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Mansarden-Wobmnr lie oder an einen Hm-.
^Bahnhofstrase 58.
* 18 Hl- 5 Zimmel ■jeihinfl ic., feiger von «Ungelhöffer bc M anderweit zu oer ___Hch. Adami.
ei- Logis, 4 Zilmner ruhisr Leute zu vtr t die Kryed. k U.
:ftr. 69 d- 1. Stet: i Zudeh., zu^vrrmiethen then aus 1. April ein* von 6 Zimmern nebsi n.____Mcestraße 25,__
il. und ein unmöblirte? ethen- Flügelsg. 4 HL ilienlogis zu öermiethen. r -eß, baplansM'e., ■ pon form ^ainbatb mit ober ohne toben gis ist bis zum l.^uni niethen- r ,t BahnszoMahe 2o.
er Don Herrn Sol* de« mit Logis iy pr. erweitig zu Dtrmwtitn. K Darmstädter HauS
ite Anzeigen.
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39 Drittes Blatt
Sonntag den 15. Februar
1885
Amts- und Anzeigeblatt für den Strcis Gießen.
Berten t Schulstraße 7.
Preis vierteljährlich 2 Marl 20 Pf. mit Bringerlotz«.
Durch die Poü bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Erichemt täglich mit Ausnahme des Montag»
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Die wettere
Darmstadt, 13. Februar. Se. Königl. Hoheü der Grobherzog em* singen heute die Herren W. Jacoby. Präsident, und Joses Rackö, Vicepräsident Dom (Somile des Mainzer Karneval-Vereins, welche als Deputation abgeordnet waren, Se. Königl. Hoheit auf nächsten Montag zu den Festlichkeiten nach Mainz einzuladen.
Se. Königl. Hoheü beabsichtigen, der Einladung Folge zu geben.
Darmstadt, 13. Februar. Se. Königl. Hoheit der Grobherzog haben Ällergnädigst geruht: _ „ „
Den Landrichter bei Grotzh. Landgericht der Provinz Starkenburg, Eduard Scriba. zum LandgerichtSrathe bei diesem Gericht zu ernennen._______
zulässig
Den Ruß bat der Schornstetnfegrr in da« von dem HauSetgenthümer oder Be- wobner deS HaufeS zu besten Aufnahme zu stellende Gefäß zu bringen. CI-
Beseitigung deS Ruße« l'cgt dem E'genthümer deS HaufeS ob.
Wenn AuSftetgöffvungen im Dache angebracht find, um an die Schornsteiv- öffnungen g.langen ,u können, so Hot der Schornsteinfeger diese zu benutzen und darf Nicht über die Dachflächen von einem Schornstein zum anderen gehen.
S 10. Bei dem Fegen der weiten Schornsteine muß der Schornstein bis zu feinem oberen Ende bestiegen und der darin befindliche Ruß überall, besonders auch in den Eck.n, mit einer Scharre ober Krotz, ohne jedoch den Schornstein zu beschädigen, gehörig adgekratzt und darauf mit einem stumpfen Besen sauber abg-kehrt werden. Sollte ein solcher Schornstein in so geringen Mosten oder so ungeeigneten Formen auSgesührt sein, haß er nicht überall flebörtg gefegt werden könnte, so ist btt« sogleich der Polizeibehörde auf die in den $S 30—32 angegebene Art anzueignen.
Bei Schornsteinen, welche no|fi|e haben oder in welche zu Oesen und anderen Feuerungen gehörige Röbren lauf n hat der Schornsteinfeger insbesondere dafür zu sorgen, daß auf jenen Absätzen und in diesen Röhren durchaus kein Ruß liegen bleibt.
Z 11. Die engen, sogenannten russischen Schornsteine müsten von ihrer oberen Mündung auS von dem dann angesammelten flockigen Ruß mit einer Bürste oder einem Besen von entsprechender Größe, welche an einem Seile befcsttgt und durch eine eiserne Kugel hinreichend beschwert stob, gereinigt werden.
Der Schornsteinfeger hat fich nach jed^r Reinigung etneS sogenannten russischen Schornsteins in besten unterem Ende zu überzeugen, daß Kugel und Bürste bis zu diesem herabgegangen find, den Ruß ouS der Röhre herauSzunehmen und daS AuSputzthürchen zu schließen. Wo ein doppelter Verschluß der Ausputzihürchen besteht, ist auch dieser nach deendrgier Reinigung zu verschließen. DaS etwa verlangt werdende Verstreichen btflelben mit Lehm ist nach Uebereinkunst besonderß zu vergüten.
