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Bekanntmachnng.

Gemäß Art. 13 der Städteordnung wird die nachstehende Bestimmung I bezüglich der Stimmfähigkeit bei der Wahl der Stadtverordneten hiermit be- I kannt gemacht.

Stimmfähig find:

1) alle in dev Gemeinde gründ-, gewerbe- oder einkommensteuerpflichtigen Orts- I bürger derselben;

2) alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen I unter Ausschluß der bayerischen Staatsangehörigen, weil im Königreich Bayern das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 nicht eingesührt ist und welche seit zwei Jahren ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde er­worben haben, jevoch unter der Voraussetzung, daß sie zur Zeit der Wahl 25 Jahre alt sind und vom 1. Januar des dem Jahre, in welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Jahres an zur Einkommensteuer zuge­zogen worden sind.

Die Stimmberechtigung jedes der unter 2 bezeichneten Stimmfähigen ist davon abhängig, daß derselbe spätestens vor dem Schluß des Jahres, welches dem Jahre, in welchem die Wahl stattfindet, vorhergegangen ist, bei dem' Bürgermeister, in dessen Amtslokal die mündliche Erklärung abgegeben hat, daß j er sein Stimmrecht in Anspruch nehme, wobei er auch gleichzeitig Jahr und Tag seiner Geburt, den Tag, seit welchem er in der Gemeinde wohnt und denj» Zeitpunkt, seit welchetn er Einkommensteuer bezahlt, anzugeben und auf Er­fordern nachzuweisen hat.

Stimmfähige der oben bezeichneten Art, welche die Abgabe dieser Er­klärung bis zum 31. December d. I. unterlassen, können bei einer im Laufe des Jahres 1889 nothwendig werdenden Wahl zur Stadtverordneten-Versammlung oder bei einer solchen Wahl, für welche oie Stimmberechtigung durch die Stimmberechtigung zur Stadtverordnetenwahl bedingt ist, kein Stimmrecht in

Bekanrrrmachrmg.

Diejenigen hiesigen Einwohner, welche im Laufe dieses Jahres Hunde abgeschafft haben, wollen dies spätestens bis zum 31. December d. I. entweder schriftlich oder mündlich in Selbstperson bei der unterzeichneten Stelle anzeigen, indem sonst die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Hundeabgaben auch im folgenden Jahre und so lange fortdauert, als diese Anzeige versäumt wird.

Gießen, den 3. December 1888.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

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