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Amalie Reidner Bertha Schmdrr.
if Begehren:
n 12. Decmber 1886 Abomment:
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M. 290, Zweites Blatt Sonntag den 12. December M86.
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
-------------------—------------------------------------------------ ’ «reit» vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brtt^er^. HK»™« t Schulstraße 7. Erscheint täglich mit Abnahme deS MontagS. $Urd) die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark b0
Amtlicher Hheil.
Bekanntmachung.
gestellt werden, so daß die Passage nicht erschwert oder gesperrt wird, sondern es müssen auch die Pferde oder sonstigen Zugthiere zuvor entweder angebunden oder an den inneren Strängen oder Zugriemen losgemacht werden. Reitpferde müssen in solchen Fällen stets angebunden werden. Zwischen hintereinander auf Ortsstraßen aufgestellten Fuhrwerken müssen die polizerkch angeordnet werdenden Zwischenräume, jedenfalls aber die Eingänge und Einfahrten in die Häuser und Hofräume frei bleiben. Zuwiderhandlungen werden mit 35 fr. bis 3 st. bestraft.
Artikel 268. Mit dem Eintritte der Nacht muß fedes ausgefpanme Fuhrwerk von der Straße entfernt werden- Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß währen» der Nacht die Wagendeichsel des Fuhrwerks aufgezogen, oder, wenn sie nicht aufgezogen werden kann, so verwahrt werden, daß sich Niemand durch das Anstößen an dieselbe beschädigen kann; außerdem muß bei dem Fuhrwerke eine das letztere beleuchtende Laterne unterhalten werden- Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 3 st. bestraft.
Artikel 269. Wenn Fremde, welche in Wirthshäusern eingekehrt waren, die in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Uebertretung vor den Wirths- Häusern begehen, so ist der Wirth für die Uebertretung haftbar, wennamjt nachweisen kann, daß er seine Gäste zuvor gewarnt und denselben andere Platze für die Fuhrwerke angewiesen hat
Artikel 270. Es ist der Polizeiverwaltungsbehörde gestattet, von dem Artikel 268 die geeigneten Ausnahmen eintreten zu lassen.
Artikel 271. Hinsichtlich des Ausweichens der Fuhrwerke und Reiter sind folgende Bestimmungen zu beachten:
1) alle Fuhrwerke, besetzte oder leere Chaisen, beladene oder leere Wagen, welche sich auf öffentlichen Wegen begegnen, müssen, insofern es die Beschaffenheit und Breite der letzteren gestatten, einander zeitig zur Hälfte rechts ausweichen, b. h- aus die Seite so weit emlenken, daß für das andere Fuhrwerk die Hälfte der Fahrbahn frei blewt.
2") Gestattet die Beschaffenheit des Wegs das Ausweichen nicht, so muß derjenige Leiter eines Fuhrwerks, welcher den ihm entgegenkommenden Wagen zuerst bemerken kann, an einem schicklichen Orte so lange mit seinem Fuhrwerke halten, bis das andere Fuhrwerk vorübergefahren ist-. Fuhrleute haben sich daher auf solchen Wegen durch Rufen oder Klatschen mit der Peitsche, die Postillons mit dem Horne Zeichen zu geben.
3) Namentlich finden die Vorschriften unter 2 bei Hoülwegen Anwendung. Kommen aber gleichwohl zwei Fuhrwerke in einem Hohlwege zusammen, wo ein Ausweichen nicht möglich ist, so muß dasjenige von beiden zurückfahren, für welches dies, well es das leichtere ist, oder well es dem Anfänge des Hohlwegs sich am nächsten befindet, mit den wenigsten Schwierigkeiten verknüpft ist. Erlaubt die Beschaffenheit des Hohlwegs, daß ein Fuhrwerk auf den Rain gehoben werden kann, so mutz solches mit dem leichteren vorgenommen werden, um das schwere vorüber zu lassen, wobei die Fuhrwerke sich wechselseitig zu unterstützen verbunden sind.
4) Viehheerden, welche in Hohlwegen oder auf anderen Wegen , wo sie nicht ausweichen können, mit Fuhrwerken zusammentreffen, musien von ihrem Führer zurückgetrieben werden.
5) Bei dem Vorbeifahren nach einerlei Richtung, welches überhaupt nur dann, wenn der Weg das Ausweichen gestattet, zulässig ist und nur mit der gehörigen Vorsicht geschehen darf, muß der Leiter des zuruck- bleibenden Wagens auf die rechte Seite so ausweichen und langsam fahren, daß das andere Fuhrwerk auf der anderen Selle vorbeifahren und auf die Mtte der Fahrbahn gelangen kann. Das Vorbeifahren im Jagen und das Wettfahren ist ganz untersagt und das Vorbei- fahren von schwer geladenem Fuhrwerke nach einerlei Richtung nur im Schritt gestattet. _ .
