte, die deutsche Handelsstation an, plünderten und brannten den Platz nieder. Selbstredend sollen die Verluste hauptsächlich auf den Sultan und auf die Handelsgemeinschaft, darunter die britischen Indier und die deutsche Gesellschaft. Die Deutschen verlhetdigten sich mit Hilfe ihrer Kriegsschiffe. Die Jnsuraenten haben sich zurückgezogen und ihre Kanonen hinterlassen. Die Deutschen blieben im Besitz des Platzes. Der Entsatz deutscher oder britischer Posten oder (Stationen hat nichts mit der Blo- kade zu schaffen, aber England müßte, wenn nöthig, die dortigen Landsleute verthei- digen, wenn sie ähnlich angegriffen würden. — Die Insel Pemba sei zwar nicht in bie Blokade hineingezogen, werde jedoch überwacht»
Lokales»
Gieße«, 12. December. Herr Geheimrath Prof. v. Ritgen feierte gestern sein fünfzigjähriges Professoren-Jubiläum. Die philosophische Fakultät Überreichte dem Jubilar eine von den Professoren und Docenten der Fakultät unterzeichnete Glückwunsch-Tafel. Der Rektor der Universität erschien zur Beglückwünschung mit einer Abordnung des Senats. Dem hochangesehenen Jubilar wurde die Freude zu Theil, durch ein überaus schmeichelhaftes Telegramm der Kaiserin Augusta, sowie durch ein prachtvolles Geschenk des Großherzogs von Sachsen-Weimar ausgezeichnet zu werden. — Das fünfzigjährige Jubiläum im hessischen Staatsdienst hat Herr Geheimrath v. Ritgen bereits vor einigen Jahren unter Betheiltgung der hessischen Staatsbehörden gefeiert.
Gießen, 12. December. Die „Unfall- und Krankenversicherung der land- und sorstwirthschastlichen Arbeiter" bildete das Thema des dritten Vortrages, welchen Herr Unioersitätsamtmann Dr. Dietz gestern Abend im Localgewerbeveretn hielt. Der Herr Vortragende legte, nachdem er nochmals auf die Entstehung der bereits erwähnten Kranken- und Unfallversicherungsgesetze zurückgekommen, die Gründe dar, von welchen aus es geboten erschien, auch die in land- und sorstwirthschastlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter der Versicherungspflicht zu unterziehen, dabei betonend, daß es namentlich die gegen früher veränderten Verhältnisse der genannten Arbeitercategorie zu ihren Arbeitgebern gewesen sind, welche ein solches Gebot rechtfertigten. Das Unfallversicherungsgesetz vom 5. Mai 1886 entspricht im Großen und Ganzen demjenigen vom 6. Juli 1884, nur daß dem ersteren die ausschließlich in landwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter unterliegen, während auf Grund des letzteren die in landwirth- schaftltchen Nebenbetrieben, die sich als Fabrikbetriebe charakterisiren, beschäftigten Arbeiter gegen Unfälle zu versichern sind. Fuhrwerksbetkiebe^ in der Landwirthschaft vorgenommene Regiearbetten, sowie die Kunst- und Handelsgartnerei unterliegen ebenfalls dem Gesetz vom 5. Mai 1886. Ausgenommen sind Hausgärten und sog. Trteb- viertel, sofern auf letzteren nur die zum eigenen Haushalt benöthigten Gemüse und Kartoffeln gebaut werden. Das Unfallversicherungsgesetz für die land- und forstwirth- schaftltchen Arbeiter vom 5. Mai 1886 zieht in den Bereich der Versicherungspfltcht alle in feer Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen nebst deren Familienmitgliedern (ausschließlich der Kinder unter 14 Jahren), ferner Betriebsbeamte, sofern deren Jahresarbeitsverdienst 2000 JL nicht übersteigt, ferner Diejenigen, die selbst Grund und Boden besitzen, dabei aber noch als Arbeiter in anderen Betrieben thatig sind. Herr Dr. Dietz ging sodann auf die Erörterung der Frage über, welche Unfälle als solche im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen sind und erläuterte dies durch Anführung einiger Beispiele. Ein Unfall im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn z. B. ein Förster in Ausübung seines Berufes von einem Wilderer erschossen oder durch einen abfallenden Baumast beschädigt wird oder wenn eine Dienstmagd beim Kochen des EssenS für das Gesinde sich verbrüht, ober wenn ein Landwirth auf seinem Grund und Boden bei Ausübung feer Jagd verletzt oder getödtet wird, wogegen ein Unfall im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt, wenn z. B. ein Beamter oder Commerzienrath auf seinem gepachteten Jagdterrain verunglückt. Die Enlschädigungsverpflichtung nach einem Unfall » haben die Angehörigen oder Hinterbliebenen des Verunglückten nachzuwetsen. Die auf \ Grund des Gesetzes in's Leben getretene Berufsgenossenschaft ist mit denselben Befugnissen ausgestattet wie andere Berufsgenossenschaften. Die Verwaltung wird gebildet { durch feie Genossenschastsversammlung, feie Vorstände und die Vertrauensmänner. I Berufungsinstanz ist das Landesversicherung?amt. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt i auf Grund der von den Steuercommissariaten festgestellten Cataster durch die Burgn- ! meiftereien. Wie bei anderen Berufsarten, so sind auch im Gesetz vom 5. Mai 1886 Arbeitervertreter zur Untersuchung der Unfälle vorgesehen. Diese Arbettervertreter werden durch die Vorstände feer Orts- und Betriebskrankenkassen gewählt, re p. bei Nichlvorhandensettr feer erforderlichen Zahl feer Kassen durch feie Gemeinden. Die Anmeldung von Unfällen kann mündlich geschehen. In den ersten 13 Wochen nach dem Un-
1 falle übernehmen die Krankenkassen die Unterstützung, war der Verunglückte aber nicht


