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Beilage ;u Nr. 162 des .Hiesiener Anzeiger^'.

München, 11. Juli, lieber dar Befinden bei Königs Otto trafen ror einigen Tagen ungünstige Nachrichten au» Bayern ein. Die Münchener AÜg. Ztg." ist jetzt in der Lage, diesemmüssigen Gerede" folgende zuver- lässigen Angaben entgegenzustellen:

Der König erfreut sich ganz normaler körperlicher Gesundheit. Von Seiten der Kuratoren ist Aller ausgeboten worden, um den hohen Kranken mit all' dem der Königlichen Würde entsprechenden Comsort zu umgeben. Daß die Umgebung der König» angewiesen ist, demselben die größte Sorgfalt zu widmen, ist selbstverständlich und die Kavaliere und Aerzte kommen ihrem Dienste mit Pflichttreue und Opferwilligkeit aus da» Gewissenhafteste nach. Wer Schloß Fürstenried seit einer Reihe von Jahren nicht mehr gesehen hat, wird sich wundern, welche Veränderung mit dem alten Jagdschlösse vor sich gegangen ist. Fürstenried liegt inmitten nervenstärkender, duftender Nadelwälder und bietet entzückende Aussicht aus das herrliche Panorama der Alpenkette. Durch Um» und Neubau, durch geschmackvolle Einrichtung und Ausschmückung de» Innern, durch Anlage kunstvoller Gärten wurde ein Landsitz geschaffen, würdig des Fürsten und so behaglich, wie er nur gedacht werden kann. Der hohe Kranke bewohnt die Hoch-Parterreräume de» Schlosse», wo demselben eine Flucht von Zimmern mit prächtigen Salons zur Verfügung steht. Die Einrichtung ist eine fürstliche, Alles geschmackvoll, nichts überladen. Die mit den feinsten Damast- Tapeten bekleideten Wände schmücken werthvolle Gemälde, darunter Ansichten von Berchtesgaden und Hohenschwangau, wo der König so oft in der glücklichen Jugendzeit geweilt; an beiden Enden de» Appartements liegen Schlaf- und Badezimmer, welche täglich gewechselt werden können. Im Westen des Schlosses liegt ein großer, von Effner angelegter Garten. Ein herrlicher Baumschlag, kunstvolle französische und englische Anlagen, duftende Blumenbeete, üppiges Gesträuch stellen diesen Park unseren schönsten Schloßgärten an die Seite. Im Schlosse und in den Gärten genießt der hohe Kranke jede mit seinem Befinden nur irgendwie vereinbare Freiheit, häufige Spazierfahrten wechseln mit Prome­naden in den Anlagen ab, und von einer Gefangenschaft, wie in manchen Blät­tern gefaselt wurde, ist keine Rede. Der Aufenthaltsort unsere» unglücklichen Königs ist eines Fürsten würdig. Vielleicht, so schließt die Mittheilung der Allg. Ztg.", genügen vorstehende Zeilen, um dieSpecial-Correspondenten" zu veranlassen, sich für ihre Sensationslust ein anderes Object auszuwählen, als den Ort, der Jedem heilig sein sollte, in dessen Brust noch nicht die Gefühle Pietät und der Achtung vor dem Unglücke erloschen sind."

vermischtes.

Resolutionen des Vereins Hessischer Aerzte vom 1. und 22. Februar 1886 zu Gunsten der Feuerbestattung dem Großh. Hess. Ministerium mit entsprechender Eingabe vorgelegt:

1. Der Verein Hessischer Aerzte ist der Meinung, daß die seither allgemein übliche Erdbestattung, unter steter Berücksichtigung der nach den Erfahrungen der Neuzeit zu bemessenden sanitären Interessen der Bevölkerung auch noch fernerhin nach Lage der Verhältnisse in erster Linie bei Bestattung der Todten in Aussicht zu nehmen sei.

2. Gleichzeitig hält der Verein Hessischer Aerzte jedoch auch andere Bestattungs­weisen der Todten für zulässig, sofern durch dieselben kein öffentliches oder privates Interesse geschädigt wird.

3. Bestattungsweisen, die schnellere Zersetzung der Leichen anstreben, als den bekannten Zersetzungsvorgang imSchooße der Erde, wie z.B. die Feuerbestattung, hält der Verein für besonders empfehlenswerth.

Dieser etwa entgegenstehende Bedenken lassen sich durch entsprechende zweck­dienliche Anordnungen beseitigen. Solche Anordnungen sind beispielsweise in dem bereits vor mehreren Jahren erlassenen Decrete des Königs von Italien über Feuer­bestattung (mitgetheilt im Centralblatte für allgemeine Gesundheitspflege, Jahrg. IV, Heft 10) enthalten.

Den obigen Resolutionen beigegebene Motivirung des Referenten lautet:

Zur Begründung des Wunsches, datz das Erdbegräbniß nicht als einzige, seitens des Staates zuzulassende Bestattungsweise angesehen werden möchte, ist zunächst daran zu erinnern, daß gegen die Bestattung der Todten in der Erde dieselben Gründe geltend gemacht werden können, welche ganz allgemein dagegen sprechen, den Erdboden in der Umgebung menschlicher Wohnstätten mit faulenden organischen Stoffen beliebiger Abstammung zu imprägniren. Es ist nicht sowohl die Verschlechterung des Grund­wassers, welche nur unter besonders begünstigenden geologischen Verhältnissen zu be­

furchten steht, als in erster Linie die Beimengung von Leichengasen zu der in steter Bewegung und Communication mit der freien Atmosphäre befindlichen Grundluft, welche bier in Betracht kommt.

