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Donnerstag den 5. Januar

1888.

Mr. £

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

fttareati: Schul st raße 7.

-

Betreffend. DaS Ersatz Geschäft für 1&S8

Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89,0, 93 und

94

während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;

c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürger­schulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist;

d. das Schulzeugniß.

Sodann wird noch besonders bemerkt:

Zu pos. 1): daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.

Zu pos. d: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeug-' niste für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschulen I. Ord., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-Ord­nung (I. Theil der Wehr - Ordnung vom 28. September 1875 Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.

Preis vierleljährlick 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlobn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf^

Klagen und sonstige Erklärungen und Anträge sind bei uns« Gerichtsschreibereien an allen Wochentagen, Vormittags zwischen 10 und 12 Uhr, vorzubringen. Wer einen Amtsrichter sprechen will, ohne vorgeladeiu sein, hat sich Mittwochs Vormittag einzufinden. ,

Gießen, am 2. Januar 1888. Grorzogliches Amtsgericht.

Langsdorfs.

1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüf ungs-bmmission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Gißherzog- thum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seim dauern­den Aufenthaltsort hat.

2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darfricht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätesten bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in weem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis tr Berech­tigung zum einjährigen Dienst ist bei« Verlujdes An­rechts spätestens bis zum 1. April desselben ihres zu erbringen.

3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschriebe sein und ist bierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Briefpapy zu ver­wenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die näherAdresse angegeben wird.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:

a. Geburtszeugniß;

b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Bormun» mit der Erklärung über Bereitwilligkeit ».Fähigkeit, den Fwilligen

bekannt machen zu lassen.

Gießen, am 3. Januar 1888.

der angeführten Ersatz-Ord. verwiesen. Großherzogliche Prmgs-Commission für einjährig Freiwillige.

________________Derlorsitzende: Dr. Zeller._____________________________

Mit Be'ua aus die Bestimmungen der Deutschen WehfOrdnung fordern wir alle im Jahr 1868 geborenen Militärpflichtigen, sowie die in früheren Jahren geborenen, welche sich noch nicht zur Musterung gestellt haben, oder welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt oder ihrer Befreiung vorn Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, und entweder im Kreise Gießen rhren dauernden Aufenthalt haben, oder in demselben als Studenten Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Zaus- und Wirthschastsdeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen^ Dienstboten Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschast sich aushalten, hiermit auf, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar l. I. bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes, beziehungSwetie ihres Aufenthaltsortes, zu melden und davei, wenn sie an diesem Orte nicht geboren sind, ihren Geburtsschenl und wenn sie sich bereits bei einer früheren Musterung gestellt haben, ihren Loosungs Scheue vorzulegem^ ma$en darauf aufmerksam, daß Diejenigen, welche die Anmeldung unterlassen, zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bis zir 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen belegt, von der Teilnahme an der Loosung ausgeschlossen und ihrer etwaigen Ansprüche auf Zurückstellung rc. verlusiig bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zur Zet abwesend sind, sind deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherrn zu diesen Anmeldungen Bürgermeistereien des Kräses perden beauftragt, Vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders auf ortsübliche Weise.

Gießen, am 30. DecemberZ1887.

Betreffend: Gesuch der Redaction der Hes. Feterwehr-Zeitung um Veranlassung der Großherzoglichen Bürgermeistereien zum Abonnement auf die Hess. Feuerwehr-Zeitmg in Büdingen.

Das Grosherzogliche Kreisamt Gießen

an die GrotzherzoAthen Bürgermeisterei en des Kreises.

In dem Verlag des Herrn Wilhelm Jeckel z Mdingen erscheint eine Feuerwehr-Zeitung für das Großherzogthum Hessen und die Provinz Nassau. Da diese Zeitung schätzenswerthe Belehrungen und ^uv^isungen über die zweckmäßigste Art der Bekämpfung des Feuers, der Einrichtung der frei» Willigen Feuerwehren, der Anschaffung von Löschgeräthen rc. tthM, so empfehlen wir Ihnen deren Anschaffung.

I. V.: Jost.

Betreffend: Revision der Hypothekenbuchführung.

An Ortsgerichr des Amtsgerichtsbezirks Gieften.

Wir benachrichtigen Sie hiermit, daß wir zu Anfang nächl Monats mit der diesjährigen Revision der Hvpothekenbuchführung beginnen werden, unb nehmen hieraus Anlaß, Ihnen von dem Ministerial-Ausschreiben n 27. Mai 1887 Kenntnis, zu geben, auf dessen Schlußsatz wir noch besonders verweisen.

Fragliches Ministerial-Ausschreiben lautet:

Nach bestehender Anordnung haben die Octsgerichte jährlichis zu einem von den Amtsgerichten zu bestimmenden Zeitpunkte die seit der letzten gerichtlichen Revision der Hypothekenbücher stattgehabten Einträge und schungen nebst Register, soweit dies ohne die amtsgerichtlichen Akten möglich ist, einer Iievifion zu unterwerfen und die dabei gefundenen Mängel zu berichtig auch die etwa nicht genügend geordneten Akten instruction-gemäß zu ordnen.

Betreffend: Die Rachfuchung der Berechtigung zu einjährig-freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugniffen.

Bekanntmachung.

Diejenigen jungen Leute, welche aus Grund ihrer '.chulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig-freiwMgen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche z beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige .Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.

droßherzoaliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Jost.