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Nr. S2 Donnerstag den 1. März 1888.

Kießrnor Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Dureaur Schul st raße 7

Amtlicher Hheit.

LJ '5 Betreffend. Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere.

Bekanntmachung.

Da sich neuerdings die Klagen wegen Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs auf öffenllichen Wegen durch Nichtbeachtung der zur Verhütung Von Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere gegebenen Vorschriften mehren, so schärfen wir hierdurch die Befolgung der in dieser Hinsicht erlassenen, nachstehend abgedruckten Vorschriften unter dem Anfügen ein, daß die Großherzogliche Gendarmerie und das Polizeipersonal angewiesen worden sind, die Beachtung dieser Vorschriften streng zu überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.

Gießen, am 27. Februar 1888. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Bortman».

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.,

S 366 des Strafgesetzbuchs.

Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft.| t

1) u. 2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder auf öffenllichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet;

3) wer aus öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen das Vorbeifahren Anderer muthwMg verhindert;

4) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute oder Schelle fährt.

rc.

Artikel 271 des Polizeistrafgesetzes.

Hinsichtlich des Ausweichens der Fuhrwerke und Reiter sind folgende Bestimmungen zu beachten:

1) alle Fuhrwerke, besetzte oder leere Chaisen, beladene oder leere Wagen, welche sich auf öffenllichen Wegen begegnen, müssen, insofern es die Be­schaffenheit und Breite der letzteren gestatten, einander zeitig zur Hälfte rechts ausweichen, d. h. rechts auf die Sette so weit einlenken, daß für das andere Fuhrwerk die Hcllfte der Fahrbahn frei bleibt.

2) Gestattet die Beschaffenheit des Wegs das Ausweichen nicht, so muß der­jenige Letter eines Fuhrwerks, welcher den ihm entgegenkommenden Wagen zuerst bemerken kann, an einem schicklichen Orte so lange mit seinem Fuhr­werke halten, bis das andere Fuhrwerk vorübergefahren ist. Fuhrleute haben sich daher aus solchen Wegen durch Rufen oder Klatschen mit der Peitsche, die Postillons mit dem Horne Zeichen zu geben.

3) Ramenllich finden die Vorschriften unter 2 bei Hohlwegen Anwendung. Kommen aber gleichwohl zwei Fuhrwerke in einem Hohlwege zusammen, wo ein Ausweichen nicht möglich ist, so muß dasjenige von beiden zurück­fahren, für welches dies, well es das leichtere ist, oder well es dem An­fangs des Hohlwegs sich am nächsten befindet, mit den wenigsten Schmie- rigkeiten verknüpft ist. Erlaubt die Beschaffenheit des Hohlwegs, daß ein Fuhrwerk aus den Rain gehoben werden kann, so muß solches mit dem

leichteren vorgenommen werden, um das schwerere vorüber zu lassen, wobei ___die^ Fuhrwerke sich wechselseitig zu unterstützen verbunden sind.

4) Viehheerden,^ welche in Hohlwegen oder aus anderen Wegen, wo sie nicht ausweichen können, mit Fuhrwerken Zusammentreffen, müssen von ihrem ^Führer zurückgetrieben werden.

5) Bei dem Vorbeifahren nach einerlei Richtung, welches überhaupt nur dann, wem der Weg das Ausweichen gestattet, zulässig ist und nur mit der ge­hörigen Vorsicht geschehen darf, muß der Leiter des zurückbleibenden Wagens auf die rechte Seite so ausweichen und langsam fahren, daß das sichere Fuhrwerk auf der anderen Seite vorbeifahren und auf die Mitte der Fahrbahn gelangen kann. Das Vorbeifahren im Jagen und das Wett­fahren ist ganz untersagt und das Vorbeisahren von schwer geladenem Fuhrwerke nach einerlei Richtung nur im Schritt gestattet.

6) Wenn sich die Fuhrwerke auf stellen Wegen, an deren einer Sette ein Abhang sich befindet, begegnen, so hat das hinausfahrende, es mag beladen sein oder nicht, gegen den Abhang hin auszuweichen; wenn aber auf beiben Setten ein Abhang sich befindet, so ist dasjenige zu beobachten, was unter 1 dieses Artikels vorgeschrieben ist.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit 35 kr. bis 5 st. bestraft.

Artikel 279 des Pslizeistrafgesetzes.

Beim Fahren während der Dunkelheit der Nacht müssen die Personen- und Packpostwagen, da, wo öffentliche Droschken- und Fiaker-Anstalten bestehen, alle dazu gehörenden Fuhrwerke, sowie die zum allgemeinen Gebrauch bestimm­ten GesellschastSwagen (Omnibus), ferner die Güterwagen stets, die Chaisen aber innerhalb der Orte und deren bewohnten Umgebungen da, wo es beson­ders vorgeschrieben ist, mit brennenden Laternen versehen sein. Zuwider­handlungen werden mit 35 kr. bis 3 st. bestraft.

Betreffend: Wie oben. Gießen, am 27. Februar 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an Großh. Polizeiamt Gießen »nd die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS «reife».

Unter Bezugnahme aus die vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie an, das Polizeipersonal aufzufordern, die Beachtung der bestehenden Vor­schriften strenge zu überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.

Dr. Boekmann.

* Gießen, am 29. Febmar 1888.

Betreffend: Das Landgestüt, hier den Abgang der Landgestütsbeschäler auf die Landgestütsstationen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an di« Grotzherzogitchen Barg-rm-ist-r-i-n d-S «r«is<».

Wir beauftragen Sie, in Ihren Gemeinden bekannt machen zu kaffen, daß die Landgestütsbeschäler für die Landgestütsstationen Berstadt. Butzbach und Grünberg abgegangen sind. __

Dr. Boekmann.

Betreffend: Die Anmeldung zur Stammrolle. Gießen, am 27. Februar 1888.

Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission des Kreises Gießen

dx die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises Gießen.

I» ftolae höherer Weisung mache ich Sie auf nachstehende Bestimmung des S 23,8 der Ersatz-Ordnung aufmerksam. Dieser § lautet wie folgt:

s 23 8: Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Millttärpfllchtiahre chren Dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Mufterungübezirk verlegen, haben btefeö behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde ober Person, welche sie in bie Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach ber Ankunft an bem neuen Ort derjenigen, welche baselbst bie Stammrolle führt, spätestens innerhalb breier Tage zu melden .

?fäffng2Z©tammroae nur von solchen Militärpflichtigen anzunehmen, welche nachweisbar im diesseitigen Bezirk^dauernd wohnhaft sind;

2) dieselben Militärpflichtigen, welche nach Anmeldung zur Stammrolle chren bauernden Aufenthalt verlegen, zu den im § 23,8 der Ersatz-Ordnung vorgeschriebenen Meldungen anzuhalten und in dieser Hinsicht eine geeignete Controls fortdauernd auszuuben;