S 12. Der in ben engen, sogenannten russischen Schornsteinen fich bilbevbe Glanzruß ist von den Schornsteinfegern durch AuSbrennen in der Weise zu beseitigen, daß eine Person mit dem Brennmateiial (welches von dem HauSetgenthümer oder bi ff n Stellve, treter zu stellen oder mit 20 Pfennigen per Schornstein zu vergüten ist), das Feuer unten onzündet und der Schornsteinfeger auf dem Dache an der Mündung der Röhre die Flamme überwacht Unterläßt der Schornsteinfeger während deS AuS, brenn^nS den Schornstein an seinem oberen Ende zu überwachen, so ist er deshalb strena zu bestrafen.
vor dem SuSbrrnnen bat sich der Schornsteinfeger möglichst zu überzeugen, daß der Schornstein nicht schadhaft ist, sowie namentlich auch darauf zu sehen, daß weder durch daS Vorhand nfein feu-rfangender Gegenstände in der Röhe deS Schornstein« noch durch da« HerauSschlagen der Flamme auS demselben Gefahr oder Schaden entsteht.
Unmittelbar nach dem AuSbrennen eines Schornsteins hat der Schornsteinfeger denselben mit Kugel und Besen, resp. Bürste, zu fegen und fich zu überzeugen, daß der Schornstein durch das AuSbrennen keinen Schaden gelitten habe.
Wo noch AuSputz'hürchen an solchen Schornsteinen, außer den vorgeschrieb*nen, an ihrem unteren Ende bestehen, müffcu auch diese während deS AuSbrennen« überwacht werden.
Lokales.
Gießen, 14. Februar. Mehrfache in letzter Zeit statt itefunbene Differenz n losten eS. uu« m.tgetheilt'N Wünschen zufolge, alfl dienlich e, scheinen. einen Auszug aub dem Regulativ, die Reinigung der Schornsteine btt effenb, wiederholt zur Kenntnis der L'ser zu dringen und kommen wir. diesbezüglichen Wünschen entsprechend, hiermit nach:
$ 5 Die Schornsteinfeger sind verpflichtet, bei dem Reinigen der Schornsteine auf die Wünfche der Hausbewohner thunlichst Rücksicht zu nehmen, denselben mit Höfl'chkeit zu begegnen und alle« zu vermeiden, wa« uunöthiger Weise für dieselben belästigend wird. Sie haben namentlich die Beschmutzung der Häuser und Räume, in welchen sie d>e Schornsteine zu reinigen haben, thunlichst zu vermeiden.
Z 6. Alle Schornsteine müssen — vorausgesetzt, daß die in dieselben mündenden Feuerungen im Gebrauch find, - wen'gften« alle drei Monate in gleichen Zwischenräumen gefegt werben. Schornsteine, in welch.' nur im Winter (15 Ocioder biS 15 April) tm Gebrauch befindliche Feuerungen münden, wüsten wenigstens breimal tm Jahr, in der Regel in den Monaten October, Januar unb April gefegt werden-
8 7. Für Schornsteine, in welchen die Stärke und Art der in dieselben ein- mündeu'cn Feuerungen ober daS zu den Feuerungen verwendete Brenumarerial eine größere Rußanhüufung veranlaßt, ist von der Oltepoftzeidehörde eine öftere Fegung anzuordnen.
$ 8. Auf Schornsteine für größere Feuerungen zu gewerblichrn unb ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höh- ganz ober theilwetfe fretstehen (wie Schornsteine für Fabriken, Dampfk^stelfeuerungen, große Warmwafferbeizuvgen. Ziegeleien ic ) finden die Bestimmungen dcS $ 6 keine Anwendung. Die KieiSämter haben bereu Reinigung jeweilig anzuordnen, wenn m Rücksicht auf die Art unb Dauer der Feuerung, daS verwendete Brennmaterial und die Lage deS Schornsteins, Anzeichen dafür vorliegen, vah solche zur Verhütung von FeuerSgefadr geboten erscheint. Bet dieser Anordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß du>ch denn Ausführung eine Gischäftsstörung thunlichst vermieden wird. Solch- Schornsteine, welche zur Ableitung betz durch getriebene Steinkohlenfeuer erzeugten Rauche« bleuen unb in welche keine andere Holz* oder Dv'f Feuerung einmündet, sollen in jedem Jahre nur einmal gehörig bestiegen, untersucht unb, wenn nöthig, gereinigt werben, für welche Arbeit der Schcrn- steinseger die tm $ 23 bestimmte Gebühr zu bearspruchen hat-
S 9- Die Rein gung der Schornsteine darf ohne Zustimmung deS HauSeigen- thümers unb der dabei dUd-iligten Hausbewohner in den Monaten Mai, Juni, Juli und August nicht vor 6 Uhr Morgens, in den Übrigen Monaten nicht vor 7 Uhr Morgen« vorgenommen werden.
