Nr. SS. Freitag den 4 März iss?
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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„ ~ j rf, . ~ .. QT ,■ c a Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlobu.
Burcanr S ch u l st r a 8 c 7. Erscheint täglich mit Aufnahme d-S Montags. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hheil.
Betreffend: Die Voranschläge der Landgemeinden des Kreises Gießen für 1887/88. Gießen, den 1. März 1887.
Das Großherzoglichc Kreisamt Gießen
an die Großherzoglicheu Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nachdem wir Ihnen die rubricirten Voranschläge vor einigen Tagen zugesendet haben, beauftragen wir Sie, dem § 17 der Voranschlagsinstruction entsprechend sofort das in Ihren Händen befindliche Concept mit dem Originale des Voranschlags gleichzustellen und letzteres hiernach alsbald an den Gemeinde- Einnnehmer abzugeben, damit dieser seine Bucher pro 1887/88 darnach emrichten kann.
Dr. Boekmann.
Gießen, den 3. März 1887.
Betreffend: Die Aufstellung der Jmpslisten für 1887.
Das Großherzogliche Kreis-Gesundheitsamt Gießen
an die Großherjvglicden Standesämter. Bürgermeistereien und Schulvorstände.
Die Listen für die diesjährige Impfung werden demnächst von uns den Grobherzoglichen Bürgermeistereien übersendet werden und ersuchen wir dieselben die Wieder-Jmpfungslisten baldmöglichst den Herren Vorsitzenden der Schulvorstände zu übergeben. Bezüglich der Aufstellung der Listen bemerken wir Folgendes. gropfHrt8 werden von den Standesämtern unter B. alle Kinder eingetragen, welche in der betreffenden Gemeinde
während des Jahres 1886 geboren sind und am Ende des Jahres noch am Leben waren, auch diejenigen, welche etwa mit ihren Eltern wegg^ogen oder an einen anderen Ort in Pflege gegeben sind. Kinder, die im Lauf- des Jahr«» 1886 bereits gestorben sind, werden nicht in die Liste ausgenommen. Nach vollendetem Eintrag wird sodann die Liste von dem Standesamt« mit Datum und Unterschrift versehen.
Hierauf sind unter C. von der Bürgermeisterei die bis jetzt zugezogenen Jmpfpflichtigen einzutragen, oder es ist, wenn solche nicht vorhanden sind, dies mit dem Vermerk anzugeben: C. zugezogen: Niemand. Erst dann ist die Liste auch von der Bürgermeisterei mit ihrem Namen und dem Datum der Ausstellung zu unterzeichnen. „ „ , .. „ , , n . ,. . ,
Die Spalte 27 ist freizulaffen und sind alle etwa nöthig scheinenden Bemerkungen (also auch die Angabe der Orte, wohin einzelne Pflichtige verzogen sind, ober die Todestage der etwa in den ersten Monaten des Jahres ISST gestorbenen Kinder) nur mit Bleistift einzuschrewen.
II. In die Listen für Wieder-Impfung sind unter L. die Namen derjenigen Schüleraufzunehmen, welche im Laufe dieses Jahres das 12. Lebensjahr erreichen, einerlei, welcher Klasse sie angehören, und haben diese Einträge nach dem Schülerverzeichntfse der einzelnen Klassen, aber nicnt nach dem Kirchenbuche in geschehen. Die Gestorbenen und Weggezogenen, sowie Kinder, welche nicht in ihrer Heimath, sondern an anderen Orten Schulen besuchen, sind nicht in die Listen ihrer Heimathsorle einzuschreiben. In größeren Schulen empfiehlt es sich, die Namen der Knaben und Mädchen in getrennter
Die Unterzeichnung dieser Listen geschieht durch den Schulvorstand unter Beifügung des Datums der Ausfertigung. . ,
Unter C. hat dann durch die Bürgermeisterei Eintrag der Zugezogenen zu erfolgen, oder es ist, wenn solche nicht vorhanden, die Bescheinigung anzufügen: 0. Zugezogen: Niemand. .
Die Spalte 28 ist frei zu lassen oder es sind Bemerkungen in dieselbe nur mit Bleistift einzutragen. .
Sie werden ersucht, die Listen bis längstens 31. März einzusenden und zwar die Listen derMigen Orte, in denen die Impfung dem Großherzoglich^n Kreisa^sistenzarzte Dr. Drescher in Grünberg übertragen ist, an diesen, die Listen der übrigen Orte aber an uns. Dr. K ö hier. __
Das Großhcrzoglichc Steucr-Commissariat Gicßm an die Gtvßherzoglichcn Bürgermeistereien de» Bezirks.
Wir ersuchen Sie, die Ihnen von uns alljährlich zukommenden Patente ohne Ausnahme auszufertigen und mit Markenl zu versehen, indem diejeniam Gewerbtreibende, welche inzwischen ihr Gewerbe abdeclarirt haben, innerhalb der ersten 2 Monate des neuen Steuerjahres, unter Vorlage des, ihnen zu vergütenden, Gewerbspatentes, gegen den Gewerbsteuer-Ansatz bei uns reclannren müssen.
Etwa nöthige Zusätze in den Patenten wollen Sie uns mittheilen.
Gießen, am 2. März 1887. "Uerl.
Deutschland.
