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Ar. 269. Erstes Blatt» Sonntag den 18. November LG8S.
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Bureau: Schulstras.e 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brinzerlshn.
Durch bte Post bezogen vierteljährlich 2 Marl 50 Pf.
Amtlicher Hßeil.
Gefundene Gegenstände:
1 blaue Schürze, 1 Paar Glacehandschuhe, 1 Paar braune Handschuhe, 1 unechter Siegelring, 1 schwarze Frauenschürze, 1 Taschentuch, 1 Hammer, 1 Tischtuch, 1 Regenschirm, 1 Säckchen mit Straminarbeit, mehrere Schlüssel und Hundeblechmarken.
Gießen, den 17. November 1883. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
__Fresenius.__________________■___________ ___
Darmstadt, 16. Novbr. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
Am 24. October dem Oberlehrer zu Bessungen Georg Ludwig Glock das silberne Kreuz des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen,
am 7. November dem Schullehrer an der Gemeindeschule zu Niedcr-Mörlen, im Kreise Friedberg, Georg Kempf, das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für 50jährige treue Dienste" und
am 12. November dem Steuercommissär des Steuercommissariats Friedberg, Steuerrath Georg Schober, das Ritterkreuz 1. Klasse des Verdienst- Ordens Philipps des Großmüthigen — zu verleihen.
Telegraphische Depeschen.
Wolst's telegr. CorresPondtnz'Bursau.
Berlin, 16. November. Der Kronprinz verabschiedete sich heute Nachmittag vor seiner Abreise nach Spanien vom Kaiser, welcher sich zur Hofjagd nach Springe begab.
— Anläßlich der Reise des Kronprinzen nach Spanien hatte der Pariser „National" von dem unüberschreitbaren Abgrund zwischen Dynastien und Völkern gesvrochen, welchen die Souveräne selbst und zwar dadurch gegraben, daß sie sich der deutschen Politik nicht feindlich gegenübergestellt hätten. Die „Nordd. Mg. Ztg." sagt, außerhalb Frankreichs werde das schwerlich Jemand glauben. Dagegen würde die „Nordd. Allg. Ztg." nicht widersprechen, wenn der „National" von dem Abgrunde svräche, welchen die französische Hetzpreffe zwischen den Dynastien „Europas und dem französischen Volke gegraben habe.
Münster, 16. November. In Sachen des Schifffahrts-Kanals Dortmund untere Ems beschloß heute das Gesammt - Comitö der Interessenten aus Rheinland, Westfalen und den Seestädten, bei dem Handelsminister, Arbeitsminister und Finanzminister die Wiedervorlage des im Herrenhause abgelehnten Kanalgesetzes mit den nothwendig erscheinenden Ergänzungen zu beantragen. Eine Petition soll die Zusicherung aussprechen, daß ein bedeutender Theil der Grunderiverbskosten aufgebracht wird. Ferner wurde die Bildung eines Kanalvereins für Westdeutschland beschlossen.
Paris, 16. November. Die „Lcherte" dementirt formell die allarmi- renden Börsengerüchte über den Stand der Tongking-Angelegenheiten und weist auf die Depesche Courbesis vom 8. November hin, welche den vorzüglichen Gesundheitszustand der Truppen constatirt und die Ankunft der Transportschiffe „Aveyro" und „Shamrock" anzeigt. Courbet erwartete bis zum 10. November oucE) das Transportschiff „Bienhoa"; er beabsichtigte nach Ausschiffung der Truppen und nach einer dreitägigen Ruhe, etwa zwischen dem 15. und 20. November , Sontay anzugreifen. Daher hat die Expedition wahrscheinlich bereits begonnen. An der heutigen Börse wurde ein Individuum, welches beunruhigende Gerüchte verbreitete, verhaftet.
