Ausgabe 
25.11.1883 Zweites Blatt
 
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sjje. 275. Zweites Blatt Sonntag den 25. November 1883.

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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Erscheint tL-llch mit Ausnahme des MsttlagS.

v. Boetticher.

Preis vierteijshrlich 2 Mac! 20 Ps. mit Bringeri «hn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mart 50 Ps.

Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichneten Grenzen hinaus sestgestellt werden.

§ 3. Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schank­gefäßes darf

a) bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens 7üo,

b) bei anderen Gefäßen höchstens Vso geringer sein als der Sollinhalt.

§ 4. Gast- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesammr- inhalt bereit zu halten.

§ 5. Gast- und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider- handeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist aus Einziehung der vorschriftswidrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben aus­gesprochen werden.

§ 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschlossene (ver­siegelte, verkapselte, festverkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schankgefäße von Vin Liter oder weniger nicht Anwendung.

§ 7. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft.

Urkundlich unter unserer Höchsteigenhändigeu Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Bad Gastein, den 20. Juki 1881.

(L. 8.) Wilh el m.

Betreff: Die Bezeichnung deS Raumgehaltes der Schankgefäße.

Mit den: 1. Januar 1884 tritt das Reichsgesetz, die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße betr., vom 20. Juli 1881, in Kraft. Mit Rücksicht hierauf machen wir durch nachstehende wiederholte Veröffentlichung der Vorschriften die Gast- und Schankwirthe darauf aufmerksam, daß |te «echt- ,eitia sich bis zu dem gedachten Zeitpunkt in ihren Gast- bezw. Schankwirthschaften mit vorschriftsmäßigen Schaukgesahen für die Verabreichung *on Wein, Obstwein, Most oder Vier (§ 1-3), sowie mit gestempelten FlüsstgkeitSmaaßen zur Prüfung ihrer Schankgefäße (§ 4) versehen. Für die säumigen Gewerbtretbenden werden vom 1. Januar nächsten Jahres an die empsindlichsten Nachthelle eintreten, da von diesem Zeiipumte an fämmtliche in Gast- oder Schankwirthsckmften zur Verabreichung der genannten Getränke dienenden Schankgesäße, welche die vorbezeichnete ^nhalts- anaabe nicht tragen, oder sonst den Anforderungen des Gesetzes nicht genügen, ausnahmslos der Einziehung unterliegen, außerdem aber diejenigen Schank- ..ober Gastwirthe, welche solche verwenden, in die im % 5 des Gesetzes angedrohte Strafe (Geldbuße bis zu 100 Mark oder Haft bis zu vier pochen) versallm.

In dem Gesetz ist nicht ausgesprochen, daß die Bezeichnung der Schankgefäße den Eharaeter einer~ amtlichen Feststellung und Beglauoigung trägt. Es ff't daher den Gast- unö Schankwirthen überlassen, sich aus beliebige Weise die Bezeichnung der in Rede stehenden Gefäße mit dem Soüinhait zu beschaffen, wobei es selbstverständlich ist daß sie für die Richtigkeit der Bezeichnung haften. _ x .. ....

Wir bemerken noch, daß dir nach dem 1. Januar 1.884 eintretende strenge Controle über die Ausführung des Gesetzes sich nicht nur darauf erstrecken wird, ob die Schankgefäße die im § 1 des Gesetzes vorgeschriebene Bezeichnung des Sollinhaltes tragen, sondern auch darauf, ob die Bezeichnung des Sollinhalts innerhalb der im § 3 des Gesetzes angegebenen Fehlergrenzen dem wirklichen Inhalte entspricht.

Gießen, den 13. November 1883. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

(Nr. 1442.) Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße. Vom 20. Juli 1881.

Wir Wilhelm, von Gotttes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen rc.), welche zur Ver- abreichimg von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirth­schaften dienen, müffen mit einem bei der Ausstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollmhalts nach Litermaaß ver­sehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt.

Der Strich und die Bezeichnung müffen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein.

Zugelaffen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter ober einer Maaßgröße entspricht, welche vom Liter auswärts durch Stufen von «/2 Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wirb. Außerdem sind zugelaffen Gefäße, bereu Sollinhalt Vi Liter beträgt.

§ 2. Der Abstanb bes Füllstrichs von dem oberen Rande der Schank­gefäße muß , ,

a) bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Zentimeter,

b) bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Zentimeter betragen. r r

Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die zuständige höhere

Durra«: Schulstraße 7.

Wochenschau.

Gieße», 24. November.

