Ausgabe 
19.2.1885 Zweites Blatt
 
Einzelbild herunterladen

Frau.

dass mis im 1 sanften

von der

1142

buckel III.

>°r» Hal seit dem ftint WshMg $er- von bemühen bis letzt chen worben.

b irgend welchen to ere Auskunft über den r kann, wird dringend chften Bürgermeisterei hiervon Mitlheilung 1138 Mer 52 Jahre, ca.

i, bartlos, trug graue streiften Mel, schwarze ite Pantoffeln, 1 wob 1 fuqe ZMäpfeifc.

5 verkauft ich

«nt

1008

Kltersweg 51

ein Soßi? »" ; tiä und Zubebor, für eine Offerten sub W. 10 an

jitb«; Uh'Vtldit

de L0 Psg.

^rvcd- d- BI-

wünscht gute Cello- nstrument steht zu Ge' in der tzped^Bl-

ebraudite Hobelbank »u Lkltersweg^'.

^srtüw®,is

n galt«, ginhenpW,.

t S;äÄ

ig Bender;

iel8e?L«?

H

»L'S-''" 4**^

Wt j,. K

5*Äg-

irenßF.

xWj//

-»***

Nr. ^2 Zweites Blatt Douuerstag den 19. Februar 1SS5

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigkblatt für beit Kreis Gießen.

Jtlm-Ml x Schulstraße 7.

Erichemt IA<li<b mit Vesnafcnie d<4 Montags.

Preis viertel,Lhrtich 2 Mark 20 Pf. mit VnnqrrtotzA.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hl-ei l.

B e k a n n t m a ch u n g.

Betreffend: Gesetz, die Gesindeordmmg vom 28. April 1877.

Ufi ist iit*ber neueren Zeit wiederholt von uns die Wahrnehmung gemacht morden, daß sowohl von den Dienstherrschaften, als von den Dienstboten und Gesindeverdingerinnen dahier die Bestimmungen der Gestndeordnung bezüglich der gesetzlichen Dauer der Dienstzeit und der gesetzlichen Kündigungsfrist entweder immer noch nicht gekannt sind, oder mißbräuchlich angewandt werden. Wir sehen uns daher wiederholt veranlaßt, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß in hiesiger Stadt nach Art. 7 und 8 des rubricirten Gesetzes nachfolgende gesetzliche Bestimmungen gelten:

Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als ans die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossen angesehen, (lin gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten Werktage nach Weihnachten, oder mit dem ersten Werktage nach Dstern, oder mit dem Johannistage, oder mit dein Michaelistage und schließt an den Tagen des Beginnens des jeweilig nachfolgenden ^erteljahres. Ein im Laufe des gesetzlichen Vierteljahres abgeschlostener Dienstvertrag gilt, wenn iiichtS anderes vereinbart ist, als bis zu Ende desselben eingegangen.

Der Dienstvertrag, welcher bei den aus die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres gemietheten Dienstboten nicht vier Wochen, oder bei monatsweise gemieteten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist für ein weiteres Vierteljahr, bezw. Monat, als stillschweigend erneuert |u betrachten.

Es wird hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Dauer der gesetzlichen Dienstzeit ganr unabhängig vom Kalenvervierteljahr festgesetzt ist, das gesetzliche Vierteljahr z. A. nicht von Weihnachten bis zum 25. März, sondern vom 3. WtihnachtSfeiertag bis zum 3. Ofterfeiertag, von Ostern bi» Joharptt rc. läuft, daß also ein längerer oder kürzerer Zwischenraum zwischen den beiden gesetzlich bestimmten Dienstwechselperioden sowohl bei der Dauer der gesetzlichen Dienstzeit, al» auch bei der Zahlung de» Lohne» in keiner Weise in Betracht kommt. r

Weiter wird, wie schon früher, wiederholt bemerkt, daß die dahier so häust'g beliebte Aufkündigung von 14 Tagen bei den ohne weitere Vereinbarung abgeschlossenen Dienstverträgen jeder gesetzlichen Berechtigung entbehrt. Wir vermuthen, daß Die Verdingerinnen die irrige Auffassung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entweder veranlassen, oder unterhalten und können nicht umhin, die dringende Aufforderung ergehen zu lassen, wegen etwaiger Auskunft über die Bestimmungen der Dienstbotenordnung sich direct an die unterzeichnete Behörde zu wenden.

Werter erinnern wir daran, daß die nach § 38 der Gesindeordnung von uns geführten Gesinderegister sämmtliche der zur Zeit oder früher hier Bediensteten ausgestellten Dienstzeugnisse, sowie die seit Erlaß der Gesindeordnung gegen Dienstboten ergangenen Strafurtheile enthalten und in dem Polizei- bureau in den üblichen Bureartstunden von Dienstherrschaften eingesehen werden können.

