Veitage zu Jlr. 57 des „fliefjener Anzeiger".
Zum Nerständniß des Gesetzes vom 11. Februar 1888.
Das Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 begegnet bezüglich des Verständnisses seitens der demselben Unterliegenden vielen Schwierigkeiten, wie dies die große Anzahl der bei allen Zeilungsredactionen etn- lausenden Anfragen dteserhalb beweist. Die Unsicherheit bezieht sich besonders auf die eintretende Ucberweisung der bereits dem Landsturm angehörigen Wehrpflichtigen zur Landwehr II. (Aufgebots) und die dadurch bedingte Meldepflicht, sowie auf das künftige Verhältntß der augenblicklich der Ersatz-Reserve I oder II. (Klasse) Angehörigen, welche künftig entweder zur Ersatz-Reserve oder zum Landsturm I zählen werden und für welche gar keine Meldepflicht vorliegt. Willkommen wird deßhalb folgende durch die „Post" gegebene klare Erläuterung sein.
. Zur Landwehr II treten nur Gediente oder als Ersatzreservisten geübte Angehörige bes bisherigen Landsturms unter gewissen Voraussetzungen über. Die Zugehörigkeit zur Landwehr II hängt entsprechend den Bestimmungen bezüglich der Reserve des stehenden Heeres und der Landwehr I im Allgemeinen von der Dienstzeit ab, sie wird aber über ein gewisses Lebensalter hinaus nicht ausgedehnt, auch wenn die Zahl der Dienstjahre nicht erreicht ist. Für den Austritt aus dem Landsturm entscheidet wie bisher nur das Lebensalter. Wer den Tag seiner Geburt vor dem 12. Februar 1846 hat, war nach dem bisherigen Gesetz am Tage, wo die Aenderungen Gesetzeskraft erhielten (11. Februar) dem Landsturm entrückt, ist daher auch künftig aller Verpflichtungen ledig, gleichgiltig, ob er s. Z. dem stehenden Heere und der Landwehr oder der Ersatzreserve angehört hatte. Wer aber 1846 am 12. Februar und später geboren ist, war am 11. Februar dss. Js. dem alten Gesetze gemäß noch landsturmpflichtig und gehört nunmehr dem Landsturm II bis zu seinem Geburtstage in 1891 an. Einen wichtigen Wendepunkt für die im regelmäßigen Gang der Aushebung in das stehende Heer Gelangten bildet das Geburtsjahr 1849. Der Tag des Eintritts war unter gedachter Voraussetzung der 1. October 1869, der Austritt aus der Landwehr II würde für einen solchen Wehrpflichtigen am 31. März 1888 erfolgen müssen. Der kurzen Zeitdauer deS Verbleibs in dieser halber, werden solche Angehörige des bisherigen Landsturms nicht mehr zur Meldung verpflichtet, sondern gehören direkt dem Landsturm II an und zwar bis zu ihrem Geburtstage in 1894.
Mit dem Geburtsjahre 1850 beginnt bei den gedienten oder als Ersatzreservisten geübten Angehörigen des bisherigen Landsturmes die Pflicht zur Meldung behufs dem- nächstiger Aufnahme in die Landwehr II, aus welcher der Austritt und demnächstiger Uebertritt zum Landsturm II bei den 1850 Geborenen am 31. März 1889 erfolgt.
Wer aber im Jahre 1850 geboren, vor dem 1. April 1870 freiwillig in das Heer getreten ist, kommt nicht mehr in die Landwehr II, sondern direkt in den Landsturm II, wenn er auch seinem Lebensalter nach noch dem Landsturm I anzugehören hätte. Der Meldepflicht wird derselbe darum nicht enthoben, wenngleich seine Versetzung in die Landwehr II nicht in Aussicht steht. Wer ohne das militärpflicbtige Alter erreicht zu haben in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1870 in das Heer getreten ist, hat noch der Landwehr II, und zwar bis 31. März 1889, anzugehören, ebenso wie der am 1. October 1870 Eingestellte.
