Ausgabe 
23.5.1886 Zweites Blatt
 
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setzten Branntweine wird zu 50 Grad Tralles angenommen. Ist bei anderem Brannt­wein die Stärke nicht angegeben, so gilt derselbe als lOOgradig. Beim Beginn des Betriebes eines abgabepflichtigen Geschäfts sind die bereits vorhandenen Vorräthe in das Steuerbuch einzutragen und nach Gattungen, Menge und Stärke der Steuerbehörde crnzumllden. Dieselbe Verpflichtung haben die Inhaber der am I. October 1886 be­stehenden abgabepflichtigen Geschäfte in Bezug auf die an dem genannten Tage vor­handenen Vorräthe. Die nach § 2, Abs. 3, für einen Theil ihres Geschäfts von der Abgabe Befreiten haben in das Steuerbuch nur diejenigen Vorräthe einzutragen, welche sie in die Aufbewahrungsräume des zum anderweiten Verkauf als an Abnehmer außer­halb des Gebiets der Branntweinsteuer-Gemeinschaft oder an Wiederverkäufer bestimmten Branntweins aufnehmen.

S 5. Am Schlüsse eines jeden Monats haben die Abgabepflichtigen der Steuer­behörde die Menge und Stärke des im Laufe desselben in das Steuerbuch eingetragenen Branntweins zum Zwecke der Feststellung der Abgabe anzuzeigen. Der festgestellte Abgabebetrag ist spätestens am letzten Tage des dritten auf die Anschreibung folgenden Kalendermonats zu entrichten. Sofern die Abgabe von dem Pflichtigen nicht spätestens innerhalb zwei Wochen nach der Fälligkeit bezahlt wird, ist die Steuerbehörde befugt, die Fortführung des Geschäfts von der Stellung einer Sicherheit für künftig fällig werdende Abgabebeträge abhängig zu machen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe für die beim Beginn des Betriebes eines abgabepflichtigen Geschäfts vorhandenen Vorräthe (§ 4, Abs. 2) fällt weg, wenn der Steuerbehörde nachgewiescn wird, daß der Inhaber des Geschäfts diese Vorräthe von einem srüheren Geschäfts­inhaber übernommen hat und von dem Letzteren die entsprechende Abgabe bereits ent­richtet oder sichergestellt ist. Bei Denjenigen, welche, ohne ein abgabepflichtiges Geschäft zu betreiben, ihren eigenen Verbrauch von Branntwein zu versteuern haben (§ 2, Abs. 2), geschieht die Versteuerung entweder auf Grund einer von ihnen am Schlüsse eines jeden Kalenderjahres nach einem vorzuschreibenden Muster bei der Steuerbehörde ein­zureichenden Anmeldung oder im Wege der Fixation nach Maßgabe des § 6,

§ 6. Nach näherer Anordnung des Bundesraths kann den Inhabern abgabe­pflichtiger Geschäfte von der Steuerbehörde die Verpflichtung zur Zahlung einer von derselben zu bestinimenden jährlichen Abfindungssumme an Stelle der nach §§ 1, 4 und 5 zu entrichtenden Abgabe auferlegt werden. Zur Besteuerung mit einer höheren Abfindungssumme als 500 JL für ein Jahr ist die Einwilligung des Abgabepflichtigen erforderlich.

§ 7. Inhaber abgabepflichtiger Geschäfte haben nach näheren Anordnungen des Bundesraths die Frachtbriefe, Begleitbriefe, Fakturen, Zoll- und Uebergangsabgabe- Quittungen über den bezogenen Branntwein wenigstens zwei Jahre lang aufzubewahren und die gedachten Schriftstücke, ferner die nach § 4 von ihnen zu führenden Steuer­bücher und, falls sie außerdem besondere Handels- oder Geschäftsbücher führen, auch diese neben den Handelsbriefen der Steuerbehörde auf deren Verlangen vorzulegen, so­wie derselben jede geforderte Auskunft in Bezug auf ihren Geschäftsbetrieb zu ertheilen. Sie haben die Steuerbücher in den vorzuschreibenden Fristen an die Steuerbehörde zurückzuliefern. Ihre Vorräthe an Branntwein, soweit dieselben nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf ihres eigenen Haushalts übersteigen, dürfen sie nur in den angemeldeten Räumen (§ 3) aufbewahren. Die Steuerbeamten sind befugt, die angemeldeten Aufbewahrungsräume, sowie die sonstigen Geschäftsräume der Inhaber abgabepflichtiger Geschäfte während der Stunden von 8 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends zu besuchen, daselbst auch Ermittelungen über die Art und Menge, sowie die Stärke des Branntweins insoweit vorzunehmen, wie es zur Sicherung der Abgabe erforderlich ist. Die Geschäftsinhaber haben auf Verlangen die geeigneten Hilfsdienste zur ordnungsmäßen Ausführung der Revision zu leisten oder leisten zu lassen. In Fällen des Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind die Beamten auf die vorbezeichneten Stunden der Revision nicht beschränkt.