Auf Verlangen werden Auszüge aus den Registern ertheilt.

Es liegt umsomehr im Interesse der Dienstboten suchenden Herrschaften, vor Eingang eines Vertragsverhältniffes diese vorzugsweise zuverlässige Quelle für eine fichere Nachricht über Eigenschaften und Verhalten eines Dienstboten nicht unbenutzt zu lassen, als erfahrungsgemäß die von der Dienstherrschaft bei der Entlassung in die Dienstbücher eingetragenen Atteste in leider allzuhäusigen Fallen der Wirklichkeit nicht entsprechen und sich in einem auffallenden Widerspruch zu den bei eintretenden Bedürfnissen von der Polizeibehörde direct erhobenen, in die Gesinde­register ansgenommenen wahrheitsgemäßen Zeugnissebezw. Erläutenmgen ertheilter Zeugnisse besinden.

Gießen, den 13. Februar 1885. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

Berlin, 13. Februar. Se. Majestät der Kaiser haben hinsichtlich der SRecrutinmg der Armee für 188586 das Nachstehende bestimmt:

l. Entlassung der Reservisten. 1) Die Entlassung der zur Reserve zu beurlaubenden Mannschaften hat bei denjenigen Truppen, welche an den Herbstübungen Theil nehmen, am ersten oder zweiten Tage nach Beendigung derselben, bezw. nach dem Wiedereintreffen in den Garnisonen stattzusinden. 2) Für das Pommer'sche Fuß'Arlillene.Regiment Nr. 2 und das SchleSwig'sche I Fuß-Arlillerie-Bataillon Nr. 9 ist der 29. August, für alle übrigen Truppen- tbelle der 29. September der späteste Entlassungstag der Reservisten. Das I Nähere bestimmen die betr. Gencral-Commandos, für die Fuß'Artillerie die x General'Jnspeclion der Artillerie. 3) Die zu halbjähriger activer Dienstzeit 1 eingestellten Train-Soldaten sind am 31. October d. Js., bezw. 30. April t Js., zu entlassen, die Oeconomiehandwerker am 29. September d. Js. 4) Beurlau- S düngen von Mannschaften zur Disposition der Truppentheile haben an den Entlassungs-Terminen insoweit zu erfolgen, daß Recruten nach Maßgabe der unter H. bezeichneten Quoten zur Einstellung gelangen können.

H- Einstellung der Recruten. 1) Zum Dienst mit der Waffe sind I c: zustellen: Bei den Bataillonen der älteren Garde-Infanterie-Regimenter, denen des 1. Rheinischen Infanterie-Regiments Nr. 25, des 5. Pommer'schen Infanterie-Regiments Nr. 42, des 2. Niederschlesischen Jnsanterie-Regiments 9fr. 47, des 7. Brandenburgischen Infanterie-Regiments Nr. 60, des Jnsanterie- I Regiments Nr. 98, des Infanterie-Regiments Nr. 130 je 225 Recruten, bei den übrigen Bataillonen der Infanterie, Jäger und Schützen je 190 Recruten, I ta jedem Kavallerie-Regiment mindestens 150 Recruten, bei den reitenden Batte- I tien mindestens je 25 Recruten, bei den übrigen Feld-Batterien mindestens je I 80 Recruten, bei den Bataillonen des Rheinischen Fuß-Arttllerie-Regiments i Nr. 8 und des Fuß-Artillerie-Regiment» Nr. 10 je 200 Recruten, bei den übri- | grn Fuß-Artillerie-Bataillonen und bei den Pionier-Bataillonen je 160 Recruten, I bei den Bataillonen des Eisenbahn-Regiments mindestens je 135 Recruten, bei | jrder Train-Compagnre zu dreijähriger activer Dienstzeü mindestens 15 Recruten, i zu halbjähriger activer Dienstzeit im Herbst dieses Jahres und im Frühjahr l künftigen Jahres je 44 Recruten.

Soweit Abgaben von gedienten Mannschaften als Krankenwärter, bezw. 1 Bäcker erfolgen, sind Recruten in entsprechender Höhe über die vorstehend | genannten Zahlen hinaus einzustellen. 2) An Oeconomiehandwerkern haben I iämmtliche Tmppentheile mindestens ein Drittel der etatsmäßigen Zahl einzu- I stellen. 3) Für den Fall, daß bei einzelnen Truppentheilen eine Aenderung der I vorstehenden Zahlen nothwendig erscheinen sollte, ermächtige Ich das Kriegs- IMinisterium zu entsprechenden Anordnungen. 4) Die Entstellung der Recruten Ihum Dienst mit der Waffe hat bei sämmtlichen Truppeniheilen nach näherer ünorbnung der diesen letzteren vorgesetzten General-Commandos in der Zeit I

vom 3. bis 7. November d. Js. zu erfolgen; nur die für das Pommer'sche Fuß-Artillene-Negiment Nr. 2, das SchleSwig'sche Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 9, die UnterofstcicrSchulen, sowie die als Oeconomiehandwerker ausgehobenen Re­cruten sind am 1. October d. Js. und die Train-Soldaten für den Frühjahrs- Termin am 1. Mai k. Js. einzustellen.

