Ur. 269
Grstes Blatt
Sonntag den 18. November
1883
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Preis vierteljährlich 2 Mart 20 Pf. mit Bringerlchn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Marl 50 Pf.
aus Personen, welche in anderen als in den in § 1 (siehe diesen) bezeichneten Transportgewerben beschäftigt werden (z. B. Kutscher, Fuhrleute, Trambahnbeamte 2C.);
auf Personen, welche von Gewerbtreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden;
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Ausnahmen hiervon machen nur die in 8 2, Pos. 2—6 genannten Personen, welche zwar nicht versichert werden müssen, ober durch statutarische Bestimmung von Gemeinden rc- versichert werden können-
Dieser Antrag wird angenommen.
_ Desgl. wird § 6 angenommen, welcher in seinem 3. Absatz handelt von der Ermächtigung der Gemeinden, zu beschließen, daß bei Krankheiten, welche die Betheiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung an Schlägereien rc-, durch Trunksucht, Ausschweifungen rc. zugezogen, das Krankengeld theilweise oder gar nicht gewährt wird, sowie daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und frei» willig der Gemeinde-Kranken-Versicherung beitreten, erst nach Ablauf einer aus höchstens 6 Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Kronkenunterstützung erhalten.
Der ferner als wesentlich in Betracht kommende 8 16 schreibt die Berechtigung der Gemeinden vor, für die in ihren Bezirken beschäftigten verstcherungspflichtigen Personen Orts-Krankenkassen zu errichten, sofern die Zahl der in der Kasse zu versichernden Personen mindestens 100 beträgt. Die Ortskrankenkassen sollen in der Regel für die in einem Geschäftszweige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden. Auch ist die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen zulässig, wenn die einzelnen Gewerbszweige weniger als 100 Personen beschäftigen Gewerbs- Zweige oder Betriebsarten, in welchen 100 und mehr Personen beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betrieben zu einer gemeinsamen Ortskrankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu diesbezügl Amßerung gegeben ist.
Weiter heißt cs in 8 60: „Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren Betrieben 50 oder mehr dem Krankenoersichemngszwange unterliegende Personen beschäftigt, ist berechtigt, eine Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse zu errichten.— Der Unternehmer kann aber auch durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehöide verpflichtet werden, wenn dis von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung stattfindet, oder von der Krankenkasse, welcher die beschäftigten Personen angehören, beantragt wird. Von der Anordnung ist dem Unternehmer, sowie den von ihm beschäftigten Personen oder von diesen gewählten Vertretern und, falls der Antrag von einer Ortskrankenkasse ausgegangen ist, auch der Gemeinde zu einer Aeußerung darüber Gelegenh-it zu geben."
Nach 8 61 können Unternehmer, deren Betriebe für die beschäftigten Personen mit besonderer Krankheitsgefabr verbunden sind, auch dann, wenn sie weniger als 50 Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Krankenkasse für ihr Etablissement ange-
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auf selbstständige Gewerbtreibende, welche in eigenen Betricbssiätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtre.bender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie);
. auf die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter.
Herr Bürgermeister Bramm äußert feine Ansicht dahin, daß für die hiesige Gemeinde die Bestimmungen des Gesetzes aus die in 8 2, 1—6 bezeichneten Personen anzuwenden seien, wohingegen von anderer Seite die Meinung vertreten wird, man könne die unter Pof. 2 bezeichneten Personen (Handlungsgehülsen und Lehrlinge), namentlich aber Gehülsen und Lehrlinge in Apotheken hiervon ausschließen. Herr Stadtverordneter Hanstein stellt den Antrag, Beschluß assung über die unter 8 2 bezeichneten Perfonen auszusetzen und es vorläufig bei den in 8 1 bezeichneten, dem Verstchernngszwang unterworfenen Perfonen bewenden zu lassen. Unter die in 8 1 bezeichneten Personen gehören:
1) die in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstolten, Brüchen und Gruben, in Fabriken, Hüttenwerken beim Eisenbahn- und BinnendampfschifffahrtS- bctriebe, auf Werften und bet Bauten Beschäftigten;
2) die im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben Beschäftigten;
3) diejenigen, welche in Betrieben beschäftigt sind, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (z. B. Wasser, Dampf, Gas rc) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vorübergehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden Kratt» maschine besteht.
