Mr. 70. Drittes Blatt. Sonntag den 25. März 1888
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Bureau r Schulstraße 7.
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags.
rarast
P"iS vierteljährlich 2 Mark 20 PH mit »ringettobn.
Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Bekanntmachung.
Die Musterung und Looszrehung der MUitärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1883 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar
1. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.
Montag den 9. April, Vormittags von 8 Uhr au:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Gellshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda und Odenhausen;
Dienstag den 10. April, Vormittags von 8 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Queckborn, Reinhardshain, Mddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.
II. Zu Gießen im Saale des alten Rathhauses.
Mittwoch den 11. April, Vormittags von 73/4 Uhr au:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Mendorf a. d. Lda., Alt-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern Burkhardsfelden und Daubringen;
Donnerstag den 12. April, Vormittags von 73/, Uhr an:
derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1881 und 1882);
Freitag den 13. April, Vormittags von 73/, Uhr an:
derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1883) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Groß-Buseck, Hattenrod, Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Mainzlar, Oppenrod und Reiskirchen;
Samstag den 14. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis, a d. Lda., Trohe und Wicseck.
Montag dm 16. April, Vormittags von 73/t Uhr an:
Loosziehuug
(auch der in Grünberg Gemusterten).
III. Zu Lich im Rathhaussaale.
Dienstag den 17. April, Vormittags von 9 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Mendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich Groß-Linden, Grüningen und Hausen;
Mittwoch den 18. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Leihgestern und Muschenheim;
Donnerstag den 19. April, Vormittags von 9 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Lich, Münster, Nieder-Bessingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim und Röthges;
Freitag den 20. April, Vormittags von 9 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Willingen und Watzenborn mit Steinberg.
Samstag den 21. April, Vormittag von 9 Uhr an:
Loosziehuug.
Besondere Bestimmungen.
1) Zur Musterung haben stch bei Meldung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:
Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpfticktigen, welche
a) iu einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heiinath oder ihren ständigen Wohnsitz — 'haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem anderen Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten'
d) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschastsbeamlen, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;
e) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;
und im Jahre 1863 geboren sind;
ferner
Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1882, bezw. 1881 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt oder Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche §11111 zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungs sch eine mitzubringen.
, 3) Wenn von einem Militarpflichügeu, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, ft ist für Vorlage der zur Veurknnduiig der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung anberauniten Termine zu ftrgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich sebst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden.
Noch nicht eingereichte Zuruckstellungsaolpruche sind bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen baldigst — unter allen Umständen vor Beginn des ErsatzgeschäfrcH — an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche ro_v so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen.
DaS Vorhandensein von Epiiepste ist durch die eidliche (frrf la» itna von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz-Commission das L00S.
6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige — bie voE ergeh end auswärts sich aufhaltenden schrifilich — auf Grund der ihnen bereits zugegangenen Stammrollen zu der Musterung vorzuladen.
. . . 0 ^oßherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, cx-u ^^eren V4 stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle find, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungs- geschaftes em anständiges und ruhiges Verhalten beobachten. .
. ,r ?^bnn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er stch in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen. .
^eTI . ohherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Muitar- ßrmstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
.Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet
Dienstag den 10. April im Gasthaus zum Rappen in Grünberg, Samstag den 14. April im Saale des alten Rathhauseö zu Gießen und Areitag beii 20 Avril im 9tatbbauS sa ale xu &Ucb
b«e rUasststcirung btt Mannschaften der Reserve der Landwehr und der Ersatz-Reserve 1. Klaffe rücksichtlich ihrer häuslichen mb gewerblichen Verhältnisse statt.
Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehnnänuer sowie die Ersatz-Reservisten 1. Klasse, welche im Falle einer Einberufung auf Zurück- jinüung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen ui können glauben, an den bezeichneten Tagen, Atorgens 11 Uhr ;u erscheinen und ihre Gesuche ;u. begründen.
Gießen, den 11. Mürz 1883. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission des Kreises Gießen.
Dr. H, ffmann, Regierungsrath.


