Ausgabe 
21.1.1883 Zweites Blatt
 
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1883

ießener Anzeiger

Amts- und Anzeigkblatt für den Kreis Gießen.

br. 17. Zweites Blatt. Sonntag ben 21. Januar

Barcau: Lchutstraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. 2 3^tfr2? mit Bringerlohn.

ö Durch btc Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hheit.

Verordnung, die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Groß Herzog von Hessen und bei Rhein re. rc.

Zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Oktober 1868,^den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betreffend, verordnen Wir hiermit, wie folgt:

§ 1. Unter Mineralölen im Sinne gegenwärtiger Verordnung sind zu verstehen: rohes und raffinirtes Petroleum, Destillate des Petroleums, aus Torf, Braunkohlen, Steinkohlen, Schieferkohlen oder Kohlentheer bereitete Oele, sowie Mischungen der vorgenannten Oele unter sich oder mit anderen Stoffen.

§ 2. Innerhalb der Ortschaften dürfen

1) Mineralöle, welche unter einem Barometerstand von 760 mm bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grad des hundertteiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen lassen, nur in Mengen von höchstens 100 kg,

2) Mineralöle, welche unter einem Barometerstand von 760 mm erst bei einer Erwärmung auf 21 Grad des hundertteiligen Thermo­meters oder mehr entflammbare Dämpfe entweichen lassen, nur in Mengen von höchstens 500 kg gelagert werden.

Lagerung größerer Mengen kann von der Polizeibehörde bei besonders günstigen Localv'erhältnissen, aus Grund sachverständigen Gutachtens unter besonderen Vorsichtsmaßregeln, ausnahmsweise genehmigt werden.

8 3. Innerhalb der Ortschaften muß die Lagerung der Mineralöle in Lagerräumen stattfinden, welche feuerfest, unheizbar, gut ventilirt, verschließbar sind, keine Ausflüsse oder Abzüge nach Straßen, Canälen, Hof­räumen oder Brunnen haben, und mit anderen, leicht entzündlichen oder große Wärme entwickelnden Gegenständen nicht belegt sind.

Ausnahmsweise kann die Polizeibehörde gestatten, daß Mineralöle der in pos 2 des 8 2 bezeichneten Beschaffenheit im Freien oder unter offenen Schuppen in Hofräumen und ähnlichen eingeschloffenen Plätzen unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln gelagert werden.

8 4. Außerhalb der Ortschaften dürfen Mineralöle mit Er- laubniß der Polizeibehörde und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen gelagert werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Grch Darmstadt, den 23. December 1882.

(L. S) LUD W

8 5. Die Lagerräume dürfen nur mit Sicherheitslampen betreten werden, welche sich in gutem Zustande befinden. Es ist untersagt, in den­selben Feuer anzumachen und Tabak zu rauchen.

In den Lagerräumen dürfen Mineralöle der in 8 2 pos. 1 bezeichneten Beschaffenheit nur in Glasgefäßen von nicht über 50 kg Oelinhalt, welche durch Flechtwerk geschützt sind (s. g. Korbflaschen), oder in vollständig dichten Metallgesäßen oder in besonders guten dauerhaften Fäffern aufbewahrt werden.

8 6. Ein Verkaufsraum darf nicht über 25 kg von Mineralölen der in 8 2, pos. 1, und nicht über 50 kg von Mineralölen der in 8 2, pos. 2 bezeichneten Beschaffenheit enthalten.

Ausnahmsweise kann unter besonderen Umständen die Polizeibehörde gestatten, daß größere Mengen in den Verkaufsräumen vorräthig gehalten werden.

In den Verkaufsräumen müssen die Vorräthe von Mineralölen in wohl verschlossenen Gefäßen und an solchen Orten ausbewahrt werden, welche der Erwärmung durch Sonne oder Oefen nicht in erheblichem Grade ausgesetzt sind.

8 7. Wer mit Mineralölen handelt oder solche lagert, ist verbunden, hiervon, unter näherer Bezeichnung der Localitüten, in welchen die zum Handel bestimmten oder gelagerten Mineralöle aufbewahrt werden, der Polizei­behörde Anzeige zu machen, seine Localitüten zu jeder Zeit einer polizeilichen Revision unterziehen zu lassen und die Vorsichtsmaßregeln zu befolgen, welche von der Polizeibehörde vorgeschrieben werden.

