Nr. 2SS D ittes Blatt. Sonntag den 18. December 1887.
Gießener Anzeiger
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Das deutsche Strafgesetzbuch.
(Nachdruck verboten.)
„Unser deutsches Volk kennt seine deutschen Gesetze nicht". Das war vor unlanger Zeit der Ausspruch eines unserer bedeutendsten Juristen einer deutschen Universität. Und wahrlich, von den vielen Uebertretungen und Vergehen, oft auch Verbrechen, die jahiaus jahrein begangen werden, sind eine große Anzahl auf Unkenntniß und Unwissenheit zurückzuführen. Aber Unkenntniß deS Rechts gilt nicht, oder nut anderen Worten: Niemand kann sich dahin auSreden, er habe ein Gesetz nicht gekannt. Die Strafbehörden können hierin keinen Unterschied machen, ihnen grlt es gleich und muß es gleich gelten, ob der Uebertreter der Gesetze dieselben kennt oder nicht.
Und wie oft begegnen wir in den Gerichtssälen solchen Fällen bet denen die Angeklagten, wenigstens nach ihr«)- Meinnno. ..''"schuldig" verurrhelll rouivcn, sie das betreffende Gesetz nicht gekannt zu haben vorgeb^n. ...
' Leider geschieht von den gesetzkundigen Personen zu wenig, das Publikum über die straffälligen Handlungen auszuklären. Möge daher diese kleine Abhandlung zur Aufklärung Reichsstrafgesetzbuch vom 1. Januar 1872 unterscheidet drei Kate-
aorien' Verbrechen, Vergehen und Uebertretung. x
Verbrechen sind diejenigen Handlungen, welche mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als 5 Jahren bedroht sind.
Vergehen sind Handlungen, welche mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, mit Ge fängniß oder mit Geldstrafe über 150 bedroht smd, und
Uebertretungen sind Handlungen, die mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu laO JL bebr°6t9iunb’finb aber nicht alle rechtswidrigen Handlungen mit äffenllichen Strafen bedroht. Die geringfügigsten Rechtsvergehen läßt der Staat unbestraft ober er stellt es den Verletzten anheim, sich durch einen Eivilproceß Genugthuung zu verschaffen, da es der Majestät und Würde der strafenden Staatsgewalt regen Eintrag thun wurde, wenn si wegen der kleinsten Uebelthat gleich einen großen, oft rn's Werte eingehenden ^trafapparat in Bewegung setzen wollte. Aber immer ist die Zahl der- im Straf Gesetzbuch angeführten straffälligen Thaten eine sehr große. Dasfelbe enthalt 99 Ab- schnitte mit über zehnmal so viel einzelnen Handlungen. t,r., nX=
W Jede strafbare Handlung nun verletzt irgend welche menschlichen Guter, als aeistiae körperliche oder sachliche Güter. Dieselben können nun durch blotze Fahrlässigkeit verletzt werden, oder es kann, rote es bei den meisten Verletzungen der Fall ist böse Absicht vorliegen. Es kann aber auch ferner die Verschuldung des Thaters nicht nur darin liegen, daß er eine wirkliche That begeht, sondern auch darin, daß er eine Handlung, zu welcher er als Mensch und als Staatsbürger verpflichtet gewesen wäre, unterläßt. .
Wir unterscheiden nun nach der Art der durch Handlungen verletzten Guter.
A. Verbrechen gegen den Staat und zwar:
1 Verbrechen gegen den Bestand des Staates, als Hochverrats und Landes- nerralb. Regelmäßige Bestrafung dieser Verbrechen ist Zuchthans oder Festungshaft.
2. Verbrechen gegen das Staatsoberhaupt (Majestätsbeleidigung). Sie werden in den schwersten Fällen mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festung, in weniger schweren Fällen mit Zuchthaus, Festung oder Gefängnis; bestraft.
3. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten, welche mit Heftung, Ge- fntinmfc aber auch mit Geldstrafen geahndet werden. ,, ,
® 4. Verbrechen und Vergehen in Bezug auf die Ausübung staatsbürgerlicher Reckte Hierher sind zu rechnen: Nöthigung, Bedrohung und Verhinderung von gesetzgebenden Versammlungen oder bei Wahlhandlungen, Wahlfälschungen u. a. m. Strafen: Festung, Zuchthaus, Gefängniß.
5. Verbrechen gegen die Staatsverwaltung. Hierher gehören zunächst die Verbrechen gegen die Rechtspflege, wie Meineid, Nichtanzeige von Verbrechen, falsche Angeberei, Gefangnenbefreiung, gewallthätige Selbsthilfe, Zweikampf (Duell). Ferner Verbrechen gegen die Polizeigewalt, alS: Widersetzlichkeit gegen Polizeibehörden und Sicherheits- mannschasten, Auflauf, Aufruhr. Endlich Verbrechen gegen die Militärhoheit, als: Anwerbung für fremden Militärdienst, unerlaubte Entfernung Militärpflichtiger, Selbstverstümmelung, Verleitung oder Beförderung zur Desertion.
6. Verbrechen und Vergehen von Beamten oder Amtsverbrechen. Hierher fmd zu zählen: Annahme von Geschenken seitens eines Beamten für Amtshandlungen, Bestechlichkeit (bei einem Richter oder Geschworenen Zuchthaus bis zu 15 Jahre- u. a. m. Ferner Mißbrauch der Amtsgewalt. Endlich sind noch für besondere Beamtengattungen, unterfcMagcn, fowie
B. Verbrechen gegen die gemeinsamen Güter der gesitteten Gesellschaft:
1 Verbrechen gegen den Familienbestand, als Ehebruch (nur auf Antrag strafbar), Doppelehe, BlMfchande, Unterschiebung oder^Derwech^elung von Kmdern, arglistiges Verschweigen von Ehehindernissen (nur auf Antrag strafbar). -srästeruna
2 . Verbrechen gegen die Religion. Hierher sstl>oi^n : OeffenUi^ Gotteslästerung, Reickimofuna der Einrichtungen oder Gebrauche der christlichen Kirche,Unfug tn Den ^irdjen, Störung oder Verhinderung des Gottesdienstes, Leichenraub, Unfug un fd)äN8ung@antben Ub-rn.^^ als SanbfriebenSbrud; unb L-"d"°°ng.
4 Verletzung von Treue und Glauben, als Munzverbrechen, Urkundenfalsch ng, Verrückung oder Wegnahme von Grenzzeichen, Fälschung von Briefmarken
C. Die Verbrechen gegen die Güter der Menschen.
Dieselben umfassen: ,
£,?“ K«bb.LK.7b°SmL''Ltr°ibun8^usfchu.w °°nMnb-rn unb fahr- laif,8e lIlSÄn ”bk •»: N°th-ucht,
Schändung, widernatürliche Unrucht. Kuppelei. Menschenraub, Gefangenhaltung,
nur auf Antrag
'trafbQr5): Z7alLkLUng-n gegen w.r
6. Verbrechen und Vergeheri 0cn baS'^^re7nd0ien^•-4ro^n5un^dn^^en Dichter den Diebstahl. .Denselben therlt das Gi s tz Unterschlagung, Raub,
stahl. Rückfällige Diebe werden strengerbes raft^ ^^^rott, strafbarer Eigennutz, Erpressung, Hehlerei, Betrug, ^^"^Esveraehen noch die Sachbeschädigung, -dft Wucher. Endlich gehört zu den,,^Sbnthumsverg h Schwere Sachbeschädigungen dieselbe eine einfache wird sie Aur auf vestra^ öffentlichen Denkmälern,
I besonderen Abhandlung bilden.
Allgemeiner Anzeiger
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fw-SsS 9316 Jule Buche


