Ausgabe 
5.4.1888 Zweites Blatt
 
Einzelbild herunterladen

Nr. 79 Zweites Blatt. Donnerstag den 5. April 1ZZZ

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

m , Nr. 12 des Reichs-Gesetzblattes, ausgegeben den 28. Mürz d. I., enthält:

betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1888/89. Vom 26. März 1888

hör snniÄ rSOJErt oetreffenb die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen, sowie zur vorläufigen Deckung der aus dem Reichsfestungsbaufonds entnommenen Vorschüsse. Vom 26. März 1888

Gießen, am 31. Marz 1888. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

---- --------- vr. Boekmann.

Betreffend: Die Besichtigung der Gemeinde»Zuchtstiere und Zuchteber in dem Veterinärbezirk Gießen. ben 311 18881

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien der nachbenannte« Orte.

Die Besichtigung der Gemeinde-Zuchtstiere und Zuchteber durch die Körcommission Gießen wird an folgenden Tagen stattsinden- Fr.itag den «. April: zu Langsdorf, Bettenhausen, Bellersheim, Obbornhofen, Utphe, Trais-Horloff und Inheiden.' Samstag den 7. April: zu Hungen, Steinheim, Rodheim, Rabertshausen und Langd. 09

April, zu Lich, Birklar, Muschenheim, Dorfgill, Eberstadt und Ober-Hörgern.

AHttwoch den 11. April: zu Holzheim, Grüningen, Watzenborn und Steinberg, Hausen und Garbenteich.

Donnerstag den 12. April: zu Steinbach, Albach, Annerod, Oppenrod, Burkhardsfelden und Reiskirchen Freitag den 13. April: zu Rödgen, Trohe, Großen-Bufeck, Alten-Bufeck und Wieseck.

Samstag den 14. April: zu Gießen, Saubringen, Mainzlar, Staufenberg, Ruttershausen und Lollar.

wfontrtQ den 16. April: zu Heuchelheim, Klein-Linden, Allendorf a. d. Lahn, Großen-Linden, Lang-Göns und Leihgestern.

Donufübiro tU1r,b Überhälter anweisen, an den bez^chneteu Tagen zu Hause zu bleiben und die Thier- der Commission bei dem Eintreffen

vorzufuhren, sich auch selbst bereit halten, um der Commission förderlich fein zu können.

_________________________ Dr. Boekmann.

Gnadenerlaß Sr. Majestät des Kaisers Friedrich

vom 31. März 1888.

Der schönste Ostergruß, den Kaiser Friedrich dem preußischen Volke darbieten konnte, war der, daß er von dem Vorrechte der Krone, da milde Gnade walten zu lassen, wo das starre unbeugsame Recht Wunden geschlagen und Trübsal geschaffen, Gebrauch machte. Nicht nur politischen Vergehen (Majestätsbeletdtgungen, Preß- vergehen u. s. w.), sondern auch sonstigen Gesetzesverletzungen sichert des Kaisers Gnade Vergebung zu. Ebenso soll die Amnestie nicht nur bereits rechtskräftig gewordene Strafen, sondern auch Verurteilungen umfassen, die erst nach dem neuesten Gnaden­erlaß rechtskräftig werden. Was die Verurtheilungen wegen socialdemokrattscher Agitationen resp. Ausschreitungen betrifft, so sind diese nur insoweit in den Gnadenact ausgenommen, als sie lediglich in den Bereich des Preß- und Vereinsgesetzes fallen; Verurtheilungen, die indeß auf Grund des Socialtstengesetzes erfolgt sind, werden von dem Amnestieerlaß nicht berührt, ebensowenig die Verurtheilungen, welche auf Grund der strafgesetzlichen Bestimmungen über Hoch- und Landesoerrath erfolgt sind. Der imReichs- und Staatsanzetger" veröffentlichte Gnadenerlaß vom 31. März 1888 hat folgenden Wortlaut:

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. wollen, um Unseren Regierungsantritt durch einen Act umfassender Gnade zu bezeichnen,

I. allen denjenigen Personen, welche bis zum heutigen Tage

wegen Beleidigung der Majestät oder eines Mitgliedes des Königlichen Hauses (SS 95, 97 des Strafgesetzbuchs),

wegen Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte (SS 105109 des Strafgesetzbuchs),

wegen der in den SS HO, 112, 113, 114, 115, 116 und in den SS 123, 130, 130a, 131 des Strafgesetzbuchs als Widerstand gegen die Staatsgewalt oder als Verletzung der öffentlichen Ordnung bezeichneten Verbrechen und Vergehen,

wegen der in den SS 196, 197 des Strafgesetzbuchs gedachten Be­leidigungen,

wegen der mittelst der Presse begangenen oder in dem Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt Seite 65) vorgesehenen Vergehen und Uebertretungen,

wegen der nach der Verordnung vom 11. März 1850, betreffend das Versammlungs- und Vereinigungsrecht (Gesetz-Sammlung Sette 277), straf­baren Handlungen,

durch Erkenntniß oder Strafbefehl eines preußischen Ctoilgerichts zu Freiheits- oder Geldstrafen rechtskräftig verurtheilt sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, unter Niederschlagung der noch rückständigen Kosten in Gnaden erlassen, ihnen auch die etwa aberkannten bürgerlichen Ehrenrechte wiederoerleihen und die etwa aus­gesprochene Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht aufheben.