London, 16. November. Gestern Abend kam es in der Memorial Hall, in welcher der Hofprediger Stöcker einen Vortrag über den christlichen Socialismutz halten sollte, zu Ruhestörungen. Obwohl der Eintritt in den Saal nur gegen Einlaßkarten gestattet war, bemächtigte sich doch eine große Anzahl Socialisten des Saales, begrüßte Stöcker mit Schreien und Murren und stimmte die Marseillaise an. Im Saale wurden Fahnen in den republikanischen Farben entfaltet. Die Socialisten setzten sich unter dem Rufe, es lebe die dem- uächstige Revolution, in Besitz der Plattform. Stöcker und seine Anhänger wurden gezwungen, stch zurückzuziehen. Die Versammlung ging auseinander.
— Nach einer Meldung aus Shanghai von heute concentrirt China beträchtliche Streitkräfte bei Kanton, um das Eindringen der „Schwarzen Flaggen" zu verhindern, sobald dieselben von den Franzosen aus Tongking vertrieben Kin würden.
Belgrad, 16. November. Das amtliche Blatt veröffentlicht eine Mitteilung der Regierung, welche die vollständige Bewältigung des Aufstandes constatirt und anzeigt, daß nunmehr die Untersuchung über die Ursachen und die Urheber des Aufstandes beginnen werde.
Sofia, 16. November. Dem Vernehmen nach soll über die Stellung ber russischen Officiere in Bulgarien eine Verständigung in der Weise erfolgt k,n- daß der Kriegsminister mit Genehmigung des Kaisers von Rußland durch °en Fürsten Alexander ernannt wird. Die Entfernung deffelben von dem Ministerposten erfolgt stets durch den Fürsten allein. Der Kriegsminister enthält stch jeder Einmischung in die inneren Angelegenheiten Bulgariens und ist für stwe Akte und für das Kriegsbudget öetn Fürsten und der Nationalversammlung verantwortlich. Die russischen Officiere dienen mit Zustimmung des Kaisers 3 Jahre in der bulgarischen Armee und haben dem Fürsten, der Verfassung J6 "en bulgarischen Gesetzen Gehorsam zu leisten.
Lokales
Gietztn, 17. November. Die Schwurgerichtssitzungen der Provinz Oberhessin für das IV. Quartal 1883 beginnen Donnerstag den 13. December. Znm Vorsitzenden ist Herr Landgerichtsdtrector Dr. Stammler ernannt.
Gietzen, 17. Novbr. sSitzung der Stadtverordneten vom 15. November.) Anwesend: Herr Bürgermeister Bramm, Herren Beigeordneten Keller nnd Hetz, von Seiten der Stadtverordneten die Herren: Batst, Diery, Gail, Hanstetn. Hornberger, Kauf, Lüdektng, Ad. Noll, Ang. Noll, Petri, Scheel, Dchopbach, Vogt und Wortmann. — Nach 8 88 des Gesetzes, betreffend die Kranken-Verstcherung der Arbeiter, treten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie die Beschlußfassung über die statutarische Einführung des Versicherungszwanges, sowie die Herstellung der zur Durchführung des Verstcherungszwanges dienenden Einrichtungen betreffen, mit dem 1. December 1883, die übrigen mit dem 1. December 1884 tn Kraft. In einer früheren Sitzung der Stadtverordneten-Ber- sammlung wurde beschlossen, nach Anschaffung der nöthigen Anzahl von Exemplaren dieses Gesetzes und stattgehabter Kenntnißnahme fettens der Herren Stadtverordneten zunächst diejenigen SS des Gesetzes zu behandeln, welche den Einfluß und die Befugnisse der Gemeinde-Behörde auf dasselbe berühren. Der hiernach zunächst in Betracht kommende S 2 des betr. Gesetzes schreibt vor, daß die Anwendung des Versicherungs- zwanges durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk erstreckt werden kann:
1) auf diejenigen Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbettsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist;
2) auf Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, Gehilfen und Lehrling« in den 1 Apotheken;
3) auf Personen, welche in anderen als in den in S 1 (siehe diesen) bezeichneten Transportgewerben beschäftigt werden (z. B. Kutscher, Fuhrleute, Trambahnbeamte rc);
4) auf Personen, welche von Gewerbtreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschästtgt weihen;
5) auf selbstständige Gewerbtreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtre.bender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie);
6) aus die in der Land- und Forstwirthschaft befchäftigten Arbeiter.