Verwischte 4.

Darmstadt, 14. Februar. Gestern mittag Uhr fand tn der Schloß- k rche dir Confi'matton der Conficmanten unb;Gonürmanttnnen der hlestgen englischen Gemeinde statt, wozu Se. Königlichen Hoheit der Großherzog allerhöchft'hre Erlaudntß ertheilt hatten. Der anglikanische Bischof Titcomb war zu dieser Hand­lung auS London dahier eingetroffeu; die englischen Gemeinden der Nachbarstädie haNm ebenfalls ihre (Torfi-manten hierher gesendet.

Ihre Giobh.Hoh.iten drePrinzsssinnen Irene und Alix wohnten im Fürsten- ftuhle der kirchlichen Ceremonie bet.

Der vierte Congreß für Innere Medicin findet vom8.11.April 1885 zu Wiesbaden statt. Das Präsidium desielben übernimmt Herr v. Frerichs (Berlin-. Folgende Themata sollen zur Verhandlung kommen: Am ersten Sitzungstage, Mittwoch den 8. April: Ueber die Behandlung der Fettletbigkcit (Corpulenz); Referent Herr Ebstein (Göttingen); CorrefecentHerr Hcnneberg (Göttingen). Am zweiten Sitzungstc.'^e, Donnerstag dm 9. April: Ucder Bronchialasthma; Re­ferenten: Herr Curfchmann (Hamburg) und Herr Riegel (Gießen). Am dritten SitzungStage, Fre.tag den 10. April, lieber Anttpyrese; Referenten: Herr Filehne (E.langen) und Herr Liebermetster (Tübingen). Folgende Voctiäge sind bereits angemeldet: Herr Liebreich (Berlin): Ueber Schlafmittel. Herr Binz (Bonn): Ueber neuere Ärzne'-mittel- Herr Hack (Freiburg): Ueber chirurgische Behandlung asthmatischer Zustände. Herr E dl essen (K:el): Zur Statistik und Aettologie des acuten Gelenkrheumatismus. Herr Roßbach (Jena): lieber die Bewegungen des Magens, des PyloruS and des DuodenumS. Herr Fleischer (Erlangen), lieber Urämie. In Aussicht gestellt haben außerdem Vorträge: Herr H etdenh ai n (BreSlau): Ueber pseudomotorische Rerrenwtrkungen. Herr Knoll (Prag); Thema unbtstimmt. Herr Edlefsen (Kiel): Ueber daS Verhalten der chlorsauren Salze tm OrgantSmuS. Herr Schultze (Heidelberg); Thema unbestimmt. Außerdem ist eine AuSstellrmg von Fleifchconservcn, Peptonen rc- durch Herr KochS (Bonn) und verschiedene ^emon- stratwnen vorgesehen.

- Auf dem von den Kronprinz!. Herrschaften zu Berlin am Donnerstag gegebenen Balle befanden sich auch die von Dr. Flegel nach B.rltn gesuhrten beiden Neger- Häuptlinge, prachtvolle Männergestaltev, in langen, weiß- und blaugemuiterteu KaftavS, den mächtigen Schädel mit einem unendlichen Turbanwulst mafeftatisch umwunden. Sie standen unbeweglich, wie au8 Erz gegofien und blickten ernst auf das farbige Gewühl. Jetzt - erzählt dieNat-Ztg " - nahte sich der Kaiser. Durch dt- dicht gedrängten Massen wird eine Gasse gebahnt, in dem Rahmen dn Thüre stehen plötzlich allein, scharf abgesetzt gegen die dunkel getönten Uniformen die beiden ichwarzm Riesen tn ihren langen weißen Gewändern Alles weicht zurück, um vor dem Kaiser einen Platz frei zu machen, die beiden Schwarzen stehen monumental bewe ungSlos. Da sagt ihnen ihr Begleiter das eine Wort:Dar Kaiser! Sieichauenmit weiten Augen auf den huldreich lächelnden hohettsoollen GreiS, der vor ihnen steht, und rote die Welle deS MeereS sich bebt und niederrollt, so stnken sie beide in einer einzigen g'vhen Bewegung zu Füßrn d-s Kaisers nieder, mll ihrer Stirn den Boden berührend- DtefL