Darmstadt, 16. Novbr. Se. König!. Hoheit ber Großherzog haben Allergnädigst geruht:
Am 24. October bem Oberlehrer zu Bessungen Georg Ludwig Glock das silberne Kreuz des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen,
am 7. November dem Schullehrer an der Gemeindeschule zu Nieder-Mörlen im Kreise Friedberg, Georg Kempf, das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für 50jährige treue Dienste" und
am 12. November dem Steuercommissär des Steuercommissariats Fried- berg, Steuerrath Georg Schober, das Ritterkreuz 1. Klaffe des Verdienst- Ordens Philipps des Großmüthigen — zu verleihen
Lokales
Gießen, 17. November. Die Schwurgerichtssitzungen der Provinz Oberhess.n für das IV. Quartal 1883 beginnen Donnerstag den 13. Decembrr. Zum Vorsitzenden ist Herr Landgerichtsdirector Dr. Stammler ernannt.
Gießen, 17. Novbr. (Sitzung der Stadtverordneten vom 15. November.) Anwesend: Herr Bürgermeister Bramm, Herren Beigeordneten Keller und Hetz, von Seiten der Stadtverordneten die Herren: Batst, Diery, Gail, Hanstetn. Hornberger, Kauf, Lüdeking, Ad. Noll, Aug. Noll, Petri, Scheel, Dchopbach, Vogt und Wortmann. — Nach 8 88 des Gesetzes, betreffend die Kranken-Versicherung der Arbeiter, treten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie die Beschlußfassung über die statutarische Einführung des Versicherungszwanges, sowie die Herstellung der zur Durchführung des Verstcherungszwanges dienenden Einrichtungen betreffen, mit dem 1. Dec.mber 1883, die übrigen mit dem 1. December 1884 tn Kraft. In einer früheren Sitzung der Stadtverordneten-Ver- fammlung wurde beschlossen, nach Anschaffung der nöthigen Anzahl von Exemplaren dieses Gesetzes und staitg-habter Kenntnißnahme seitens der Herren Stadtverordneten zunächst diejenigen 88 des Gesetzes zu behandeln, welche den Einfluß und die Befugnisse der Gemeinde-Behörde auf dasselbe berühren. Der hiernach zunächst in Betracht kommende 8 2 des betr. Gesetzes schreibt vor, daß die Anwendung des Versicherungs- Zwanges durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk erstreckt werden kann:
1) auf diejenigen Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende ober durch den Arbeitsoertrag im Voraus aus einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschiäakt ist;
2) auf Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in den Apotheken;
Telegraphische Depeschen.
WolW's tetegr. CorLespondenz'Bureau.
Berlin, 16. November. Der Kronprinz verabschiedete sich heute Nachmittag vor feiner Abreise nach Spanien vom Kaiser, welcher sich zur Hosjaad nach Springe begab. u ö
— Anläßlich der Reise des Kronprinzen nach Spanien hatte der Pariser „National" von dem unüberschreitbaren Abgrund zwischen Dynastien und Völkern gesprochen, welchen die Souveräne selbst und zwar dadurch gegraben, daß Ne sich der deutschen Politik nicht feindlich gegenübergestellt hätten. Die „Nordd. Mg. Ztg. sagt, außerhalb Frankreichs werde das schwerlich Jemand glauben, -t-agegen würde die „Nordd. Allg. Ztg." nicht widersprechen, wenn der „National" von dem Abgründe svräche, welchen die französische Hetzpreffe zwischen den Dynastien Europas und dem französischen Volke gegraben habe.