Herr Bürgermeister Bramm äußert feine Ansicht dahin, daß für die hiesige Gemeinde die Bestimmungen des Gesetzes auf die in S 2, 1—6 bezeichneten Personen anzuwenden seien, wohingegen von anderer Seite die Meinung vertreten wird, man könne die unter Po!. 2 bezeichneten Personen (Handlungsgehülfen und Lehrlinge), namentlich aber Gehülsen und Lehrlinge in Apotheken hiervon ausschlteßen. Herr Stadtverordneter Haustein stellt den Antrag, Beschlußfassung über die unter S 2 bezeichneten Perfon-n auszusetzen und es vorläufig bei den tn $ 1 bezeichneten, dem Verstchcrungszwang unterworfenen Personen bewenden zu lassen. Unter die in 8 1 bezeichneten Personen gehören:
1) die in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalien, Brüchen und Gruben, in Fabriken, Hüttenwerken beim Eisenbahn- und Binnendampsschifffahrts- betriebe, auf Werften und bei Bauten Beschäftigten;
2) die im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben Beschäftigten;
3) diejenigen, welche in Betrieben beschäftigt sind, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (z. B. Wasser, Dampf, Gas rc) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vorübergehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden Kraftmaschine besteht.
Ausnahmen hiervon machen nur die in 8 2, Pos. 2—6 genannten Personen, welche zwar nicht versichert werden müssen, aber durch statutarische Bestimmung von Gemeinden rc. versichert werden können-
Dieser Antrag wird angenommen-
Desgl. wird § 6 angenommen, welcher in seinem 3. Absatz handelt von der Ermächtigung der Gemeinden, zu beschließen, daß bei Krankheiten, welche die Bethetligten stch vorsätzlich ober durch schuldhafte Betheiligung an Schlägereien rc-, durch Trunksucht, Ausschweifungen rc- zugezogen, das Krankengeld theilweisc oder gar nicht gewahrt wird, sowie daß Personen, welche der Verstchcrungspflicht nicht unterliegen und frei» willig der Gemeinde-Kranken-Versicherung Bettreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens 6 Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung erhalten.
Der ferner als wesentlich tn Betracht kommende 8 16 schreibt die Berechtigung der Gemeinden vor, für die tn ihren Bezirken beschäftigten verstcherungSpfltchtigen Personen Orts-Krankenkassen zu errichten, sofern die Zahl der in der Kasse zu versichernden Personen mindestens 100 beträgt. Die Ortskrankenkassen sollen in der Regel für die in einem Geschäftszweige ober in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werben. Auch ist die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen zulässig, wenn die einzelnen Gewerbszweige weniger als 100 Personen beschäftigen Gewerbszweige ober Betriebsarten, in welchen 100 und mehr Personen beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen ober Betrieben zu einer gemeinsamen Ortskrankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu diesbezügl A-ußerung gegeben ist-
Weiter heißt es in 8 60: „Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe ober in mehreren Betrieben 50 ober mehr dem Krankenversicherungszwange unterliegende Personen beschäftigt, ist berechtigt, eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse zu errichten. — Der Unternehmer kann aber auch durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehöide verpflichtet werden, wenn di s von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung stattfindet, ober von der Krankenkasse, welcher die beschäftigten Personen angehören, beantragt wird. Von der Anordnung ist dem Unternehmer, sowie den von ihm beschäftigten Personen ober von biefen gewählten Vertretern unb, falls der Antrag von einer Ortskrankenkasse ausgegangen ist, auch der Gemeinde zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit zu geben."
Nach 8 61 können Unternehmer, deren Betriebe für die beschäftigten Personen mit besonderer Krankheitsgesabr verbunden sind, auch bann, wenn sie weniger als 50 Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Krankenkasse für ihr Etablissement ange-


