Nr. S7L Zweites Blatt. Donnerstag den 24. November
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Bureaur Schulstraße 7.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags
In Frankreich herrscht wieder einmal der ausgesprochenste Wirrwarr. Den vereinten Bemühungen der Radikalen und Monarchisten ist es gelungen, das Ministerium Rouvier zu stürzen, wozu äußerlich die Conversionsfrage herhalten mußte, aber wer nun die politische Erbschaft des zu Falle gebrachten Cabinets übernehmen soll, darüber scheint man jenseits der Vogesen noch durchaus im Unklaren zu sein. Eigentlich müßte Herr Clemenceau Herrn Rouvier ersetzen, denn der genannte Führer der französischen Radikalen war es, der durch seine wohlberechnete Interpellation das Ministerium stürzte, aber obwohl der politische Radikalismus heutzutage in Frankreich üppiger denn je in Blüthe steht, scheinen die Minister-Sessel für Clemenceau und Genossen noch immer unerreichbar zu sein. Als der bisherige Cadinets-Ches Rouvier am Samstag nach seiner Niederlage die Kammersitzung verließ, soll er allen Ernstes zu dem Führer der Radikalen gesagt haben, er würde ihn bei Gr6oy für den Minister- präsisenten-Posten empfehlen. Wenn diese Empfehlung wirklich erfolgt ist, so hat sie jedenfalls nichts genützt, denn zunächst wurde Herr Freycinet zum Präsidenten der Republik wegen der Frage der Neubildung des Cabinets berufen und daß Freycinet neben seinem politischen Gesinnungsgenossen Ferry der bedeutendste Staatsmann des heutigen Frankreichs ist, unterliegt wohl kaum einem Zweifel. Aber weder Freycinet noch Ferry haben die Mehrheit der Deputirten- kammsr hinter sich, noch weniger freilich die Clemenceau, Rochefort und Consorten und da die Monarchisten bei Bildung eines Ministeriums natürlich nicht in Betracht kommen können, so wird nichts als die Wiedereinsetzung eines I Geschäfts-Ministeriums übrig bleiben. Auf Seiten der Republikaner selbst ist dis Zerfahrenheit eine vollständige; es war der Gedanke einer Plenarversammlung aller republikanischen Gruppen der Deputirtenkammer erörtert worden, aus welcher eine Verständigung erzielt werden sollte, aber es blieb eben bei dem Gedanken und dis Verwirrung ist allgemein. Ob sich Herr Grövy unter den obwaltenden Schwierigkeiten noch lange aus seinem Posten wird behaupten können, obwohl er durch seine Blätter tagtäglich versichern läßt, er denke gar nicht daran, zurückzutreten, wird mehr und mehr fraglich. Vorläufig tritt aber der alte Herr noch recht selbstbewußt aus und will er erforderlichen Falls durch den I Senat die Kammerauflösung beantragen lassen. — Nach einer neuerlichen I Pariser Meldung hat Präsident Gr6vy doch auch mit Clemenceau in der Cabi- I netsfrage conferirt, doch hat auch diese Conserenz noch keinen Erfolg gehabt. I
Sollte es aber zu einem Ministerium Clemenceau kommen, dann wäre es wenig- ei™al etwas Neues so ein „röthlich scheinendes" Ministerium in Frank- reich! Allgemein lst man in Paris der Anschauung, daß General Boulanger wieder in die Regierung ausgenommen werden würde, zumal sich der tapfere General ja jcht „zufällig" in Paris aufhält.
Mehrere Versicherungsträger können Rückoersicherungsverbände bilben.
Jede Berufsgenossenschaft hat für die Zwecke der Alters- und Jnvaliden- versicherung eine Invaliden-Versicherungs-Anstalt zu errichten. Das Vermögen, die Einnahmen und Ausgaben dieser Anstalten sind gesondert zu verwalten. Die Organe der Berufsgenossenschaft fungiren auch für die Versicherungsanstalt. Für die Verwaltung der letzteren können besondere Organe errichtet werden.
Außer am Schiedsgericht sind die Arbetteroertreter auch an der Verwaltung der Versicherungsanstalt betheiligt, und zwar: einmal durch Thetlnahme an den Verhandlungen und Beschlüssen der Genossenschafts- und Sectionsversammlung; — dabet haben sie volles Stimmrecht; widersprechen den Beschlüssen drei Viertel der erschienenen Arbeitervertreter, so sieht denselben die Beschwerde an das Rctchsversicherungsamt zu — sodann durch die Wahl von mindestens einem Versicherten, welcher dem Genossen- schasts-Sectionsvorstande zugeordnet wird. Auch von den Versicherten werden Vertrauensmänner bestellt, denen eine mäßige Vergütung zu gewähren ist.