Seit vorigen Donnerstag ist der Kronprinz des deutschen Reiches und von Preußen der Gast des Königs Alfonso und zugleich der spanischen Nation, beim an diesem Tage hat der Fuß des deutschen Kaisersohiies zum ersten Male den Boden Spaniens betreten, und zwar in Grao, der Hafenstadt von Valencia. Die Landung sollte nach den ursprünglichen Dispositionen zwar im Lause des vorhergehenden Tages erfolgen, an welchem das deutsche Ge­schwader schon in Sicht von Valencia gekommen war, aber theils die vorge­rückte Abendstunde, theils herrschendes Nebelwetter ließen die Landung am Mitt- woch nicht rälhlich erscheinen. Das zur Begrüßung des Kronprinzen entsendete ffpanische Geschwader war am Eingänge des Hafens von Grao postirt, wo es bei dem Herannahen des deutschen Geschwaders Salutschüsse abgab, ebenso bei der Landung des Kronprinzen. Quai und Hafen von Grao waren am Mitt- rvoch Abend illuminirt.

Das wichtigste Ereigniß der Woche in Bezug auf uniere inner« Politik ist der am Dienstag erfolgte Zusammentritt des preußischen Landtages, welcher durch eine Rede des Vicepräsidenten des Staatsministeriums, v. Putt- kamer, eröffnet wurde. Die Rede hat im Allgemeinen einen günstigen Eindruck hervorgeruseu, namentlich was die Mittheilungen über die verhältnißmäßig befrie­digende Finanzlage des preußischen Staates anbelangt. Bedeutsame und über­raschende Wendungen enthält jedoch die Rede nicht, lieber die Einbringung neuer tircheupolitischcr Vorlagen sagt sie nicht das Miiideste, wie sie überhaupt jede Streifung des kirchenpolitischen Gebietes sorgfältig vermeidet, was jedenfalls charakteristisch für die Verhältnisse in dieser Beziehung ist. Der erste wichtige Akt beider Häuser nach der Eröffnung des Landtages war die Eonstituirung der Bureaux, also die Wahl der Präsidenten und Schriftführer, welche im Herrenhause noch am Dienstag vor sich ging und wobei das alte Präsidium: Herzog v. Ratibor Graf v. Arnim-Boitzenburg Dr. Beseler wieder- Lewählt wurde, davon die beiden Ersteren per Acclamation. Auch das Abge­

ordnetenhaus wählte am Mittwoch per Acclamation sein altes Präsidium: v. Köller v. Heeremann v. Benda, sowie die bisherigen Schriftführer wieder. Zu Quästoren berief der Präsident die Abgg. v. Liebermann und Zelle. Die nächste Sitzung des Abgeordnetenhauses ist auf Montag, den 26. Novbr., anberaumt, an welchem Tage das Haus in die Generaldebatte über den Etat eintritt.

Außer dem preußischen Landtage sind in dieser Woche noch zwei andere Landtage zusammengetreten, die von Baden und den beiden Mecklenburg. Der badische Landtag wurde, ebenfalls am, 20. November, durch eine Thronrede des Großherzogs eröffnet, ter mecklenburgische Landtag, der seine Sitzungen in Sternberg abhält und von beiden Großherzogthümern gemeinschaftlich beschickt wird, am nächsten Tage, wobei Ober-Landdrost Graf v. Eyben die landesherr­lichen Propositionen verlas.

Der Großherzog von Baden hat bei der letzten Hoftafel einen Trinkspruch auf die Mitglieder beider Kammern ausgebracht, den mir, den Lesern nicht vorenthalten wollen. Der Fürst sagte nämlich mit Bezug auf den Landtag: t . r. .. ,,

So verschieden auch die Richtungen und Meinungen sein mögen, welche hier ihre Vertretung finden, auf zwei großen Standpunkten werden wir uns Alle einmüthig begegnen: Die Liebe zur Heimath wird stets der Leitstern Ihres Handelns fein; und unseres Heimathlandes Wohl und Bestes zu fördern, muß unsere gemeinsanie Losung sein. Die Liebe zum deutschen Reiche muß uns einigen zu steter Opferbereitschaft für dessen Stärke und Macht. Wir wer­den eingedenk bleiben, daß die Erhaltung eines mächtigen deutschen Reiches bett Frieden Europas bedeutet, somit die Erhaltung des Friedens auch, unsere Auf­gabe ist, insofern wir ein starkes und gesundes Glied des dentschm Reiches bleiben und unsere Kraft demselben widmen."

Der Großherzog vertritt also die Ansicht, daß die Oppositionsparteien ebenso wie die Regierungspartei von der Liebe zum engeren Vaterland sowohl, als zum deutschen Reiche beseelt sind, und seine Auslaffungen enthalten etnr