8) Wem sich Fuhrwerke auf steilen Wegen an deren einer Seite em Abhang sich befindet, begegnen, so hat dar hmauffahrende, es mag beladen sein oder nicht, gegen den Abhang hin auszuweichen, wem aber auf beiden Seiten ein Abhang sich befindet, so ist daszemge zu. beobachten, was unter 1 dieses Artikels vorgeschrieben ist.
8366desR.-St.-G. Mit Geldstrafen bis zu zwanzig Thalern oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:
rc.
2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen foder Plätzen der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde einsährt oder zureitet;
rc.
4) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute oder Schelle fährt;
rc.
5) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an arideren Orten, wo sie durch Ausreißen, Schlagen oder aus andere Weise Schaden anrichten können, mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder führt;
7) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Menschen, Pferde oder auf andere Zug- und Lastthiere, gegen fremde Hausey Gebäude oder Einschließungen, oder in Gärten oder eingeschlossene Raume wirst;
rc.
9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt;
Artikel 262 des P.-St.-G. Jeder Fuhrmann, d. h. jeder Leiter eines Fuhrwerks muß sich bei dem Gebrauche desselben so verhalten, daß er seine Pferde oder sonstigen Zugthiere jederzeit in seiner Gewalt hat und immer im Stande ist, sie gehörig zu leiten. Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 3 fl. bestraft.
Artikel 263. Den Fuhrleuten, namentlich auch den Postillons, ist das Jaaen mit angespannten Pferden innerhalb der Orte untersagt. $eim Zusammentreffen mit anderen Zugthieren und Fuhrwerken, wie bei dem Wenden um die Straßenecken, ferner auf den größeren Brucken und überhaupt auf allen Brücken, auf welchen das desfallsige Verbot durch besonderen Anschlag bekannt gemacht ist, darf nicht schneller als in kurzem Trabe oder Schritte aefabren werden. Auf Schiffbrücken oder Hängebrücken darf nur tm Schritt ae abren oder geritten werden. Ebenso dürfen Pferde auf Straßen innerhalb der Orte nicht anders als in kurzem Trabe, in kurzem Galopp oder Schrttt geritten werden. Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 3 fl. bestraft.
Artikel 264 In engen Ortsstraßen, desgleichen beim Bergabfahren auf steilen Ortsstraßen, fowie beim Ein- und Ausfahren in oder aus Höfen °d°r Häusern und an Orten, wo die Passage durch den Zusammenfluß von Menschen verengt wird, darf, bei Vermeidung einer Strafe von 35 kr. bis 3 fl. Niemand anders als im Schrttt fahren oder reiten.
Artikel 265. Das Ueberladen der Frachtwagen auf beiden Seiten, so daß die Breite des Wagens mit der Ladung inehr als doppelte Wagenspur beträgt, ist bei Strafe von 35 kr. bis 2 fl. untersagt. Ber gleicher Strafe ist es verboten, Bretter oder Balken in einer solchen Weise quer über die Wagen zu legen, daß sie auf beiden Seiten oder auf einer Selle hmausragen und Vorübergehende beschädigen können.
Artikel 266. Das Aneinanderhängen zweier großer beladener .Wagen und das Zusammenhängen des Frachtwagens und Beiwägeleins, oder eines anderen leichten Fuhrwerks, wenn dessen Deichsel nicht durchaus unter den Frachtwagen geschoben ist, ist bei Strafe von 1 bis 3 fl. verboten. Em dritter SBagcn darf, bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 15 fl., nie- angehangt TOetfcen. Regel darf Niemand Reit-, Zug- oder Lastthiere
oder beivanntes Fuhrwerk ohne Aussicht erwachsener Personen auf den Straßen oder öffentlichen Plätzen stehen lassen- Wenn jedoch Fuhrleute, welche auf Strasten stillhalten, sich von ihrem Fuhrwerk zu entfernen genothigt sind, und JL möalich ist Gespann und Fuhrwerk in der bemerkten Weise beauf- fichtiM Klaffen,'s° muß das Fuhrwerk nicht allein seitwärts der Straße
Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Fuhrwerke. .
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Verkehrs. vors Fuhrwerken
«erden. Wir bringen daher di- nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen wrederholt mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntmß, daß das Luprcyrsperion strengstens angewiesen ist, etwaige Zuwiderhandlungen zur Anzerge zu bringen.
Gießen, am 1. December 1886. Großherzozliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.