Die hieraus sich ergebenden Bedenken werden um so gewichtiger erscheinen je stärker ein Friedhof benutzt wird, je näher derselbe einer dicht bevölkerten Stadt liegt, je ungeeigneter dessen Erdreich ist und je mehr Opfer solcher zymotischer Krank­heiten daselbst bestattet sind, deren Keime in feuchter Erde sich längere Zeit erhalten und vermehren.

Prüft man die Berechtigung des Erbbegräbnisses als ausschließliche Bestattungsart vom historischen und theologischen Standpunkte aus, so ergibt sich aus den Zeugnissen von Geschichtsforschern und Theologen: 1) daß die jetzige Bestattungsweise keineswegs auf Vorschriften der Stifter der hier zu Lande verbreiteten Religionsgesellschaften be= ruht; 2) daß die Autorität der Bibel, sowie eines Papstes und Luthers für die Zu­lässigkeit der Leichenverbrennung kann angeführt werden; 3) daß die Feuerbestattung bei hervorragenden christlichen Völkern der Vorzeit herrschende Sitte war.

Auch vom Gesichtspunkte der Toleranz aus sind die Gefühle Derjenigen zu be­achten. welche, sei es aus Rücksichten der Pietät, Aesthetik, fei es aus diesem oder jenem Grunde, das Erdbegräbniß verabscheuen.

Auf den ziemlich verbreiteten Glauben, daß Wiederbelebung Scheintodter nicht allzu selten sei, soll, als Argument gegen die ausschließliche Zulässigkeit des Erdbegräb­nisses nicht näher eingegangen werden, da als Correctiv gegen die betreffende Even­tualität nicht eine andere Bestattungsweise, sondern lediglich eine sorgfältige Leichenschau und die allgemeine Verwendung von Leichenhäusern anzusehen ist.

Von jeher bestanden, oft selbst bei einem und demselben Volke, sehr verschiedene Bestattungsweisen, je nach persönlichen Anschauungen, geologischen, klimatischen, ethnischen und anderen Verhältnissen, wobei auch die Vermögensoerhältnisse der einzelnen Volksklassen und Individuen, sowie die Fortschritte der in Betracht kommenden Technik hervortretende Rolle spielten. Es ist deßhalb nicht anders zu erwarten, als daß auch die in der Neuzeit gänzlich veränderten hygieinischen Anschauungen, sowie die bei der Leichenbestattung oerwerthbaren vervollkommneten Hilfsmittel der Technik auf eine zeit­gemäße Reform des Bestattungswesens hinführen werden. Es mag hierbei unent­schieden bleiben, welcher Bestattungsweise man jetzt oder später den Vorzug geben wird; möglicher Weise wird man sich, unter Verwerthung der Fortschritte der Chemie, dereinst verbesserten Conservirungsmethoden wieder zuwenden. Aufgabe der Gegen­wart ist es zunächst, den Grundsatz zur Anerkennung zu bringen, daß das Erdbegräbniß nicht fernerhin die einzig zugelassene Bestattungsform bilden darf.

Es ist eine solche einseitige Parteinahme für die Erdbestattung weder vom Standpunkte der Wissenschaft gerechtfertigt, noch läßt sich dieselbe von moralischer oder juridischer Seite aufrechterhalten; nirgends besteht ein positives gesetzliches Verbot anderer Bestattungsweisen.

Einige Staaten haben denn auch beispielsweise die Feuerbestattung nicht nur für gesetzlich zulässig erklärt, sondern nehmen derselben gegenüber eine geradezu begünstigende Haltung ein, als der Bestattungsmeise, welche hygieinischen Anschauungen der Gegenwart am meisten Rechnung trägt. Denn da die Feuerbestattung in allen Culturstaaten von Jahr zu Jahr mehr Anhänger gewinnt und man gelernt hat, das bei derselben anzuwendende Verfahren zu vervollkommnen und weniger kostspielig zu gestalten, so ist cs in der That wohl nur noch eine Frage der Zeit, die Feuerbestattung allgemein anerkannt und in allen großen Städten in Ausführung zu sehen."

Der Jubiläumsfestzug, welcher das Glanzstück der Heidelberger Festlichkeiten cm 6. August bilden wird, soll an Großartigkeit alle ähnlichen anderwärts veran­stalteten Aufzuge übertreffen. Für sein Zustandekommen hat das Comilt allein einen Fond von 150,000 Jt zur Verfügung, während außerdem von den Zugtheilnehmenr selbst viele Tausende auf Ausstattung rc. verwendet werden. Von dem General- Commando des 14. Armeecorps sind allein circa 400 Pferde zur Verfügung gestellt. Die künstlerische Oberleitung liegt in der Hand des Herrn Professors Hof, Director der Kunstakademie zu Karlsruhe, welchen zahlreiche bewährte künstlerische Kräfte unter­stützen. Bei der ganzen Ausstattung wurde auf historische Treue gesehen. Einen Theil der Schußwaffen verdankt das Comitö der Großherzogltchen Sammlung in Darmstadt, von welcher auch eine Anzahl von Jagdspießen zur Verfügung gestellt werden. Alle Costüme, Rüstungen, Wagen 2c. entsprechen, so weit sie nicht Originale sind, genau den historischen Mustern. Auch die Main-Neckar-Bahn wird am 6. August eine Anzahl von Extrazügen abfertigen.

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