S 8. Wer nach dem 30. September 1886 Branntwein lediglich an Abnehmer außerhalb des Gebiets der Branntweinsteuer - Gemeinschaft oder an Wiederverkäufer absetzen will, hat der Steuerbehörde spätestens eine Woche vorher eine Anzeige nach einem vorzuschreibenden Muster zu machen, auch über die Bereitung oder den Erwerb von Branntwein, sowie über den Absatz desselben nach näherer Anordnung des Bundes­raths Anschreibungen zu führen und der Steuerbehörde auf deren Verlangen vorzulegen oder einzureichen, auch derselben, wenn er außerdem besondere Handelsbücher führt, diese letzteren, sowie seine Handelsbriefe vorzulegen und jede geforderte nähere Aus­kunft in Bezug auf seinen Geschäftsbetrieb zu ertheilen. Dieselben Verpflichtungen haben die nach § 2, Absatz 3, für einen Theil ihres Geschäftes von der Verbrauchs­abgabe befreiten Verkäufer bezüglich desjenigen Branntweins, für welchen sie von der Abgabe befreit sind.

§ 9. Alle Forderungen und Nachforderungen von Verbrauchsabgaben, des- i gleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Ver- I brauchsabgabe verjähren binnen Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungs- >

Verpflichtung, bezw. der Zahlung an gerechnet. Ter Anspruch auf Nachzahlung dc» fraudirtcr Gefälle verjährt in drei Jahren. Auf das Regreßverhättniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.

S 10. Wer es unternimmt, die Verbrauchsabgabe vom Branntwein zu hinter­ziehen, macht sich einer Defraudation schuldig.

S 11. Eine Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen: 1) wenn die im § 3 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig eingereicht werden^ 2) wenn hie im § 4 vorgeschriebenen Eintragungen oder sonstige Angaben entweder nicht rechtzeitig oder in einer solchen Weise unrichtig gemacht werden, daß. wenn die Unrichtigkeit unentdeckt bleibt, eine Verkürzung der Abgabe oder eine nicht berechtigte Steuerbefreiung, Ermäßigung oder Rückzahlung daraus folgt; 3) wenn bei dem In­haber eines abgabepflichtigen Geschäfts Branntwein, welcher nur in angemeldeten Räumen (§ 3) aufbewahrt werden darf, außhcrhalb derselben gefunden wird; 4) wenn von der Verbrauchsabgabe befreiter Branntwein (§ 1, Abs. 2, Ziffer 2) zu anderen als den gestatteten Zwecken verwendet wird. Wird in diesen Fällen nachgewiesen, daß der Beschuldigte eine Defraudation nicht habe verüben können oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt eine Ordnungsstraße nach $ 15 ein.

(Schluß folgt.)

Vermischte S.

Offenbach, 18. Mai. Wie man vernimmt, ist der Einj.-Freiwillige Gürtler zu 1 Jahr Festungsgefängniß verurtheilt worden. Den Verlust der Schnüre soll diese Strafe nicht mit sich gebracht haben.

Frankfurt a. M., 17. Mai. sRabeneltern.j In her Bergerstraße fanden einige Herren in der Nacht vom Samstag kurz nach 3 Uhr vor der Thür eines Hauses zusammengekauert zwei Kinder, einen Knaben und ein Mädchen, im Alter von etwa 10 Jahren. Eng umschlungen, waren die Kleinen in Schlaf versunken, nachdem das Schwesterchen den Bruder mit einer Schürze zugedeckt hatte. Sie erzählten, als man sie weckte, daß sie wegen einer zerbrochenen Bierflasche bereits um 10 Uhr von ihren Eltern vor die Thür gesetzt worden wären. Es kostete die Herren Mühe, die Naben­eltern aus dem Schlase zu schellen und sie zu zwingen, ihre Kinder wieder in's Haus zu nehmen. (Kann solches ungestraft geschehen?)