8 8. Wer den in vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen "der den zu deren Vollzug von der Polizeibehörde ertheilten besonderen Vor­schriften zuwiderhandelt, verfällt in die durch das Gesetz vom 17. Oktober 1868, beziehungsweise das Gesetz vom 10. Oktober 1871, betreffend den Uebergang zu dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich, angedrohte Geldstrafe bis zu 150 «X

8 9. Vorstehende Verordnung tritt den 1. Januar 1883 in Kraft, wogegen mit demselben Tage Unsere Verordnung vom 17. Oktober 1868, den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betreffend, außer Wirksamkeit gesetzt wird.

erzoglichen Siegels.

I G. v. Starck.

B e k a n n t i» a ch u » g.

Großherzoglicheü Ministerium des Innern und der Justiz hat dem Stadtverordneten Earl Graeff und Genossen zu Darmstadt gestattet, die Verloosung einer größeren, auf dem Wege freiwilliger Gaben zu beschaffender Anzahl von Gebrauchs- und Kunstgegenständen in Darmstadt zu Gunsten der Wasserbeschädigten zu veranstalten und zu diesem Zwecke 30 000 Loose ä 50 H auszugeben.

Zugleich ist der Verkauf der Loose im Großherzogthum gestattet worden.

Gießen, am 19. Januar 1883. Großherzoglicheü Kreisamt Gießen.

Dr. Boe km ann.

(Siegen, am 19. Januar 1883.

Das Großherzoglichc Stcucr-Commissanal Gicßm

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Haufen, Heuchelheim, Klein-Linden, Mainzlar, Oppenrod, Rödgen und Wiefeck.

Wir müssen Sie wiederholt an die nunmehrige umgehende Einsendung der Brandkataster hierdurch erinnern.

Süsser t.

Wochenschau.

G test en, 20. Januar.

Die zu Ende gegangene Woche hat uns auf innerpolitischem Ge­biete einen Decorationswechsel aus der parlamentarischen Bühne gebracht, indem sich das preußische Abgeordnetenhaus am Mittwoch aus unbestimmte Zeit ver­tagte und hierdurch einstweilen dem Reichstage das Feld räumte, welcher denn auch am Donnerstag wieder seine erste Sitzung seit dem 13. Januar hielt. Es wird hierdurch dem Reichstage ermöglicht, wenigstens seine dringendsten Arbeiten ohne die bisher üblichen ein- und mehrtägigen Unterbrechungen zu erledigen; freilich ist die längere Vertagung des preußischen Abgeordnetenhauses dem immer wiederkehrenden liebeln ande des Rebeneinandertagens zwischen letzterer Körper­schaft und dem Reichstage noch nicht gründlich abgeholfen. Was nun die letzten Sitzungen des Abgeordnetenhauses anbelangt, so waren dieselben theils der Rothstandüvorlage für die Ueberschwemmten am Rhein, theilü der ersten Lesung des Gesetzentwurses über die Vereinfachung der Verwaltungsgesetze, sowie kleine­ren Vorlagen gewidmet. Die Rothstaudsvorlage wurde am Dienstag ohne Widerspruch definitiv angenommen, die Verwaltuugsvorlage verwies das Haus in derselben Sitzung gegen die Stimmen der Linken an eine Commission von 28 Mitgliedern, am Mittwoch erledigte das Haus nur Vorlagen von geringe­

rem Interesse. Rach Erschöpfung der Tagesordnung entspann sich noch eine Geschäftsordnungs-Debatte, welche damit endete, daß es dem Präsidenten, Heim v. Köller, anheimgestellt wurde, die nächste Sitzung zu bestimmen. Schließlich wurde der Präsident beauftragt, dem kronpriuzlichen Paare zu dessen silberner Hochzeit am 25. Januar er. die Glückwünsche deü Abgeordnetenhauses zu übermitteln.

Die Budget-Commission des Reichstages nahm in ihrer Sitzung vom 17. Januar die Position, bett, die Errichtung der lluteroffieier- Schule in Reu-Breisach (Elsaß), an. Die genannte Position war im vergan geiien Jahre voni Reichstage abgelehnt worden.

Die Centrumü-Fraktion des preußischen Abgeordnetenhauses hat beschlossen, die Anträge des Abg. Windthorst, betr. die Aufhebung deü Sperr- gesetzes, des Verbots des Sacramentülesens und des Meffeleseus u. f. w., zu heu ihrigen zu machen. Dieselben werden demnächst officiell eingebracht werden und es steht demnach dem Abgeorduetenhause bei seinem Wiederzusammentritte das Vergnügeii einer erneuten Culturkamps-Debatte bevor.

Der S tatthalter von Elsaß-Lothringeu, General-Feldmarschall v. Maiiteusfel, hat und) seiner Gewohnheit jüngst wieder ein freundlich - ernstes Wort an die Bewohner der Reichslande gerichtet. Die Rede, welche er am