Darmstadt, 2. März. (Militärdienstnachrichten.) Es wurden: Bi lau, Zeug-Premierlieutenant vom Artillerie-Depot in Mainz, zur Artillerie-Werkstatt in Spandau versetzt; Lot heiß en, Justizrath, bisher Divifions-Auditeur der Großh. Hess. (25 ) Division, zum Ober- und Corps-Auditeur des 14. Armee- Corps ernannt; Mülberger, Garnison-» Auditeur in Rastatt, als Divisions- Auditeur zur Großh. Hess. (25.) Division versetzt und zugleich mit Wahrnehmung der Geschäfte als Garnisons-Auditeur in Darmstadt beauftragt.
Darmstadt, 26. Februar. Nachstehende Proposilion, betreffend die Bildung eines Fonds zur Unterstützung des nicht angestellten Personals im Ressort Großb. Ministeriums derFtnanzen, Abtheilung für Bauwesen, ist der zweiten Kammer der Stande zugegangen: , .
In Folge der neuen Organisation des Straßen-UnterhaltungsPersonals sind an die Stelle der Bauaufseher, welche widerruftich angestelli und pensionsfähige Staatsdiener waren, die Straßenwärter getreten, welche aber nicht pensionsfäbig sind, sondern nur als Laglöhner betrachtet werden, deren Annahme und Entlassung- den Kreisbauämtern anheimgegeben ist. Da Die Straßenwärter verpflichtet sind, ihre ganze Zeit und Kraft ausschließlich der Unterhaltung und Ueberwachung der Staatsstraßen zu widmen und sie bei Wohlverhalten dem Staate als ständige Arbeiter eine längere Reihe von Jahren dienen werden, so erscheint es angemessen, für ihre Unterstützung in Notfällen, Krankheiten und bei dem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit Fürsorge zu treffen.? Erläuterungen zu dem Kapitel 98 des Staatsbudgets für die Finanzperiode 1882—85 — Unterhaltung der Staatsstraßen — Pag. 443 bemerkt ist, erachtete man es schon damals für billig, an solche Straßemwärter, welche bei Ausübung ihres Dienstes sich Krankheiten oder Verletzungen zugeMen hatten, Unterstützungen zur Bestreitung der Kurkosten zu gewähren und wurde schon damals die Bildung eines Fonds zur Unterstützung der Straßenwärter in'S Auge gefaßt und vorbehalten, nach der Durchführung der neuen Organisation des Slraßerr - Unterhaltungs-Personals im aanzen Großherzogthum die Frage zu erwägen, ob etwa eine besondere Unterstutzungs- Lasse für die Straßenwärter zu bilden sei, aus welcher sie Unterstützungen in Fallen
der Noth und bei eingetretener Arbeitsunfähigkeit empfangen könnten. Gleichzeitig möchte man hierbei berücksichtigen und an den Unterstützungen aus dem zu ttldenden Fonds theilnehmen lassen die nicht angestellten Brückenwärter, sowie die bei dem Brückendienst verwendeten Taglöbner. Auch bei diesen übrigens nicht zahlreiche Bediensteten, bezw. Arbeitern, besteht ein analoges Verhältniß, wie das in Betreff der Straßenwärter dargelegt, ohne daß ein Fonds für Gewährung von Unterstützungen
vorhanden ist.
Zur Bildung eines vorläufigen Fonds für den fraglichen Zweck werden mit Zustimmung der Stände seit 1882 die Drittheile von den auf Anzeigen des Straßen- Aufsichtspersonals hin erkannten Polizeistrafen und von den auf Anzeigen der Dammwärter hin verhängten Forst- und Feldstrafen verwendet. Diese Strafantheile wurden früher dem betreffenden Personal, insoweit dessen dienstliches Verhalten nicht zu beanstanden war, alljährlich überwiesen; da aber die auf die Einzelnen entfallenden Beträge nur gering waren, so wurden die eingehenden Strafantheile nicht mehr an das Pei sonal vertheilt, sondern zur Verabreichung von Unterstützungen an dasselbe reservii t. Der auf diese Weise angesammelte Fonds betrug zu Ende des Rechnungsjahres 1884- 85 — 4100 J4, welche verzinslich angelegt sind; aus dem jährlichen Zugänge und den Zinsen wurden Unterstützungen in dringenden Fällen verabreicht.
Die neue Organisation des Straßen-Aufsichtspersonals ist nunmehr vollständig durchgeführt und sonach der Zeitpunkt gekommen, die Bildung einer Unterstützungskasse für das zahlreiche Personal — es sind ungefähr 324 Straßenwarte vorhanden, zu welchen dann noch die nicht angestellten Brückenwärter kommen würden — nahtr in's Auge zu fassen. , . ... or ,
Für die Dammwärter, welche als pensionsfahig bet Eintritt von Arbeitsunfähigkeit versorgt werden und wittwenkasseberechtigt sind, ist in dem Staatsbudget für Unterstützung in Krankheitsfällen ein Betrag vorgesehen; es kann daher das aus Strafdrittheilcn angesammelte Kapital von 4100 vK sammt Zinsen einer Unterstützung.- kasse der bezeichneten Art für Straßenwärter und nichl angestellte Brückenwarter uber-
wlesen werden.nur bü§ angefflmmeite Kapital in dieser Weise verwendet werben da beabsichtigt ist. die Strafaiitheüe künftig wieder, wie früher, unter das betrenu *""nyuÄ;R.».»«»>.. ***«« kindlicher Betrag von 13,851 JL 71 H zur Verfügung, welcher aiu den für die -Um