sDie Katastrophe in Madrid.) lieber den schrecklichen Sturm, welcher am Mittwoch vor. Woche Madrid heimsuchte, sind folgende Einzelheiten Londoner Journalen entnommen: Madrid, 13. Mai. Gestern Abend um 7 Uhr wüthete über Madrid ein Wirbelsturm, wie ihn die Chronik der Stadt bisher nicht kannte, und der großen Eigenthumsschaden, sowie beträchtlichen Lebensoerlust verursachte. Der Nachmittag mar sehr schwül. Gegen Abend bedeckten schwere schwarze Wolken den nördlichen Horizont, insbesondere über der Sierra Guadarama. Diese drohende schwarze Masse zog langsam gegen Madrid heran. Zwischen 5 und 6 Uhr ergossen sich heftige Regen­schauer und die Temperatur des Wassers war auffallend hoch. Nach dem Regen kühlte sich die Atmosphäre schnell ab und mit dem Fallen des Thermometers sank auch schnell: das Barometer mit merkwürdigen Schwankungen. Wenige Minuten vor 7 Uhr er­faßte die volle Gewalt des Sturmes die Stadt und deren nächste Umgebung. Der Wind schien von allen Seiten zugleich zu blasen und war von dichten Hagelschloßen begleitet. In allen Richtungen wurden die Fenster eingedrückt, Schornsteine herab­geschleudert, Droschken umgestürzt und in den Gärten längs den Straßen Bäume ent­wurzelt. In wenigen Minuten war die Puerta del Sol, im Centrum der Stadt, in einen See umgewandelt und die niedriger gelegenen Straßen bildeten reißende Ströme. Der größte Schaden wurde indeß an der Toledo-Brücke über den Manzanares, sowie in dem anstoßenden Stadtviertel Carabanchel angerichtet. Eine Waschanstalt an der Brücke wurde niedergeweht, wobei 8 Personen ihren Tod fanden und viele andere ver­wundet wurden. Unter-Carabanchel hat schrecklich gelitten. Nicht ein einziges Haus blieb unbeschädigt und viele wurden gänzlich zertrümmert. In dieser Nachbarschaft ereigneten sich nicht nur viele Todesfälle, sondern es entkam auch kaum ein einziger Einwohner unverletzt. In dem sogenannten Hospital-District wurde ein neues öfient- liches Speisehaus in einer Minute zusammengestürzt, so daß die im Hause anwesenden 150 Personen unter den Trümmern begraben waren. Nur der leichten Bauart des Daches war es zu danken, daß bei dieser Gelegenheit nur 62 Personen verletzt wurden. Im Ganzen wurden 26 bis 30 Personen (nach anderen Angaben etwa 70 Personen) getobter und mehr als 200 verletzt. Nach einer oberflächlichen Schätzung wird der Schaden auf 250,000 Pfd. ©teil, veranschlagt. Der von dem Wirbelsturme betroffene Flächenraum war verhältnißmäßig begrenzt und man konnte deutlich bemerken, daß ersterer von Norden nach Süden zog, obwohl der Luftstrom die Stadt von Südosten überfiel. Das officielle Bulletin meldet 34 Todte, sowie 78 ernstlich und 104 leichter verletzte Personen, aber hierin sind nicht die vorstädtischen Districte enthalten. In die Hospitäler allein wurden nicht weniger als 120 verletzte Personen aufgenommen.

Brennmaterial- Lieferung.

Die Lieferung des für die Univer­sitäts-Anstalten und das Gymnasium im Winter 1886/87 erforderlichen Be­darfes an Buchen- und Tannen- Scheitholz, sowie an Braun­kohlen soll im Submisssonswege vergeben werden.

Die bezüglichen Bedingungen können in unserem Geschäftszimmer, int Uni- versitäts - Kanzleigebäude, eingesehen werden, woselbst die Offerten, ver­schlossen und mit entsprechender Auf­schrift versehen, bis zum 26. Mai, Vormittags 11 Uhr, einzu­reichen sind.

Gießen, den 18. Mai 1886.

Großh. Universitäts-Rentamt.

3885_________Schmitt.________

Arbeits-Versteigerung. ' Montag den 24. Mai l. I., Nachmittags um 1 Uhr,

soll auf dem Rathhaus zu Garben­teich zur Versteigerung kommen:

Maurerarbeit im Schul­haus, veranschlagt zu 50 JL

Brunnenarbeit

a. Grab- u. Maurerarbeit

veranschlagt zu 102 JL

b. Pumpenmacherarbeit,

veranschlagt zu 14 JL

Garbenteich, am 20. Mai 1886.

Großh. Bürgermeisterei Garbenteich.

Schwarz- 3934

Allgemeiner Anzeiger.

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Holzgelderhebung.

Donnerstag den 27. d. M., von Vormittags S bis Nach­mittags 2 Uhr, soll die zweite auswärtige Er­hebung von Freiherrl. von Rabenau'schen Holzgelderv in der Wirtschaft des Herrn Kaspar Ranft zu Beuern stattfinden.

Londorf, den 17. Mai 1886. Der Rentmeister.

3890 Schmidt.

Jeikgeöotenes.

Allen Liebhabern von einem guten' Glas Wein offerire unter Garantie der Naturreinheit 1883er ä Liter 80 Pf.

im Faß entsprechend billiger.

Bitte obig offerirten Wein, welchem in einer sehr guten Lage gewachsen,, nicht mit einem leichten Tischwein ver­gleichen zu wollen.

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A- Saame, Franks. Str. 11,

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(früher- Weinsaal). 2674

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