Vertage zu Nr. 161 des „Meßmer Anzeiger".
Der Gesetz-Entwurf betreffend die Alters- und Invaliden- Derffcherung der Arbeiter.
In Nachstehendem theilen wir die Grundzüge der Alters- und Jnvaliden- Versicherung der Arbeiter, wie sie von den Ausschüssen des Bundesraths fertig- gestellt sind und dem Reichstage höchst wahrscheinlich in seiner nächsten Session vor- gelegt werden, mit. Der Gesetzentwurf, in Ausführung der Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 bearbeitet, dürfte den Reichstag jedenfalls sehr eingehend beschäftigen, denn wie bei allen derartigen, in das sociale Leben des deutschen Volkes tief einschneidenden gesetzgeberischen Schöpfungen sind auch diesem neuesten Gesetzentwürfe gegenüber die Gefühle sehr gemischte, indem es namentlich kein Leichtes ist, dle dabei in Frage kommenden Interessen der betheiligten drei Hauptfactoren, des Reiches, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in einen dem Zwecke des Gesetzes entsprechenden Einklang zu bringen. Gleich wie das „Krankenversicherungs-Gesetz" geschaffen wurde, um denjenigen unselbständigen Arbeitern, die eine sichere Einnahme nicht haben, in Krankheitsfällen eine bestimmte Einnahme zu sichern, so bezweckt auch die Jnvalidttäts- und Alters-Versicherung die Linderung von Noch und Entbehrungen, denen diejenigen Personen, die über einen bestimmten Jahresverdienst (2000 JL) nicht verfügen, mit Eintritt des Alters unb der damit naturgemäß verbundenen Verringerung ihrer Arbeitskräfte oder gänzlichen Arbeitsunfähigkeit entgegengehen. Wenn einerseits der Gesetzgeber das Ziel im Auge hatte, der Mehrzahl unserer wirthschaftlich abhängigen Arbeiter die drückende Aussicht auf im Alter eintretende Schwächung ihrer Arbeitskraft und der in deren Folge befindlichen Verminderung des Arbeitsverdienstes in Etwas zu mildern, indem er durch ein Gesetz Mittel und Wege vorzeichnete, auf welchen den Arbeitern ein etwas erträglicherer Lebensabend in Aussicht gestellt wird, indem er ihnen ferner durch deren Heranziehung zu den Lasten der Versicherung ein gewisses Recht auf den Bezug einer Rente verlieh, konnte er sich auch der Ansicht nicht verschließen, daß mit der Heranziehung der Arbeitgeber, d. h. der Industrie, die durch die Kranken-Versicherung und die Unfallversicherung schon belastet sind, auch wieder eine neue Last aufgebürdet würde. Auch diese Last in Etwas zu mildern, ist die Heranziehung des Reiches zu den Lasten der Alters-und Invalidenversicherung geplant und zwar derart, daß die Beiträge hierzu zu einem Drittel von dem Reich (mittelst Umlageverfahren), den Arbeitgebern und den Arbeitern (durch Prämienzahlung) getragen werden.
Zur obligatorischen Versicherung können nach § 1 des Gesetz-Entwurfs herangezogen werden:
a. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden;
>. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehilfen und -Lehrlinge (einschließlich der in Apotheken beschästtgten Gehilfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Jü nicht übersteigt, sowie
c. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (§ 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 329) und Flußfahrzeuge. Die Führung der Reichsflagge auf Grund der gemäß Artikel II, § 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 1888 (Reichs- Gesetzbl. S. 71) erlheilten Ermächtigung macht das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.
Personen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, gelten nicht als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes.
Durch Beschluß des Bundesraths kann die Bestimmung des Absatzes 1 auch auf die im Absatz 2 bezeichneten Personen, auf BetriebLunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter auf solche selbständige Gewerbetreibende erstreckt werden, welche in eigenen Betriebsftätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbetreibende), und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
Durch Beschluß des Bundesraths kann ferner bestimmt werden, daß und inwieweit Diejenigen, für welche die im Absatz 2 bezeichneten Personen Dienste verrichten, sowie Gewerbetreibende, in deren Auftrag und für deren Rechnung von Hausgewerbetreibenden (Abs. 3) gearbeitet wird, gehalten sein sollen, rücksichtlich dieser Personen, beziehungsweise der Hausgewerbetreibenden und ihrer Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge die in diesem Gesetze den Arbeitgebern aufgelegten Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Wartezeit soll bei der Altersrente auf 30 Jahre, bet der Invalidenrente auf 5 Jahre festgesetzt sein.
Die Aufbringung der Mittel soll zu drei Theilen und zwar durch das Reich im Wege des Umlageverfahrens, durch die Arbeitgeber und durch die Arbeitnehmer im Wege des Prämienverfahrens erfolgen.
