Str. 2SS Drittes Blatt. Sonntag den 14. October isss.
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Betreffend: Die Ausführung der Bestimmungen der internationalen Reblaus-Convention vom 3. November 1881 (Reichsgesetzblattv. 18tz2,S. 125).
Bekanntmachung.
Der § 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli l. I. (Reichsgesetzblatt S. 154) bestimmt Folgendes:
§ 4. Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewachshaulern stammen, über die Grenzen des Reichs und die Ausfuhr der genannten Gegenstände aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten (dermalen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Portugal, Schweiz, Luxemburg, Belgien) ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen gestattet:
1. die Einfuhr hat ausschließlich über die hierfür vom Reichskanzler zu bezeichnenden Zollämter stattzufinden °(s. B. v. 12. Juli 1883, Reichsg. Bl. S. 242);
2. die Ausfuhr hat ausschließlich über die zu diesem Behuf von einem jeden der betheiligten Staaten für sein Gebiet zu bezeichnenden Zollämter stattzufinden;
3. die in Rede stehenden Gegenstände müssen fest, jedoch dergestalt, daß sie die nöthigen Untersuchungen gestatten, .verpackt, sowie mit einer Erklärung des Absenders und mit einer auf der Erklärung eines amtlichen Sachverständigen beruhenden Bescheinigung der zuständigen Behörde versehen sein, aus welcher hervorgehl:
a) daß die Gegenstände von einer Bodenfläche (einer offenen oder umfriedigten Pflanzung) stammen, die von jedem Weinstock durch einen Zwischenraum von wenigstens zwanzig Meter oder durch ein anderes Hinderniß getrennt ist, welches nach dem Urtheil der zuständigen Behörde ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt;
b) daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält;
o) daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich befindet;
6) daß, wenn auf derselben von der Reblaus befallene Weinstöcke sich befunden haben, eine gänzliche Ausrottung der letzteren, "ferner wiederholte Desinfektionen und drei Jahre lang Untersuchungen erfolgt sind, welche die vollständige Vernichtung des Insekts und der Wurzeln verbürgen.
Die obengedachte Erklärung des Absenders muß
I. bescheinigen, daß der Inhalt der Sendung vollständig aus seiner eigenen Gartenanlage stammt;
H. den letzten Bestimmungsort und die Adresse des Empfängers angeben;
HI. ausdrücklich bestätigen, daß die Sendung Reben nicht enthält;
IV. angeben, ob die Sendung Pflanzen mit Erdbällen enthält;
V. die Unterschrift des Absenders tragen.
Bezüglich des Begriffs „sonstige Vegetabilien" kom^ jedoch der nachstehende Artikel 2 der Konvention in Betracht:
Artikel 2. Wein, Trauben, Trestern, TraubeEne, abgeschniltene Blumen und Erzeugnisse des Gemüsebaus, Samen und Früchte jeder Art weiden zum freien Verkehr zugelasseu.
Tafeltrauben dürfen nur in wohlverwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder Körben zum Verkehr zugelassen werden pp.
Hiernach ist die Ausfuhr der zur Kategorie der Reben nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, mit Ausnahme der in vorstehendem Artikel 2 genannten, zum freien Verkehr zugelassenen Gegenstände, aus dem Reichsgebiete m die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Convention betheiligten Staaten nur dann gestattet, wenn die betreffende Sendung mit der an dem angegebenen Ort vorgeschriebenen Erklärung des Absenders und der daselbst verlangten auf der Erklärung eines amtlichen Sachverständigen beruhenden Bescheinigung der zuständigen Behörde versehen ist. Da es nun zur Erleichterung des Verkehrs dienen wird, wenn für diese Erklärung und beziehungsweise Bescheinigung innerhalb des Reichsgebiets ein einheitliches Schema zur Anwendung kommt, hat Gr. Ministerium des Innern und der Justiz das nachstehende Schema in llebereinstimmung mit dein von dem Reichskanzler deshalb geäußerten Wunsche vorgeschrieben, welches in den Fällen, in denen Gegenstände der oben bezeichneten Kategorie in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Convention betheiligten Staaten ausgeführt werden, zur Anwendung gebracht werden soll.
Als^zur Ertheilung der erforderlichen Bescheinigung zuständige Behörde hat Gr. Ministerium allgemein die Localpolizeibehörde der Gemarkung bestimmt, aus der die betreffenden Gegenstände stammen, und hat diese Behörde in den Fällen des § 4, 3a, b und c der erwähnten Verordnung die Erklärung eines ^geschworenen als amtlichen Sachverständigen, in dem Fall des § 4, 3d aber des als Aufsichtscommissär für die Rebpflanzungen der betreffenden Gemarkung bestellten Sachverständigen ihrer Bescheinigung zu Grunde zu legen.
Gießen, den 10. October 1883. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.
Sche
I. Erklärung des Absenders.
Der Unterzeichnete^) erklärt hiermit,
a. daß der ganze Inhalt der beifolgenden Sendung?) bezeichnet mit3) enthaltend^) .
aus seiner eigenen Gartenanlage in5) stammt;
b. daß die Sendung für5) in7) bestimmt ist;
c. daß die Sendung Reben nicht enthält;
d. daß die Sendung Pflanzen mit Erdbällen ejlWt. mcht enthält.
A. . , den ten . . .
( Unterschrift.)
L,{t k 1) Name (Firma), Stand oder Gewerbe, Wohnort. 2) Anzahl und Beschaffen- h U der Kollrs (Kisten, Körbe). 3) Markirung und Nummer. 4) Angabe des Inhalts SF Endung (Gattung der Sträucher, Blumen u. s. tu.) 5) Angabe des Ortes, wo
?te Gartenanlage befindet. 6 u. 7) Name und Wohnort Desjenigen , für den die Endung bestimmt ist.
Betreffend: Wie oben. ~ "
m a:
II . Behördliche Bescheinigung.
Es wird hiermit bescheinigt:
a) daß die vorstehend näher bezeichnete Pflanzensendung von einer Bodenfläche des Herrn in
stammt, welche von jedem Weinstock durch einen Zwischenraum von wenigstens 20 Meter getrennt ist, (oder)
welche von jedem Weinstock durch ein Hinderniß getrennt ist, das nach dem Urtheil der unterzeichneten Behörde ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt;
b) daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält;
c) daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich befindet;
d) daß auf dieser Bodenfläche niemals von der Reblaus befallene Weinstöcke stch befunden haben,
(oder)
daß von der Reblaus befallene Weinstöcke auf der gedachten Bodenfläche zwar sich befunden haben, aber gänzlich ausgerottet worden sind, daß ferner wiederholte Desinfectionen und drei Jahre hindurch Untersuchungen stattgefunden haben, welche die vollständige Vernichtung des Insekts und der Wurzeln verbürgen.
A. . . den ten
____ (Siegel) und Firma der Behörde._______________ Gießen, den 10. October 1883.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzogiliehen Bürgermeistereien, beziehungsweise Lokalpolizeibeamten.
Sie wollen sich nach den vorstehend angegebenen Vorschriften bemessen.