DaS AuSbrennen der Schornsteine während der Dunkelheit ist Überhaupt un-
DaS AuSbrennen der Schornsteine hat vorzugsweise bei Schnee unb nassem Wetter, sowie Vormittags, nie aber während der Dunkelheit unb starken W ndetz zu geschehen. Auch kann von der OrlSpoltzeibehörde vorgeschrieben werden, daß die Absicht des AuSbrennenS dem THÜrmer oder an sonst geeigneter Stelle ange- meldet werde.
S 13. In der Regel genügt in jedem Jahre ein einmalige« AuSbrennen der russtschen Schornsteine, selbst wenn die Art der in dieselben mündenden Feuerungen unb insbesondere das in letzteren zur Verwendung kommende Brennmaterial der Bildung von Glon,ruß förderlich »st.
Sollte jedoch der Schornsteinfeger bet dem gewöhnlichen Fegen deutliche Spuren von Glaozruß-Anbäufung wahrnedmen, so hat er mtt der nächsten Reinigung ober, wenn G-favr im Verzüge ist, sofort ein AuSbrennen der Röhre vorzunehmen. Ebenso hat er baS Ausbrennen enger Schornsteine auf ben Antrag deS HauSetgenthümer« sofort gegen die gewöhnliche Gebühr, unter taxmäßiger Vergütung für etwaige besondere Gänge außerhalb seine« Wohnorts, oorzunehmm.
In den Fällen, tn welchen der Schornsteinfeger sich mit Bestimmtheit von dem Richtvorhandensem von Glanzruß zu überzeugen vermag, ist von einem AuSbrennen deS Schornstein« abzufehen.
$ 17. Die Vornahme der ordnungsmäßigen Reinigung hat der Schornsteinfeger jedeSmal einige Tage zuvor — und zwar in ben Orten wo er feinen Wohnsitz bat ben Bewohnern der betreffenden Häuser, möglichst auch mit Angabe de« TogeSzeit, selbst anzusagen, — außerhalb feines Wohnsitze« aber der OrtSpol zeibehörde der betreffenden Gemeinde zur Benachrichtigung der OrtSeinwohner anzuze'gen, um ihre Einrichtungen hiernach in der Art treffen zu können, daß der SLomsteinseger tu seinem Geschäfte nicht gebindert ist Wenn aber auch in diesem Falle, ohne allzugroß? Störung häuslicher G schäfte ic, die Reinigung nicht augenblicklich vorgenommen werden könnte und die alsbaldige Reinigung nicht als dringend nöthig erscheinen sollte, so lann der Schornsteinfeger auf detzsallfige« Verlangen, die Reinigung auf einige Zeit, jedoch höchstens auf 14 Tage, aubsetzen.
Glaubt der Schornsteinfeger auf d-e Verschiebung der Reinigung nicht eingeben zu können, so entscheidet die OrtSpolizeibehörde darüber, ob letztere alSdald vorginommen ober ob unb auf wie lange sie verschoben werben soll.
$ 18. Widersetzt sich der HauSetgenthümer ober Bewohner eine« Hause« ber orbnungSmäßigen Reinigung eines Schornstein« und weigert er sich in dem $ 17 angeführten Falle der Verfügung der OrtSpolizeibehörde Folge zu leisten, so hat die letztere, des Widerspruch« ungeachtet, die Reinigung zwangsweise vollziehen zu lassen. Außerdem wird derjenige, welcher sich einer solchen Widersetzlichkeit schuldig gemacht hat, nach Maßgabe deS $ 368 deS Strafgesetzbuch«, resp de« Artikel« 146 deS Polizet- strafgesttzeS, bestraft, insofern nicht für sonstige dabei vorgefallene Excisse eine schwerere Strafe angedroht ist.
S 23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen für daS Reinigen dne3 ein Stockwerk durchlaufenden Schornsteins 10 Pfennige,
„ zwei Stockwirke , , 15 ,
, bret „ , „ 20
* vier „ „ w 25 „
• fünf „ r „ 30 ,
und für jede« Stockwerk, durch welches der Schornstein weiter läuft, 5 Pfennige.