Ist wegen einer unter die vorstehende Bestimmung fallenden und wegen einer anderen strafbaren Handlung auf eine Gesammtstrafe erkannt, so ist der wegen der ersteren Handlung verhängte Theil dieser Strafe als erlassen anzusehen, gleichviel ob derselbe im Sinne des S 74 des Strafgesetzbuchs die erkannte schwerste Strafe oder deren Erhöhung darstellt. Im Zweifelsfalle ist durch den Justizmtnister Unsere Ent­schließung einzuholen.

Auch wollen Wir die von Amtswegen zu stellenden Anträge des Justizministers bezüglich solcher Verurtheilungen erwarten, welche erst nach dem heutigen Tage wegen einer vor demselben begangenen, unter die vorstehende Bestimmung fallenden strafbaren Handlung erfolgen oder welche erst nach diesem Tage rechtskräftig werden.

II. Ferner wollen Wir denjenigen Personen, gegen welche" bis zum heutigen Tage wegen Uebertretungen Haft- oder Geldstrafen oder wegen anderer als der unter I bezeichneten Vergehen Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Wochen oder Geld- ftrafen von nicht mehr als Einhundertfünfzig Mark oder beide Strafen vereinigt von |

einem preußischen Eivilgericht rechtskräftig verhängt worden sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, und die noch rückständigen Kosten in Gnaden erlassen.

Auf vorsätzliche Körperverletzungen und auf Beleidigungen findet dies nur An­wendung, wenn der Verurteilte die Verzichtleiftung des Verletzten auf die Bestrafung beibringt.

Haftstrafen bleiben von dieser Gnadenerweisung ausgeschlossen, sofern zugleich auf Ueberwetsung an die Landes-Polizeibehörde erkannt ist.

Ist in einer Entscheidung die Verurteilung wegen mehrerer strafbaren Hand­lungen ausgesprochen, so greift diese Gnadenerweisung nur Platz, sofern die Strafe insgesammt das oben bezeichnete Maß nicht übersteigt.

HI. Soweit dritten Personen aus einer Entscheidung gesetzlich ein Anspruch erwachsen ist, wie bei Forstdiebstählen an Gemeinde- oder Privateigenthum (S 34 des Gesetzes vom 15. April 1878, Gesetz-Sammlung Seite 222), behält es dabei sein Bewenden.

IV. Auf die von einem der gemeinschaftlichen Landgerichte zu Meiningen und Rudolstadt oder von einem der gemeinschaftlichen Schwurgerichte zu Meiningen und Gera erkannten Strafen findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit den betheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Begnadigungs­rechts in dem betreffenden Falle Uns zusteht.

Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen.

Gegeben Charlottenburg, den 31. März 1888.

Friedrich.

v. Bismarck, v. Maybach. Lucius, v. Friedberg, v. Boetticher.

v. Goßler. v. Scholz. Bronsart von Schellendorff.

Darmstadt, 3. April. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Aller- gnädlgst geruht, dem Oberstlieutenant a. D. Barthel, seither Commandeur des Gensdarmerie-Distrikts Starkenburg, den Charakter als Oberst zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: am 21. Marz den außerordentlichen Professor an der Universität Berlin Dr. Eugen Netto zum ordentlichen Professor in der philosophisch en Fakultät an der Landesuniversität und zum Direktor am mathematischen Seminar mit Wirkung von 1. April d. I. an zu ernennen und in der gedachten Eigenschaft zu berufen.

"7 Das Amtsblatt Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz Section für Justizverwaltung, Nr. 9, enthält Ausschreiben vom 21. März, betreffend die Ö ftl"k rl $ Unterhalts der Sträflinge in den Gefangenenanstalten, hier insbesondere in den königliche Hoheit der Prinz Heinrich von Preußen sind gestern Abend 6 Uhr 40 Minuten nach Berlin zurückgereist. Seine Königliche Hoheit der Großherzog und seme Königliche Hoheit der Erbgroßherzog gaben dem Prinzen das Geleite zum Bahnhof.

m 2' April. Gestern Abend fand zu Ehren des Reichskanzlers Fürsten

?' ^^tnnrck im großen Gürzenichsaale eine Bürgerversammlung statt. Die erste An­sprache hielt der Regierungspräsident o. Sydow, welcher ein Hoch auf Se. Majestät den Kaiser ausbrachte; hierauf wurde die Nationalhymne gesungen. Alsdann feierte

staatsauwalt Hamm in längerer Rede den Fürsten v. Bismarck, den Ehrenbürger Kölns, als den Mitbegründer der deutschen Einheit, der mit eherner Willenskraft und Genialität seinen Weg gehe, um Deutschland fest zu machen gegen Neid und Bosheit und gegen feindliche, fremde Mächte. Die Rede schloß mit einem begeistert aufge- ^ch cmf den Reichskanzler. Schließlich genehmigte die Versammlung die Absendung eines Telegramms an den Reichskanzler, in welchem die ehrerbietigsten und innigsten Glückwünsche zu dem eben vollendeten 73. Lebensjahre dargebracht und mit den Gefühlen hoher Verehrung und Liebe des dahingeschiedenen Kaisers Wilhelm sowie des nicht minder geliebten Kaisers Friedrich gedacht wird. Es heißt dann weiter: /Das deutsche Volk fühlt sich durch das Vorbild der hehren Helden von unerschütter- ltcher Pfiichttreue gewaltigst an die eigene Pflichterfüllung gemahnt. Solche Mahnung lernt die Blicke jedes Deutschen auch auf die rastlose, aufopfernde, dem Vaterlande ge­weihte Lebensarbeit Ew. Durchlaucht, deren Erfolge in der dankbaren Erinnerung der