Ausgabe 
10.3.1888 Zweites Blatt
 
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Nr 60 Zweites Blatt. SamstaFden 10. März 1888*

Meßmer Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 M. mit VriuaeAA.

Durch die Post bezogm vierteljährlich 2 Mark 50 M.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Bureau r Schulstraße 7.

v Gießen, am 16. $ebruet 1896.

Betreffend: Aenderungen der Wehrpflicht- t

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

bi# «Arokberroaliche« Bür-ermetstereie« de- «reise-.

Wir beauftragen Sie nachstehende Bekanntmachung der Landwehr-Bezirks-Kommando's Gießen alrbald auf ortsübliche Weise zur Lffentlichen «euntm.

bringen zu lassen.

Dr. Boekm^m«.

-c-y fßetLti. betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. Vom 11. Februar 1888.

uotk vU0 <8H f II Mlitair-Paßgelegentlich, jedoch spätestkns bis zum 13. März ISSd-

Es lautet; _ >.pn inftÄnbinar Beürlsfeldwedel zwecks Einhestens der neuen Be-

Peuischer Reichstag:

KTÄ unter der landwtrthfchaftlichen Ber

fiSfonilrr mr Ä» Mit der Belehrung allein komme

Es lautet;

§ 1. »

Die Landwehr wird in zwei Ausgebote eingetheilt.

Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Ausgebots ist vsn

litair-Pahgelegenmcy, reoocy fpaiefienv uis an den zuständige Bezirrsseldwebel zwecks Einhestens der neuen stimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes persönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden.

3) Dte Ersatz-Reservisten ersterClasse gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.

Dieselben werden hierdurch ang'wiesen, ihren Ersatz-Reserve-Patz beziehungsweise Ersatz-Reserve-Schein dem zuständigen B^nksfew- wedel gelegentlich, spätestens bis zum 13. A888

liefern; für die abgegebenen Pässe beziehungSwefle Scheine wer^ den Erfatz-Refervisten andere Dtilitairpapiere (Ersatz.Referve.PL8e) spätestens bis zur Frühjahrs-Contcolverfammlung dieses Jahres em* gehändigt werden. . . k.

Es wird schon jetzt ausdrücklich darauf hmgewresen, oatz Ne Ersatz-Reservisten als Mannschaften des Stntlau»« tenstandes fortan der FrühjahrS-Controlversamm- luna jeden Jahres beizuwohnen haben werden-

Die bisher der Seewehr zweiter Klaffe angeböngen Mannschaft«! gehören fortan der Marine-Erjatz-Reserve an und unterliegen dretet- den den vorstehenden Bestimmungen.

4) Sämmtlicke Mannschaften des Beurlaubtenstande«, haben sich baldigst mit denneuen Bestimmungen snr die Mannschaften des Beurlaubtenstandes genau de» kannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegen dieselben thunlichst vermiesen «erden. ,

5) Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse sind nwmche Angehörige des Landsturmes ersten Aufgebots und toewa die diesen Mannschaften seiner Zeit ertheilten Ersatz-Re eroe-S^e zwetter Classe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Land-

56. Sitzung vom 8. März 1888.

Der internationale Vertrag zur Unterdrückung ........

6) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Be- ^^Egndstmmpflichstg?, welche durch Consulats-Atteste Nachweis daß sie in einem außereuropäischen Lande eme ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kausmann, Gewerbetreibender u. I-» erworben haben, können für die Dauer ihre» Aufenthalt» außer- halb Europas von der Befolgung des Aufruf» entbunden

Bezügliche Gesuche sind an den Civfl-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Leere oder n der Flotte zmn Landsturm entlassen beziehungsweise von vornherein (bisher d« Ersatz-Reserve zweiter Classe) dem Landsturm überwiesen sind- b. Der Uebertrstt aus dem Landsturm ersten Aufgebots m den de« zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalender- jahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet unrd.

Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45- Lebensjahre, ohne daß er dazu einer besonderen Verfügung bedarf. ,

7) Es wird nochmals ausdrücklich hervorgehoben, daß vorstchende »«- stimmungen auf die Mannfchaften des B-urlaubte«- stander der Marine und Seewehr zweiter Classe gleich« Anwendung finden.

OberUieutenant und Commandeur der Landwehr-Bataillons-B^irtsSieß«^ Abg. Bormann (natl.), welcher die Petition eingereicht hat, empfiehU MefcBe-

3, ävääs

fiÄSÄÄ Ä »2».« A lC^Un 9Thlt0n6e H bCD f (conf.) legt die Nothwendigkeit dar, dem Wucher, nam«ttrch

^land'wttthschaftlichen Bevölkerung, durch gesetzgeberische Maßregeln zu begegnen - - : man nicht -um «Stete.

fünfiä^nße^ntritt Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere .....

Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots bauert bi- zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebenswahr vollen!^b^Sintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt. .

a. nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufg^otS, d. für Erfatz-Refervisten, weiche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatz

' Reservepflicht......

Die der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den Mnnnickaften des Beurlaubten st andes und find allen für die letztere^' - insbesondere den für Reserve- und Landwehr -^6 B-fttmmungeu unterworfen, insoweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind.

Die bisherige Eintheilung in Ersatz-Reserve erster und zweiter Klasse wird aus geh ob en. Sämmlliche bisher der zweiten Klaffe zu überweisenden Mamsch°st°n sind fortan dem ersten Aufgebot der Landsturm» zuzuchetlen.

iöierm bemerkt das Bezirks-Kommando:

1) Die im Jahr 1850 und später geborenen Personen - Unter» officiere ^Mannschaften und untere Militärbeamten welche nach abaeleisteler gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden egeere und m der Landwehr (Flotte und Seewehr) beziehungsweise als geub.e Ersatz- Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pfl.cht bereit» zum Land- ktnrme entlaffen waren, werden hierdurch angewiesen, sich bi» besten» ,um 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militär- vovier/(Paßend Führungs-Attest) bei dem zuständigen Bezirks- feldwebel behufs erneuter Aufnahme in dre Controle anzumelden.

Für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschland» beziehungsweise aus Seereisen befinden, wird die Meldefrist brr zum gO September 1888, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren, oder bei einem Seemanns amt de» Inländer abgemustert werden, bi» 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.

Im Unterlassungsfälle kommen die Strafbestimmungen des §. 67 der Reichr-Militair-Gefetzes zur Anwendung.

Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens de» Gesetzes bereits dem Landsturm angehörigen Personen welche "icht unter vor- stehende Bestimmungen fallen, treten I- nach ihrem^.eb«,s d er zum Landsturm ersten beziehungswer e zwecken Ausgebots über

Auf Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere M.lr- t air beamt en finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwen- düng ; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim Bezrrks-Commando

2) MeÄwäN°er Reserve und Landwehr angehörigen j 3 fnmi»tia[[e rur Disposition der Truppentherle und der

Ersatz°Behörd7n entlassenen Mannschasien haben ihren