Beilage zu Nr. 122 des „Gießener Anzeiger".
Branntweinsteurr-Gesetz.
(Schluß.)
, , 8 12. Die Defraudation wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem zchn- sachcn Betrag der oorenthaltcnen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 25 JL beträgt.
Abgabe ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. Kann der Betrag der vor- Smn Lnei- A^abe nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von 25 bis zu
^er Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Elfß wird die Strafe aus das Doppelte des im § 12 vorgeschriebenen Betrages SImSTA Außerdem ist dem Schuldigen, wenn er Inhaber eines abgabepflichtigen Geschäftes ist, für einen Zeitraum von 6 Monaten zu untersagen, den Verkauf von Branntwein selbst zu betreiben oder durch Andere zu seinem Vortheil betreiben zu ' ^eder fernere Ruckfall zieht Gefängnißstrafe bis zu 3 Jahren nach sich; doch kann nach richterlichem Ermesseii mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwider- paiioiungen und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall bestinimten Geldstrafe erkannt werden. Außerdem ist dem schuldigen, wenn er Inhaber eines abgabepflichtigen Geschäfts ist, zu unter- Wn, den Verkauf von Branntwein selbst jemals wieder zu betreiben oder durch Andere zu seinem Vortheil betreiben zu lassen. Die Straferhöhung wegen Rückfalls rrur ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder in einem «nöeren Vundesstgare erfolgt ist. Sie verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur tyeilweife verdutzt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verdutzung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation 3 Jahre verflossen sind.
c S l4- Wer den Verkauf von Branntwein betreibt oder zu seinem Vortheile 1 . Treiben laßt, obgleich ihm das Recht hierzu nach $ 13, Absatz 1 Mtcaff Cnti°ßen morden ist, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Haft
, 8 1°- Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsangabe betreffenden Be-
Itimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften werden, Intern nicht die in den SS 12 bis 14 angedrohten Strafen verwirkt sind, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 500 geahndet. Mit Ordnungsstrafen bis zu derselben Höhe wiro ferner belegt: ») wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder denen Angehörigen, wegen einer aus die Verbrauchsangabe bezüglichen amtlichen Handlung ober Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile Gretel, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des § 333 des Straf- erliegt; b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen ratzt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in Beziehung auf die Verbrauchsangabe verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der SS H3 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.
C 1t- Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen, welche nach
x, ■” _.m“ Ordnungsstrafe zu ahnden sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben
k q-u unJ gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter rmo Lheilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.
r. £ $ **; , Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheits« § 1«?!* ® 28 und 29 des Strafgesetzbuches. Der Höchstbetrag der
Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im wiederholten Rückfall zwei Jahre, oei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monnte Gefängniß. ß. , 3 1«. Gewerbe- und Handeltreibende haften subsidiarisch für ihre Ehegatten,
? k' Gewerbegehilfen, Gesinde und die sonst in ihrem Dienste oder Tagelohn Ziehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen rücksichtlich der Geldstrafen oder Proceßkosten, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen roc£c” Besatzung die Verbrauchsabgabe betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und der m Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsoorschriften bei Ausführung dn ihnen von den Vertretungspflichtigen übertragenen oder ein- für allemal überlassenen Gewerbe-, Handels- oder anderen Verrichtungen verurtheilt worden sind. Der Steuerbehörde bleibt in dem Falle, wenn die Geldstrafe von den Verurtheilteu nicht oeigctrieben werden kann, vorbehalten, dieselbe von dem Vertretungspflichtigen ein- zuziehcn ober statt dessen und mit Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die to.elle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe sogleich an dem Verurteilten vollstrecken M lassen. Weisen die Vertretungspflichtigen nach, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen versucht worden, so sind sie von der subsidiarischen Haftung befreit. Diese Befreiung tritt jedoch nicht ein, wenn der Verurtheilte wegen Defraudation der Ver- drauchsabgabe bereits bestraft war und der Gewerbe- oder Handeltreibende ihn, trotz- oem er hiervon Kenntniß besaß, ohne die Erlaubniß der obersten Landesfinanzbehörde angestcllt, bezw. in der betreffenden Dienststellung beibehalten hat, oder wenn der Gewerbe- oder Handeltreibende wegen Defraudation der Verbrauchsabgabe bereits vor- bestrast war und nicht seinerseits nachweisen kann, daß er bei Auswahl, Anstellung Er Beaufsichtigung seines oben bezeichneten Hilfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angcwendet hat.
, . .8 19- Die Strafverfolgung von Defraudationen der Verbrauchsabgabe verjährt tu drei Jahren, die Strafverfolgung wegen der in S 15 dieses Gesetzes mit Ordnungsstrafe bedrohten Handlungen in einem Jahr.
S 20. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider- hsnolungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, n«h welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
S 21. Jede von einer nach § 20 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verbrauchsabgabe oder die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende
Strafenticheidung kann auch auf diejenigen Lheilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angeboren, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in besten Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche sich auf die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Verbrauchsabgabe beziehen.
8 22. Der Reinertrag der Verbrauchsabgabe ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung, mit welcher sie zum Gebiet der Branntweinsteuer-Gemeinschaft gehören, zu überweisen. Für die durch die Erhebung und Verwaltung der Abgabe den Bundesstaaten erwachsenden Kosten wird nach Maßgabe der vom Bundesrath zu erlassenden Bestimmung Vergütung gewährt.
Zweiter Abschnitt.
Maischbottich- und Branntweinmaterial-Steuer.
