Ausgabe 
1.11.1888 Zweites Blatt
 
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Nr. 2S6 Zweites Blatt. Donnerstag den 1. November 1888.

Amts- und Anzcigeblati für den Kreis Gießen.

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Amtlicher Hheil.

Gießen, am 25. October 1888. Betreffend: Die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschastlichen Betrieben beschäftigten Personen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Srotzherzoglichen Bürgermeistereien des «reise».

Unter dem 29. September l. I. haben wir Ihnen den Entwurf eines Statuts mitgetheilt, durch welches die land- und forstwirthschastlichen Arbeiter, deren Beschäftigung ihrer Natur nach im Voraus aus einen Zeitraum von weniger als eine Woche beschränkt ist, der Krankenversicherungspflicht unterworfen werden sollen. Grobherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat nun aus redactionellen Gründen empfohlen, dem Statut eine etwas veränderte Fassung zu geben. In dem neuen Entwürfe werden die beiden Kategorieen der der Versicherungspflicht zu unterwerfenden Personen unter I und II getrennt ausgeführt, während unter III die gemeinsamen Bestimmungen enthalten sind.

Sodann hat Großherzogliches Ministerium die Einführung von Ucberweisungs-Formularien empfohlen, welche auf der ersten Seite des gebrochenen halben Bogens das Formular zur Ueberweisung selbst, auf den beiden inneren Quartseiten Raum zur Quittung der gezahlten Beiträge und auf der Rückseite eine Belehrung der Versicherten über die Bedeutung der Ueberweisung enthalten. Das Formular ist nachstehend abgedruckt.

Die Versicherung der unständigen Arbeiter liegt im Interesse dieser Arbeiter selbst, weil ihnen nach erfolgter Versicherung die Wohlthaten des Gesetzes vom 15. Juni 1833 zuzuweisen sind und weil denselben dann im Falle der Erkrankung nicht nur ein Anspruch auf Uebernahme der Kosten des Hellverfahrens auf die Krankenkasse, sondern auch ein Anspruch aus Auszahlung des festgesetzten Krankengeldes zusteht.

Die Versicherung dieser unständigen Arbeiter liegt aber auch im Interesse der Gemeinden, well nach § 10 des rubr. Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 die Gemeinden ohnehin verpflichtet sind, während der ersten 13 Wochen nach dem Unfälle eines land- oder forstwirthschastlichen Arbeiters die Kosten des Heilverfahrens zu übernehmen.

Die Gemeindevertretungen verschiedener Gemeinden haben sich gegen Erlaß des Statuts mit Rücksicht darauf ausgesprochen

1) daß die unständigen Arbeiter für die Zeit, in welcher sie eine Beschäftigung gegen Lohn nicht finden, zur Zahlung der Beiträge nicht im Stande seien;

2) daß durch die An- und Abmeldung der unaufhörlich abwechselnden Arbeitgeber, durch die Ueberweisung derselben, durch den Eintrag der Namen derselben in den Listen und Büchern des Rechners eine allzugroße Arbeitsbelastung sowohl für den Bürgermeister, als auch für den Rechner entstehe.

Der erste Einwand dürste wohl die Ablehnung der Einführung des Statuts nicht rechtfertigen.

Kann ein Arbeiter in der Zeit, in welcher er eine Beschäftigung gegen Lohn nicht finden kann, die Krankenversicherungsbellräge nicht entrichten, dann sind dieselben, wie andere uneinbringliche Gemeindeeinkünfte auch, niederzuschlagen.

Der weitere Einwand erscheint dagegen als vollständig unbegründet. Nach dem Statut sind nämlich die ArlMgeber zur Anmeldung ihrer unständigen (unter 6 Tage) beschäftigten Arbeiter gar nicht verpflichtet; ein Eintrag der Namen derselben in die Listen rc. findet daher gar nicht statt.

Die unständigen Arbeiter haben sich vielmehr selbst zur Versicherung anzumelden oder sind von Ihnen der Krankenkasse als Mitglieder zu überweisen. Es werden daher nur die Arbeiter selbst der Krankenkasse von Ihnen überwiesen, nur die Namen dieser in die Listen eingetragen. Hierdurch entsteht aber keine übermäßige Arbeitsbelastung.

Wir sehen daher nunmehr binnen 8 Tagen Ihrer Aeußerung, sowie der der Gemeindevertretung darüber entgegen, ob die Einführung des nachstehend abgedruckten Statuts für wünschenswerth erachtet wird oder nicht.

v. Gagern.