Die Gebühren, welche auch in dem Falle, wenn in einem unb demselben Schornstein der Rauch auS verschiedenen Stockwerken eingeführt wird, nur einfach in Anrechnung gebracht werden dürfen, gelten sowohl für daS Reinigen der weiten Schornsteine mit Scharre unb Bcsin, als auch für baS Reinigen der engen sogenannten russischen Schornsteine mit Kugel und Besen ober Bürste.
Für daS AuSbrennen der letzteren, einschließlich der nachfolgenden Fegung derselben, können die Schornsteinfeger baS Doppelte der eben distimmten Gebühr tu Anspruch nehmen. Für die Reinigung von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich tn ihrer Höhe ganz ober theil- weise freistehen (§ 8), stnb, wenn nicht zwischen dem Schornsteinfeger unb dem Besitzer eine andere Vergütung vereinbart wird, für jeden Meter der Höhe beB Schornsteins 12 Pfennige als Feger lohn zu entrichten.
S 24. Bei Berechnung beB Feger lohn« wird ba« Stockwerk, in welchem ber Schornstein anfSrgt, sei bieS über ooer unter dem natürlichen terrotn und mag darin eine Feuerung sich befinden ober nicht, mttgezählt.
Bei Küchenschornsteinen wirb ba« Stockwerk, in wclchem die Küche b'findlich ist, al« besonderer Stock gerechnet, unb eß muß bafür auch ber Rauchfang, soweit es nothwentg ist, mitgekehrt werben.
Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansarden-Dächern (gebrochenen Dächern) ober gewöhnlichen Dächern befiaben, werden al« Stockwerke gerechnet. Bei solchen Dächern, welche ftockwerkartige Eintheilung babtn, ist biefe Eintheiluna ber Berechnung beS Fegerlohns zu Grunb zu legen. Bei Schornsteinen in Dächern ohne solche Etntheilung ist eine Höhe von 3,5 Metern alB bttjenige eine« Stockwerk« zu betrachten.
Bet Schornsteinen, welche außen an einer Mauer eine« Hause« hinlaufen, bezeichnen die Stockwerke diese« HaufeS bo3 Maß der Gebühren.
Der Raum unter ber Dachsp'tze bleibt in der Berechnung befl Feger lohn« außer Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 3 5 Metern übnfteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben erwähnten Schornsteinen tn Dächern ohne stockw'rkartige Einihetlung und bet solchen, welche außen an einer Mauer e'neS Hause« hinlaufen, bet ber oben angegebenen Berechnung der Stockwerke ein Stück von weniger al« 3,5 Metern Höhe übrig bleibt, für biqeS Stück fein Feger lohn zu berechnen.
S 26. Die Schornsteinfeger haben fich die zum Reinigen ber Schornsteine nöthigen Besen rc. selbst anzuschaffm unb können daher solche von den Hausbewohnern nicht verlangen. Ste dürfen nur für diejenigen Schornsteine Bezahlung fordern, welche fie ordnungsmäßig wirklich gefegt haben unb fich ebensowenig durch Annahme von irgend etwa« verleiten losten, die Fegung eine« Schornstein« zu Unterlasten. Trinkgelder, Reujahssgefchenkte u. dgl. dürfen von den Schornsteinfegern oder ihren Gesellen nicht gefordert werben. K o ..o o .
Ueberschreitungen der in S 23 festgesetzten Gebühren werben nach $ 148. 8 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 JC unb tm Falle beB Unvermögens mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
S 27. Der HauSeigenthürner oder desten Sielloertteter hat den Fegerlohn für sämmtliche g fegte und außgebrannte Schornsteine seines HaufeS an ben Schornsteinfeger zu bezahlen
Die Betheiligung der Miether am Fegerlohn ist als P-ivatfache der Ueber= einkunft zwischen den Hauseigenthümern ober deren Stellvertretern und den Mfethern üderlast-n.
8 28. Wird die Bezahlung de« im S 23 bestimmten FegerlohnS bei aufge- schobenen Reinigungen verweigert, so hat fich ber Schornsteinfeger an bie OrtSpolizei- bebörbe zu wenden und, wenn deren Aofforderung zur Zahlung unrohtfam bleiben sollte, da« Verzeichniß der ihm verweigerten Gebühren bet derselben einzuretchev, damit