§ 23. Die für die Maischbottich- und Branntweinmaterialsteuer bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1) Vom 1. October 1886 ab bleiben 10 Proeent der Maischbottich- und Branntweinmaterial- steuer unerhoben. 2) Der ermäßigte Steuersatz für landwirthschaftliche Brennereien stndet für die Zett vom 1. October dis 31. Mai Anwendung. 3) Eine Rückvergütung der Steuer kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths auch für Branntwein bewilligt werden, welcher zu Heil-, zu wissenschaftlichen, zu Heizungs- oder Beleuchtungszwecken Verwendung findet. 4) Alle, mehlige Stoffe oder Melasse verarbeitenden Brennereien, welche am 1. April 1886 vorhanden waren, dürfen vom 1. Juni 1887 ab nur in gleichem Umfange wie vor dem 1. April 1886 betrieben werden. Für die einzelnen Brennereien wird der Bottichraum, welchen sie hiernach jährlich zu bemaischen befugt sein sollen, Seitens der Landesregierung nach Anhörung des Gutachtens einer aus einem höheren Verwaltungsbeamlen als Vorsitzenden, zwei Oberbcamten der Steueroerwaltung und drei Sachverständigen zusammengesetzten Commission unter billiger Berücksichtigung der wirthschaftlichen Verhältnisse festgesetzt. Die Commission kann zum Zweck ihrer gutachtlichen Aeußerung Einsicht in die über den Brennereibetrieb geführten Bücher nehmen. Brennereien der vorbezeichneten Art, welche am 1. April 1886 zwar vorhanden waren, aber einen regelmäßigen Betrieb nicht gehabt haben, oder welche am 1. April 1886 erst in der Herstellung begriffen waren, sollen künftig in derselben Weise und unter gleicher Berücksichtigung der wirthschaftlichen Verhältnisse zur Branntweinbereitung verstattet werden. Zur Anlegung neuer, sowie zur Erweiterung bestehender Brennereibetriebe der vorbezeichneten Art bedarf es besonderer Erlaubniß der Landesregierung. Sofern das Bedürfniß dazu im landwirthschastlichen Interesse nachgewiesen ist, soll die Erlaubniß nicht versagt werden. Gleicherweise kann einer Brennerei in einzelnen Jahren die Bemaischung eines größeren Bottichraumes, als für die betreffende Anstalt ein- für allemal festgesetzt ist, gestattet werden. Die Steuerbehörde ist befugt, Brennereien, welche das ihnen für ein Betriebsjahr gestattete Maß des Betriebs erreicht haben, für den Rest dieses Jahres unter Verschluß zu setzen. Auf Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 1500 Hektoliter Bottichraum bemaischen wollen, finden die Beschränkungen der Absätze 1 bis 3 feine Anwendung. 5) Denjenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 1500 Heetoliter Bottichraum bemaischen und eine Brennvorrichtung mit unmittelbarer Feuerung benutzen oder welche nur Abfälle der eigenen Biererzeugung verwenden oder welche in einem Betriebsjahre höchstens 70 Hektoliter anderer nichtmehliger Stoffe verarbeiten, kann von der Landesregierung der Betrieb unter Nachlaß der nach der bestehenden Gesetzgebung angeordneten Betriebseinrichtungm und Controlen bei Einhaltung der hierüber zu erlassenden Verwaltungsvorschriften mit der Maßgabe gestattet werden, daß die Steuer von der Material- und Maischmenge, welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauch bestimmten Brcnnvsrrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit abgetrieben werden kann, im Voraus von der Steuerbehörde bindend festgesetzt wird. Bei der Verwendung mehliger Stoffe sind für die Steuerfiration die Satze der Maischraumsteuer maßgebend. In Fällen, in welchen es sich örtlicher oder zeitlicher Verhältnisse wegen, insbesondere wegen günstigen Ausfalles der Ernte als Bedürfniß erweist, können Brennereien nichtmehliger Stoffe nach den vorstehenden Vorschriften behandelt werden, auch wenn sie mehr als 70 Hektoliter dergleichen Stoffe verarbeiten.
Dritter Abschnitt.
Zoll- und Uebergangsabgabe.
8 24. Von dem vom Zollauslande einzehenden Branntwein werden an Holl erhoben: 1) Vom 1. Juli 1886 bis 30. September 1887 120 JL. für 100 Kilogr • 2) vom 1. October 1887 bis 30. September 1888 160 JL für 100 Kilogr.; 3) vom 1. October 1888 ab 200 für 100 Kg.
8 25. Von dem aus dem freien Verkehr derjenigen Theile des deutschen Zollgebiets, welche nicht zur Branntweinsteuer-Gemeinschast gehören, eingehenden Branntwein werden, soweit nicht der Nachweis vorgängiger Verzollung geführt wird, an Uebergangsabgaben erhoben: 1) vom 1. Juli 1886 bis 30 September 1887 * 66 für 1 Hektoliter reinen Alkohols; 2) vom 1. October 1887 bis 30. September 1888 106 JL für 1 Hektoliter reinen Alkohols; 3) vom 1. October 1888 ab 146 JL für 1 Hektoliter Alkohols.
Vierter Abschnitr.
S 26. Die SS 1 bis 23 und 25 des gegenwärtigen Gesetzes, sowie die nach 8 23 nicht beseitigten Vorschriften des Gesetzes vom 8. Juli 1868, betreffend die B^ steuerung des Branntweins in verschiedenen zum norddeutschen Bund gehörenden Staaten und Gebietstheilen (Bundesgesetzblatt S. 384) treten in einem der nicht zur Branntweinsteuer - Gemeinschaft gehörigen Bundesstaaten nach erfolgter Zustimmung von Seiten des betreffenden Staates mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen nn 8 22, Absatz 1, und im S 23 4, Absatz 3, gegenüber diesem Staate nur mit dessen Zustimmung adgeandert werden können. Für das Gebiet des zustimmenden Bundesstaates werden die hiernach in Kraft tretenden Gesetzesvorschriften durch kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt.
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