Das Reich ist befugt, durch Commissarien an den Beratungen und Beschlüsien der Organe der^Versicherungsanstalten thetlzunehmen, dieselben müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden und sind berechtigt, Beschlüsse zu beanstanden und zwar mit aufschiebender Wirkung.
Das Reichsversicherungsamt behält die Endentscheidung.
Gegen den Bescheid, betreffend die Höhe der Rente, steht dem Versichertm die Beschwerde an das Schiedsgericht zu, ein Rekurs an das Reichs-, beziehungsweise
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Politische Uebersicht.
Gießen, 23. November.
Wenn man die Bedeutung der Berliner Monarchen-Begeg- uung lediglich nach den bezüglichen Aeußerungen der Berliner wie Petersburger Regierungsblätter beurlheilen wollte, so müßte man von ihr allerdings eine radikale Aenderung in der gegenwärtigen politischen Constellation erwarten. Sowohl die „Nordd. Allg. Ztg." al, auch dar „Journal de St. Pöterrbourg" gedenken der Ereignisses in einer Weise, daß man fast annehmen könnte, er hätte nie eine politisch- Verstimmung zwischen Deutschland und Rußland bestanden. Namentlich in dem genannten Petersburger Blatte werden die wärmsten Wünsche laut, daß die Begegnung zwischen Kaiser Wilhelm und dem Czaren sich in ihren guten Eindrücken auch in den gegenseitigen Beziehungen ihrer Reiche widerspiegeln möge und gewiß find diese Wünsche auch dem deutschen Volke ganz aus dem Herzen gesprochen. Indessen, wollte man auch nunmehr mit einem Male all' dar au« der Erinnerung tilgen, war zu der jetzigen politischen Spannung zwischen Berlin und Peter«burg geführt hat — er giebt doch in den beiderseitigen Beziehungen immer wieder einen unberechenbaren Factor, und das ist der Ezar selber. @8 ist bekannt, daß Alexander III. hohe Politik aus eigene Faust treibt, soweit er ihm eben die Verhältnisse gestatten, daß er hierbei aber mitunter den widersprechendsten Einflüssen zugänglich ist und hierin liegt der Haken. Gewiß wird der Czar mit den besten Eindrücken von Berlin heimgekehrt sein und gewiß ist es auch, daß Kaiser Wilhelm wie sein erster Rathgeber dem russischen Herrscher über die Ziele der deutschen Politik die beruhigendsten Erklärungen gegeben haben werden, ob jedoch Kaiser Alexander den bekannten deutschfeindlichen Einflüssen, die in seiner Umgebung vorherrschen, für immer unzugänglich sein wird, das ist trotz alledem eine andere Frage!
Unter dem Vorsitze des Fürsten Bismarck fand am Samstag eine vertrauliche Berathung des preußischen Staatsministertums statt.
Der „Reichs-Anzeiger" veröffentlicht die Bekanntmachung, wonach die Eröffnung de» Reichstages am Donnerstag Mittag 12 Uhr im Weißen Saale des Königlichen Schlaffer zu Berlin staitfindet. Dem Eröffnungsacle geht, wie üblich, ein Gottesdienst für die Reichstagsmitglieder voraus, für die I Protestanten im Dom, für die Katholiken in der Hedwigrktrche.
Die österreichisch-ungarische Delegationr-S-ssion ist am Sonntag geschloffen worden. In der Schlußsitzung der österreichischen Delegation constatirte der Präsident die Uebereinstimmung in den Beschlüssen der bei- I beseitigen Delegationen, woraus Minister Gras Kalnoky der Versammlung den Dank und die Anerkennung de« Kaiser» für ihre patriotische Opferwilligkett und ! den Dank der Regierung für da» ihr bezeugte Vertrauen aussprach. In einem I Schlußworte hob dann der Präsident hervor, die Delegation habe offen «urge- | sprachen, daß Oesterreich einen Frieden mit Ehren, aber kein Preirgeben seiner I Geschicke an den Willen einer Anderen und daß er ein Festhalten am Völker- I rechte und an der Vertragstreue wolle. Mit begeisterten Hochrufen auf den I Kaiser erfolgte der Schluß der Delegation.
Die Grurchüge der Alters- und Invalidenversorgung.
