Zweck der Schiffe sein, doch beabsichtigt die Firma Disch dieselben an Private und Gesellschaften zu Ausflügen zu überlassen.
A Mainz, 1. Mai. Zwischen dem Bürgermeister von Alzey und der Mehrheit der dortigen Stadtverordneten bestehen schon seit längerer Zeit allerlei Differenzen, die hauptsächlich durch Competenzsragen hervorgerufen sind. Die Entscheidung in einem solchen Conflict hatte gestern der Provinzialausschutz von Rheinhessen zu treffen. An Stelle des freiwillig von seinem Amte zurückgetretenen ersten Beigeordneten wählten die Stadtverordneten am 28. April v. I. einen anderen Beigeordneten und beschlossen die Stadtverordneten in einer weiteren Sitzung am 23. Juli ausdrücklich, daß dieser neugewählte Beigeordnete als erster Beigeordneter zu betrachten sei und er in allen Dingen den Bürgermeister zu vertreten habe. Gegen diesen Beschlutz erbob der Bürgermeister mit Erfolg Beschwerde bei dem Kreisausschuß, dahingehend, daß die Stadtverordneten überhaupt nur Beigeordnete, nicht aber erste oder zweite zu wählen hätten, und die Vertheilung der Geschäfte dem Bürgermeister obliege. Auf diesen Beschluß erfolgte Beschwerde bei dem Provinzialausschuß und entschied nun der Letztere, daß die Stadtverordneten berechtigt, vorauszubestimmen, welcher Beigeordnete den Bürgermeister im Verhinderungsfälle zu vertreten, im Uebrigen aber der Bürgermeister das Recht habe, die Geschäfte nach seinem Ermessen unter die Beigeordneten zu vertheilen.
— Ein hiesiger Lohnkutscher, der gestern Abend eine Gesellschaft nach Gonsenheim fuhr, mußte seine Gewohnheit, ein Glas über den Durst zu trinken, mit seinem Leben büßen. Auf der Rückfahrt verlor er, nachdem er vorher schon einmal in die Felder gefahren und den Wagen mit den Insassen umgeworfen hatte, den Weg und stürzte mit seinem Fuhrwerk in einen zwei Meter tiefen Bach. Unglücklicherweise fiel er zwischen die Pferde, von denen eines ihm mit den Hufen die Hirnschale zerschmetterte, sodaß der Tod sofort eintrat. Das andere Pferd brach das Genick und blieb todt auf der Stelle liegen. Die Mtether des Wagens hatten nach dem ersten Unfall zum Glück
I vorgezogen, den Weg hierher zu Fuß etnzuschlagen, ansonsten sie bei dem zweiten Fall möglicherweise auch noch in übler Weise in Mitleidenschaft gezogen worden wären.
. _ I el, April. Gestern fand dahier unter dem Vorsitz des Herrn Ober- lanbesgertchts-Präsidenlen nach vorausgegangener schriftlicher eine mündliche Referendar- Prufung statt. An derselben nahmen fünf Rechtscandidaten Theil, von welchen vier bestanden, nämlich die Herren Backhaus-Marburg, Buderus-Cassel, v. Hippel-Gießen und v. Schmidt-Cassel. v
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Allgemeiner Anzeiger.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Ausführung des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887.
Unter Bezugnahme auf das Ausschreiben Großherzoglichen Kreisamts Gießen vom 24. December 1887 in Nr. 303 des Gießener Anzeigers und die daselbst veröffentlichten Bekanntmachungen fordern wir alle diejenigen Personen, welche danach zur Einlieferung der geforderten Nachweise verpflichtet erscheinen, auf, diese Nachweise pro April d. I unter Angabe der verwendeten Arbeitstage und der verdienten Löhne oder Gehälter auf dem vorgeschriebenen Formular bei Vermeidung der im Gesetz angedrohten Ordnungsstrafe bis längstens 6. Mai d. I. an uns abzuliefern.
Wir bemerken, daß zur Einlieferung dieser Nachweise verpflichtet erscheinen :
a) alle Privatpersonen, welche Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig als Unternehmer d. h. für ihre eigene Rechnung ausführen lassen,
b) diejenigen, welche Arbeiter bei dem Osensetzen, Tapezieren Stubenbohnen, Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaux u. s. w. beschäftigen und
c) diejenigen Bauhandwerker, welche Bauarbeiten ausführen, die zu ihrem gewerbsmäßigen Betriebe nicht gehören.
Gießen, 30. April 1888.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
3759_____________________A Bramm._________________________
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Die Aufnahme schulpflichtiger Kinder in die Stadtschulen zu Gießen findet am 7. Mai d. I., Morgens von 9—12 Uhr, statt, und zwar werden die Knaben im Schulhause in der Schulstraße, die Mädchen im Schulhause in der Westanlage ausgenommen. Schulpflichtig sind alle Kinder, welche bis dahin 6 Jahre alt geworden sind. Doch können auf Wunsch der Eltern oder deren Stellvertreter auch solche leiblich und geistig nicht unreife Kinder ausgenommen werden, die bis zum 30. September d. I. das sechste Lebensjahr vollenden.
Bei der Ausnahme ist der Impfschein vorzuzeigen, auch sind Name und Stand des Vaters oder dessen Stellvertreters und der Geburtstag des Kindes genau anzugeben.
Gießen, den 1. Mai 1888.
Für den Schulvorstand: 3731
A. Bramm, Fuhr, Hahn,
Bürgermeister.Oberlehrer.
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