Um den künftigen Durchgang der Wehrpflichtigen durch die einzelnen Kategorien zur allgemeinen Darstellung zu bringen, diene Folgendes: Ein im Jahre a geborener wird im Wege der Aushebung normalmäßig seinen activen Dienst am 1. Octover des Jahres a + 20 beginnen, am 30. September des Jahres a 4- 23 zur Reserve entlassen werden, im Frühjahr des Jahres a 4- 28 (bei der Controlversammlung) zur Landwehr I übertreten; die Ueberführung zur Landwehr II erfolgt Frühjahr des Jahres a + 33 (Frühjahrs-Control-Versammlung), zum Landsturm II am 31. März des Jahres a + 39. Der Austritt aus letzterem erfolgt am Geburtstag des Jahres a 4- 45. Dieselbe Skala durchläuft der am 1. October irgend eines Jahres freiwillig Eingetretene, nur daß der Dienst im Landsturm II soviel Jahre länger dauert als der Betreffende Jahre vor dem militärpflichtigen Alter etngetreten ist. Bei einem freiwilligen Eintritt in der Zeit vom 1. April bis 30. September eines Jahres T erfolgt der Uebertritt zur Landwehr n im Herbst des Jahres 3E 4- 12 (Herbst-Control-Versammlung), die Ueber- weisung zum Landsturm II am 31. März des Jahres 3E 4- 19. Alle, welche in Folge freiwilligen Eintritts in das Heer vor dem 39. Lebensjahre aus der Landwehr II austreten, gehören als Gediente direct dem Landsturm II an, wenn sie auch dem Lebensalter nach zum Landsturm I kommen sollten.
Erfolgt die Einstellung eines Ausgehobenen in das Heer erst in einem späteren Militärpflichtjahr, so kürzt sich die Dienstzeit in der Landwehr II um die entsprechende Anzahl Jahre ab, da der Austritt aus derselben jedenfalls am 31. März des Kalenderjahres zu erfolgen hat, wo der Betreffende sein 39. Lebensjahr vollendet hat.
Bezüglich der zur Ersatz-Reserve I oder II bisher gehörig gewesenen Personen herrscht die meiste Unklarheit über ihre künftige Bestimmung. Man muß dazu über die bisherigen Verhältnisse klar fein. Der Uebertritt von der Ersatz-Reserve zum Landsturm erfolgte bisher mit vollendetem 31. Lebensjahre, die Zargehörigkeit zur Ersatz-Reserve I dauerte bei Nichtgeübten 5 Jahre vom 1. October des Jahres Der
Ucberweisung ab, dann folgte der Uebertritt zur Ersatz-Reserve II. Geübte verblieben während der ganzen Zeitdauer der Ersatz-Reservepflicht in der Ersatz-Reserve I. Alle Personen, welche gegenwärtig der Ersatz-Reserve II angehören oder bei künftigen Aushebungen zu derselben gekommen sein würden, bilden jetzt bezw. künftig den Landsturm I. Die Zugehörigkeit zu demselben endet mit dem 31. März des Kalenderjahres, in welchem der Betreffende sein 39. Lebensjahr vollendet. Die weitere Zugehörigkeit zum Landsturm II vollzieht sich in bekannter Weise.
Die bisherige Ersatzreserve I wird jetzt Ersatzreserve; die Zugehörigkeit zu solcher dauert 12 Jahre und zwar vom 1. October des ersten Militärpflichtjahres ab gerechnet. Der Austritt erfolgt erst mit der dem Ablauf der Zeit folgenden Frühjahrs-Controb- Versammlung. Die gesammte Ersatzreserve ist übungspflichtig. Beim Austritt kommen Geübte zur Landwehr II, nicht Geübte zum Landsturm I. Zum letzteren werden auch die gegenwärtig nicht übungspfltchtigen Ersatzreseroisten I überwiesen, wenn sie 5 Jahre, vom Tage der Ucberweisung ab, der Ersatzreserve I und neuen „Ersatzreserve" angehört haben. Es ist der Fall möglich, daß geübte Ersatzreseroisten bereits jetzt dem bisherigen Landsturm angehören unti daher zur Landwehr II treten. Derjenige, welcher im dritten Militärpflichtjahre der Ersatz-Reserve überwiesen worden ist, kann in dieser Hinsicht nicht in Betracht kommen, da die Uebungspfltcht erst bei den im Jahre 1880 Ueber- wiesenen begonnen hat, die frühestens dem Jahrgang 1858 angehören und also erst 1889 in den Landsturm getreten sein würden. Es kann sich also nur um die verspätet Uebcrwiesenen handeln, bei welchen eine ausnahmsweise Zurückstellung, zeitige Ausschließung oder durch eigene Schuld verspätete Aushebung vorliegt, oder welche eingewandert sind. Ein solcher früherer Ersatzreservist befindet sich am 11. Februar 1888 bereits im Landsturm, wenn der Tag seiner Geburt vor den 12. Februar 1857 fallt. Hat er geübt, so kommt er zur Landwehr II und ist daher zur Meldung verpflichtet' Es sind dies die einzigen von den der bisherigen Ersahreserven angehörig Gewesenen', welchen eine Meldung obliegt. Sonstige der Ersatzreserve entstammende Landsturm- pflichtige kommen je nach dem Lebensalter zum neuen Landsturm I oder II. Selbstredend dauert die Pflichtigkeit zum Landsturm II bei den am 12. Februar 1846 und später Geborenen bis zum vollendeten 45. Lebensjahre.