Statut für -en Kreis Gieften.

Auf Grund des § 2 Ziffer 1 des Reichsgesetzes vom 18. Juni 1883, die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend, und des § 142 des Reichs­gesetzes vom 5. Mai 1886, die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschastlichen Betrieben beschäftigten Personen betreffend, des Ar­tikels 24 des Großh. Ausführungsgesetzes vom 4. April 1888, des § 26 der Großh. Ausführungsverordnung vom 11. Juli 1888, sowie ferner der Artikel 12 und 31 der Kreis- un) Provinzialordnung hat der KcelStag des Kreises ... mit Beschluß vom .... 1888 und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom bestimmt:

I.

Die Anwendung der Vorschriften des § 1 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, die Krankenversicherung der Arbeiter betreffend, wird für den Kreis Gießen auf diejenigen in § 1 deS vorerwähnten Reichsgesetze- bezeichneten Personen erstreckt, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist (§ 2 Ziffer 1 a. R G.) Die nach Vorstehendem der Krankenversicherungspflicht unterworfenen Personen haben ihre An- und Abmeldung zur Krankenversicherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung, beziehungsweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Gemeindebehörde des Beschäftigungsorts (§ 49 a. R. G) selbst zu bewirken, sowie die Versicherungsbeiträge nach den Vor­schriften des § 51 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 selbst einzuzahlen (§ 2 Abs. 2 und § 54 a. R. G.).

II.

Innerhalb des Kreises Gießen wohnende Personen, welche, ohne zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden ArbeirS- verhältnitz zu stehen, vorwiegend in land- oder forstwirthschastlichen Betrieben des Kreises gegen Lohn beschäftigt sind, werden, so lange sie nicht zu einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem anderen Erwerbszweig übergehen oder Mitglieder einer Betriebskrankenkaffe werden, auch für diejenige Zeit, in welcher eine Beschäftigung gegen Lohn nicht statt­findet, der Krankenversicherungspflicht unterworfen.

Dieselben sind in Gemäßheit der Bestimmung in § 142 Abs. 2 des Reichsgefetzes vom 5. Mai 1886 der Gemeindekrankenversicherung, beziehungs­weise der Ortskrankenkasse ihres Wohnortes durch die Bürgermeisterei dieses

Ortes zu überweisen. Ihre Versicherung beginnt mit dem Tage ihrer Ueber­weisung.

Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit aufhören.

Die Ueberweisung, sowie der die Zurücknahme derselben ablehnende Be­scheid kann nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, des Art. 26 des Großh. Gesetzes vom 4. April 1888 mittelst Recurs an den Kreisausschuß angefochten werden.

Gegen die Entscheidung des Kreisausschuffes ist nach Art. 25 und 26 des Gesetzes vom 4. Aprll 1888 der Recurs an den Provinzialausschuß zulässig.

III.

Die Vorschriften der §§ 49, 50, 51 und 53 Abs. 1 des Krankenver­sicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 finden auf die Arbeitgeber der nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts unter I. und II. versicherungspflich­tigen Personen keine Anwendung.

Die Vorschrift des § 52 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes findet dagegen auf Arbeitgeber von nach I. und II. versicherungspflichtigen Personen in der Weise Anwendung, daß dieselben den von ihnen beschäftigten Personen ein Drittel der von den letzteren zur Gemeinde-Krankenversicherung bezw. zur Orts­krankenkasse eingezahlten Beiträge für die Dauer ihrer Beschäftigung zu er­statten haben, ohne daß eine Einrechnung dieser Beiträge in den vereirlliarten Taglohn statthaft wäre.

Vor der Ersatzleistung ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeiter den Nachweis der bereits erfolgten Beitragsleistung für die abgelaufene Be­schäftigungszeit zu fordern.

Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Berechnung der von den Ersteren zu ersetzenden Beiträge sind nach § 53 Abs. 2 des ge­dachten Gesetzes bezw. nach § 125 a der Gewerbe-Ordnung (Novelle vom 17. Juli 1888, Reichsgesetzblatt Nr. 24) durch die Bürgermeisterei des Wohn­orts des Arbeitgebers zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung steht die Berufung auf den Rechtsweg binnen 10 Tagen offen.

am 1888.

Großherzogliches Kreisamt