Das „Frankfurter Journal" ist in der Lage, diese dem preußischen Staats- ministermm soeben vorgelegten Grundzüge in ausführlichem Auszug bekannt zu geben. !?fe Blick ergrbt, handelt es sich in diesem Entwurf um die Ausdehnung dieser Wohlfahrts-Einrichtung auf die breiteste Masse der lohnarbeitenden Klassem Wahrend bekanntlich von der Kranken- und Unfallversicherung zuerst die Jndustrie- und dann erst schrittweise den Kreis erweiternd die anderen Lohnarbeiter herangezogen wurden, will das Schlußglied dieses Arbeiteroersicherungswerkes alle Kategorien der vorausgegangenen Gesetzgebung umfassen. Außerdem aber auch die in den süddeutschen Staaten teilweise noch durch das Heimathsrecht für die alten Tage sichergestellten I K^ise der lohnarbeitenden Klassen; Dienstboten, Lehrlinge rc.
e Die Art der Versorgung ist eine zweifache. Die Invalidenrente umspannt den Kreis der aus körperlicher Schwache Erwerbsunfähigen, soweit sie nicht durch die Kranken- und Unfalloersorgung bereits sichergestellt sind. Hingegen kommt eine Alters- denen zu gute, die — ohne Rücksicht aus ihre Erwerbsfähigkeit oder -Unfähigkeit — hfZn das hohe Alter von 70 Jahren erreicht haben. Die Invalidenrente reicht dis zu 250 jährlich, die Altersrente beschrankt sich auf 120 JL
, .Die Kostenaufbringung beruht auf einem gemischten System. Sowett das Reich db/heiligt werden soll, bleibt es beim Umlageoerfahren, die Arbeiter und Arbeitgeber leisten ihren Vertrag zu je ein Drittel nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Träger fiS ^rVXrÖUn0lei?frÄUn? finb,?ie Berufsgenossenschaften, in die Verwaltung teilen Upnbm2wohl ausgeglichenen Rechten und Pflichten, die Aufsicht behalt das Reich sich bezw. den Bundesstaaten vor.
S-Pt-mbcr bereits in Aussicht gestellte „Arbeitsbuch" ist in Wahrheit ein Markensparbuch und ist über alle jene Einwendungen erhaben, welche man gegen die „obligatorischen Arbeitsbücher" zünstlerischen Schwärmens zu erheben Anlaß hat. v
® werden gegen Erwerbsunfähigkeit — welche in Folge von Alter.
Krankheit oder von nrcht durch reichsgesetzliche Unfallversicherung gedeckten Unfälle eintritt — alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten, Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehilfen und Lehrlinge, einschließlich der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, wenn deren Jahresarbeitsverdienft 2000 JL nicht übersteigt, endlich die Lohn erhaltenden Personen der Schiffsbesatzung der deutschen Seefahrzeuge.
, Der Bundesrath kann in die Versicherung einbeziehen die selbstständigen Gewerbetreibenden der Hausindustrie.
Eine Altersversorgung erhält, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat, in der Znvalidenversorgung einbegriffen war und nachweislich dauernd erwerbsunfähig ist.
Beide Arten der Versorgung geschehen in Gestalt der Rentengewährung. Die werden ” gissen Fällen bis zu drei Vierteln in Naturalleistung gewährt „ n Zur Erlangung des Anspruchs auf Versorgung sind außerdem erforderlich: | Zurücklegung einer Carenzzeit, die bei der Altersrente 30 Beitragsjahre, bei der Invalidenrente 5 Jahre und die thatsächlich erfolgte Leistung der Beiträge voraussetzt.
Die Mittel zur Gewährung der Renten werden vom Reich, von den Arbeitgebern und den Versicherten zu je einem Drittel aufgebracht.
r p „ Die Höhe der für den Arbeitstag zu entrichtenden Beiträge ist derart im Voraus festzustellen, daß sowohl die Verwaltungskosten, als die erforderlichen Rücklagen zum Reservefonds und zwei Drittel des Kapitalwerthes der voraussichtlich entstehenden Belastung gedeckt werden.
Der Anspruch auf den Bezug der vollen Rente besteht nur, wenn bis zum Eintritt der Invalidität in jedem Kalenderjahr Beiträge für mindestens 300 Arbeitstage auf je ein Beitragsjahr geleistet sind, sonst tritt eine Kürzung der Rente ein.
Die Invalidenrente beträgt bei Männern 120 JL jährlich und steigt nach Ablauf der ersten 15 Beitragsjahre für jedes vollendete weitere Beitragsjahr um je 4 jährlich bis zum Höchstbetrage von jährlich 250
„ Die Altersrente beträgt jährlich 120 Jit und kommt in Fortfall, sobald dem Empfänger die Invalidenrente gewährt wird.
Weibliche Personen erhalten zwei Drittel des Betrages dieser Renten, die letzteren werden in monatlichen Raten im Voraus durch die Post gezahlt.
Die Versicherung erfolgt durch die Berufsgenossenschaften, beziehungsweise durch das Reich, die Bundesstaaten, Eommunal- oder andere öffentliche Verbände, welche auf Grund der Unfalloersicherungsgesetze an die Stelle der Berufsgenoffenschasteu getreten sind. Sie sind die Träger der Versicherung für. die ihnen bereits jetzt überwiesenen Personen.
Soweit es sich um andere, der Unfallversicherung nicht unterliegende Personen handelt, treten die weiteren Eommunaloerbände ein oder, wo solche nicht bestehen, die Bundesstaaten.