Wer in die neue Ersatzreserve übertritt, gehört künftig zum Beurlaubtenstande und unterliegt daher allen Pflichten der Personen des letzteren. Bisher bestanden nur für übungspflichttge Ersatzreseroisten I gewisse Beschränkungen, namentlich bezüglich der Auswanderung. Die Ersatzreserve kann künftig auch zu Control-Versammlungen herangezogen werden.
Bei der Aushebung können dem Landsturm I auch solche Wehrpflichtige zugewiesen werden, welche zum Dienst mit der Waffe dauernd untauglich, aber zum Dienst ohne Waffe verwendbar sind, insbesondere zur Arbeit, die ihrem bürgerlichen Berufe entspricht. Dieselben werden also nicht mehr wie sonst ausgemustert. Es ist dies nicht zu verwechseln mit der Aushebung zum Dienst als Krankenwärter und Oeconomie- handwerker des stehenden Heeres. Jene zum Dienst ohne Waffe im Landsturm I Aus- gehobenen unterliegen, wie diejenigen zum Dienst mit der Waffe, selbstredend erst der Anmeldung zur Stammrolle, wenn im Kriegsfälle der Aufruf der betreffenden Jahres- klasse des Landsturms I erfolgt ist.
Endlich sei noch erwähnt, daß die Wehrpflicht wie bisher mit vollendetem 17. Lebensjahre beginnt und daß die Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 20. Lebensjahre, bezw. bis zum Beginn der Militärpflicht, dem Landsturm I angehören und keinerlei Beschränkungen unterliegen, als wie sie die Wehrordnung bezüglich der Entlassung aus der Retchsangehörigkeit ausspricht. Der Aufruf dieser drei Jabresklassen zur Stammrolle wird entgegen dem Wortlaut des § 27 zweifellos mit der ältesten beginnen, falls nicht alle drei gleichzeitig aufgerufen werden.
Wenn wir nun kurz die Consequenzen der Aenderungen für die davon Berührten resumiren, so handelt es sich zunächst um die Verlängerung der Landfturmpflicht um drei Jahre, welche zwar für den Kriegsfall Bedeutung hat, indeß wohl auch nur wenn Roth an den Mann geht, wo jeder gute Patriot unaufgefordert zu den Waffen eilen möchte. Alles andere liegt im Kriegsfälle innerhalb der Grenzen der bisherigen Verpflichtungen. So wurde auch schon nach bisherigem Landsturmgesetz (vom 12. Febr. 1875) der Landsturm nur „in der Regel" in besonderen Abtheilungen formirt und konnten in Fällen außerordentlichen Bedarfs Mannschaften des aufgebotenen Landsturms zur Ergänzung der Landwehr benutzt werden.
Die Wiederaufrichtung der Landwehr II bringt letzteres Aufgebot in eine geregelte Form, so daß es dem Vaterlande vom Beginn des Krieges ab zu gute kommt. Neu ist der Rücktritt zum Beurlaubtenstande im Frieden, der ja, ebenso wie in Bezug auf die Ersatzreserve, manche Beschränkungen im Gefolge hat, die bisher nicht bestanden haben und sich im bürgerlichen Leben wohl fühlbar machen.
Für's Erste ist nun das Wichtigste, daß jeder Betheiligte über seine künftigen Verpflichtungen in's Klare kommt, und dazu sollten diese Zeilen beitragen. Wer die Anmeldung zur Landwehr II versäumt, geht unangenehmen Folgen entgegen, selbst wenn er der Ueberweisung zum Landsturm II sicher ist, wie wir dies als möglich oben nachgewiesen haben.
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