Münster, 16. November. In Sachen des Schifffahrts-Kanals Dortmund untere Ems beschloß heute das Gesammt-Comitö der Interessenten aus Rheinland, Westfalen und den Seestädten, bei dem Handelsminister, Arbeits- Minister, und Finanzminister die Wiedervorlage des im Herrenhause abgelehnten Kanalgesetzes mit den nothwendig erscheinenden Ergänzungen zu beantragen. Eine Petition soll die Zusicherung aussprechen, daß ein bedeutender Theil der Grunderwerbskosten aufgebracht wird. Ferner wurde die Bildung eines Kanalvereins für Westdeutschland beschlossen.
Paris, 16. November. Die „Lcherte" dementirt formell die allarmi- renden Borsengerüchte über den Stand der Tongking-Angelegenheiten und weist auf die Depesche Courbet's vom 8. November hin, welche den vorzüglichen Gesundheitszustand der Truppen constatirt und die Ankunft der Transportschiffe „Aveyro" und „Shamrock" anzeigt. Courbet erwartete bis zum 10. November °uch das Transportschiff „Bienhoa"; er beabsichtigte nach Ausschiffung der -rruppen und nach einer dreitägigen Ruhe, etwa zwischen dem 15. und 20 No- «ember, Sontay anzugreifen. Daher hat die Expedition wahrscheinlich bereits begonnen. An der heutigen Börse wurde ein Individuum, welches beunruhigende Gerüchte verbreitete, verhaftet.
. London, 16. November. Gestern Abend kam es in der Memorial Hall, in welcher der Hofprediger Stöcker einen Vortrag über den christlichen -docialismus halten sollte, zu Ruhestörungen. Obwohl der Eintritt in den Saal Mr gegen Einlaßkarten gestattet war, bemächtigte sich doch eine große Anzahl fcocialiften des Saales, begrüßte Stöcker mit Schreien und Murren und summte die Marseillaise an. Im Saale wurden Fahnen in den republikanischen Mrden entfaltet. Die Socialisten setzten sich unter dem Ruft, es lebe die bem» Mchstige Revolution, in Besitz der Plattform. Stöcker und seine Anhänger wurden gezwungen, sich zurückzuziehen. Die Versammlung ging auseinander.
— Nach einer Meldung aus Shanghai von heute concentrirt China be- -rachtlrche Streitkräfte bei Kanton, um das Eindringen der „Schwarzen Flaggen zu verhindern, sobald dieselben von den Franzosen aus Tongkinq vertrieben l«n würden.
.... Belgrad, 16. November. Das amtliche Blatt veröffentlicht eine Mit- lyellung der Regierung, welche die vollständige Bewältigung des Aufstandes con- atrrt und anzeigt, daß nunmehr die Untersuchung über die Ursachen und die llrheber des Aufstandes beginnen werde.
i Iofia, 16. November. Dem Vernehmen nach soll über die Stellung ?er nis.ischm Officiere in Bulgarien eine Verständigung in der Weise erfolgt 'e'\baB der Kriegsminister mit Genehmigung des Kaisers von Rußland durch ven Fürsten Alexander ernannt wird. Die Entfernung desselben von dem Mini- iiA ■ i s^ts durch den Fürsten allein. Der Kriegsminister enthält
my feder Einmischung in die inneren Angelegenheiten Bulgariens und ist für „e , te und für das Kriegsbudget dem Fürsten und der Nationalversammlung rantwortlich. Die russischen Officiere dienen mit Zustimmung des Kaisers »s d Jahre tn der bulgarischen Armee und haben dem Fürsten, der Verfassung den bulgarischen Gesetzen Gehorsam zu leisten._________________________
dt Jedermann h Etwas ® a ich fürM Lchuhmached. iten jeder K besorgt.
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Gefundene Gegenstände:
1 blaue Schurze. 1 ^»"^»dschuhe. l Paar braune Haudschuh-, 1 unechler Sl-a-lring, 1 schwarze Frau-nschirj-, 1 Taschentuch, 1 Lau,,„er, 1 Tisch. .tuet), 1 megenfthrrm, 1 Säckchen mit Strarnrnarbett, mehrere Schlussel und Hundeblechmarken.
Gießen, den 17. November 1883. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
______ __________Fresenius.