Die Beiträge für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden nach Wochen, nicht wie früher nach Tagesbeiträgen geleistet. Bis auf Weiteres soll die Feststellung dieser Beiträge 21 Pfg. für Männer, 14 Pfg. für Weiber pro Woche betragen. Der Arbeitgeber soll den Beitrag ganz bezahlen und kann bei jeder Lohnzahlung die für den
Arbeiter ausgelegte Halste des Betrages etnziehen. Blauen 10 Jahren sollen für die einzelnen Leriichcrungsanstalten die Beiträge anderweitig festgesetzt werden Die Errichtung, von verschiedenen Beitragsstusen innerhalb der einzelnen Versicherunas- anstalten für die einzelnen Betriebe soll gestattet sein. ’ Hcherungs-
.. „ Der Setraß der Rente soll bet Männern aus 120 jl , bei Weibern auf 80 ^gesetzt fein. Nach Ablaus der ersten 5 Jahre steigt die Invalid nren wahrend der nächsten 15 Jahre um jährlich 2 JL, von da ab umlährlich 3m Son d° bis 250ut um jährlich 4X; bei Weibern steigt die Rente um des a«enen B-rages; d.e Altersrente mit 120 JL beginnt mit dem 71. Lebensjahre Dieser Setraß der Rente wird nur dann gezahlt, wenn fortlaufend Beiträge entrichtet sind und zwar für sedes Kalenderjahr 47 Wochen. Ausfälle an Beiträgen bedingen eine Kürzung der Rente um den Verstcherungswerth des Ausfalles. Ausgefallene Betträ-e können von zwei zu zwei Jahren nachgezahlt werden, wobei aber zur antheiliaen Deckung des Reiches eine Erhöhung des Beitrages (Zufatzmarke) eintritt. P 0
°o,S cln” vcrsicherungsvfltchtißen Berufsart völlig aus- sthe den, bleibt d e b'sheriße Anwartfchaft auf die Rente für 5 Jahre vorb halten Tritt in dieser Zeit nicht wiederum eine versicherungspfltchtige Beschäftigungobereine freiwillige Fortzahlung der Beiträge nebst Zuschlägen ein, so erlischt die bisherige Anwartschaft und eS beginnt, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung von Neuem aufgenommen wird, ein neues Bersicherungsoerhällniß. 0 8 uem
Zeiten befchetnigter Krankheit von mindestens 7tägiger Dauer aetten nfs m.i- tragszeiten Eine Kürzung der Rente wegen Ausfalls des^Beitrags in Fo"ge MUi'- tardienstes findet nicht statt; den aus diese Zeit entsallenden Beitragsausfall um "as Reich ° ' merbm "utzte, übernimmt bei Feststellung ber Renll
Es können territoriale Versicherungsanstalten für einen oder mehrere ßon1InunaIOert>anbe, für einen oder mehrere Bundesstaaten errichtet werden und bedarf diese Errichtung der Genehmigung des Bundesraths. '
Die Versicherungsanstalten sollen den Charakter der juristischen Derfonen erhalten. Der Vorstand fall aus einem oder mehreren öffentlichen Beamtm besteben auch können in den Vorstand nach Bestimmung des Statuts ber Versicherungsanstall andere Personen berufen werden.
Die Funktion der Generalversammlung versieht ein Ausscbuü vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht. DieMitglieder !d"sÄussckm's?L von den. Vorständen der Orts- -c Krankenkassen, und zwar die Dertrellr der Arb " Arbeitnehmern ^5°"^ bi‘ Arbeitnehmer von dln
" und Ausschuß können andere Organe bestellt werden
nämlich örtliche Organe Vertrauensmänner) und ein Aufsichtsrath zur wachung der laufenden Geschäfte. ueoer-
Der Aufsichtsrath soll ebenso zusammengesetzt werden wie der Ausschuß
Für iede Versicherungsanstalt soll mindestens ein Schiedsgericht einaesekt Än WM 2Befen,l,d’en d°n bei ber Unfallversicherung fungirendln tffi Das S^ich hat für jebe Versicherungsanstalt einen Commiffar zu bestellen “Sen^ebnerFÄniftUn8en' auf 6ie Feststellung der ReL b^Ä
Die Feststellung der Rente wird durch die untere Vermüll, uorbereitet; d'- F-sfft-llunß selbst erfolgt durch den Vorstand vmbehalllichberste schwerde an das Schiedsgericht. Gegen die Entscheidung des letzteren ift nur l Verletzung des Rechts Revision an das Reichs-, bezw. Lanbesverstcherungsamtlullissw
Die Entrichtung der Beitrage erfolgt durch Einkleben LTw S in das Quittungsbuch. Jede Versicherungsanstalt gibt für sich Marken aus Di. Verwendung der Marken liegt dem Arbeitgeber ob. Fakultativ luflelafün ifl bT, }iebunß der Beiträge durch die Krankenkassen. Sobald die Ouittungsbücher^voll sind"
Uebergangsbestimmung sorgt dafür, daß für jede De^-snn Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet hat ff
(oluirung ber 3Ojäbri0en 6arenjjeit die Altersrente gezahlt werden kann "fis ^bat in der Werse geschehen, datz Per onen, welche zur Zell des Inkrafttretens des ^t s- Lebensjahr vollendet haben, die' Alllrsrente fchonLnephattenLn
sie nachweislich wahrend der unmittelbar vorangegangenen drei ealenheriL'n^ • 47 Wochen thatsächlich beschäftigt gewesen sind. Die thatfächlicheB-schLf»?un?Ä!.^ ! in diesem Falle den Nachweis der Beitragszahlung. '^'we ^eiqaftigung vertritt
Sieben den gesetzlichen Versicherungsanstalten kann der Versicherungspfltcht aenüat werden durch Zugehörigkeit zu einer Pensions- rc. Kasse, falls dieselbe minbeftens selbe bretet wie die Versicherungsanstalten. Beim Uebertritt von ein^ Pensionskasse i Sur V-rficherungsanstal und umgekehrt sind beide in Wechselbeziehung zu einander u bringen. Reich und Staat können mit den von ihnen bescüäftiaten 3U
Versicherungsanstalt beitreten, aber auch die Versicherung durch Ausfübiwnls^^^^ I ähnlich wie bei der Unfallversicherung, selbst durchstihren. Ausfuhrungsbehorden,
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