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Dienstag den S. Mai 1888.

K M 1 | i/ K fzilizl ® M II (jl'Hly vV Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

--------------------------------------" PreiK vienteMrlich 2 Mark 20 Pf. Wt Bringerlohn.

Bureau r Schulstraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des MoutagS. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Marl 50 Pf.

Amtlicher Tfierl.

Betreffend. Aufsicht über das Faffelvieh. Greßen, am Mm 1883.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzvglichen Bürgermeistereien der «achbenannten Orte.

Die Besichtigung der Gemeinde-Zuchtstiere und Zuchteber durch die von dem lanbwirthschaftlichen Bezirksverem gewählte Commrssion werd an folgenden Tagen f*ben: bcM ^ai in Steinheim, Rodheim, Rabertshausen, Langd, Villingen, Röthges und Ronnenroth;

Freitag den 18. Mai in Hungen, Inheiden, Utphe, Trais-Horloff, Bellersheim und Obbornhofen;

Samstaa den 19. Mai in Bettenhausen, Mufchenheim, Birklar und Langsdorf. , . , .....~nr.

Sie wollen die Bullen- und Eberhalter anweisen, zur fraglichen Zeit zu Hause zu bleiben und die Thiere der Lomnnssion bei deren Eintreffen vor-

ruführen, auch sich selbst bereit halten, um etwa verlangt werdende Auskunst zu ertheilen.

3 1 7 Dr. Boekmann.

Betreffend: Den Zustand der Volksschulen in dem Kreise Gießen. ®,ie.!en' am 51 93101 1883

Die Großherzogliche Kreis-Schul-Commission Gleßen

an die Schulvorstände des Kreises.

Sie wollen im Laufe des Monats neue Stundenpläne in dreifacher Ausfertigung aufstellen taffen und spätestens Schlüsse desselben an uns em- sendeu. Wenn Sie von dem Normalstundenplan abweichen, so ist dieses in dem Bericht des Schulvorstands eingehend zu begründen. Tabellen^

Dann ist in allen Schulen, auch den erweiterten Volks chulen ein Monatsbuch emzufuhren, Verlag von PH. C. Medicus m At-e^ und me Laoeuen für den ^du"trie-Unterricht, Verlag von Fr. Ackermann in Weinheim. Sie wollen für Anschaffung derselben im Laufe des Monats Sorge tragen und die Lehrer und Lehrerinnen anweisen, dieselben genau nach den vorgedruckten Bestimmungen zu führen.

Den Vollzug dieser Verfügung wollen Sie mit Einsendung der Stundenpläne anzeigen.

Dr. Boekmann.

Kerttschland.

Darmstadt, 5. Mai. Se. Königl. Hoheit der Großherzog sind heute Vormittag 11 Uhr 18 Min. aus Oberhessen hierher zurückgekehrl und haben darauf- im Großh. Neuen Palair den Staatsminister Fehrn, v. Starck, den Mtnisteriatpräsidenten Schleiermacher, sowie den Geheimerath Hallwachs zum Vortrag empfangen.

Entlassen wurde: Am 30. April der Kanzleiwärter in dem Collegien- hause zu Darmstadt Johannes Deuchert.

Darmstadt, 5. Mal. Das Reichs-Gesetzblatt Nr. 6, ausgegeben zu Berlin am 30. April, enthält unter Nr. 1491 folgenden Verordnung, betreffend die Cauttonen der Beamten und Unterbeamten der Relchspost- und Teiegraphenverwaltung und der Reichs- druckeret. Vom 18 April 1883.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.,

verordnen im Namen des Reichs auf Grund der SS 3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Cautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzblatt S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

Art-1. Zur Cautionsleistung sind dre nachstehenden Beamtenklassen verpflichtet: 1. Im Bereiche der Post- und TelegraphenverwaUung:

a. die bet der General-Postkasse, den Ober-Postkassen und den Postanstalten an- gestellten oder beschäftigten Beamten und Unterbeamten, einschließlich der im Vertragsoerhältniß stehenden Unterbeamten und die Vorsteher der Telr- graphenämter; r

b. bie übrigen tm Reichspost- und Telegraphendienst angestellten oder beschäftigten Beamten unb Unterbeamten, sofern denselben die Annahme, die Aufbewahrung oder die Beförderung von Geld, Matertalien oder sonstigen geldwerthen Gegen­

ständen obliegt;

o. die Führer von Postdampfschiffen.

II. Im Bereiche der Verwaltung der Reichsdruckerei:

der Rendant, die Betriebsinspectoren und diejenigen Beamten und Unters beamten, denen die Verwaltung und Aufbewahrung von Geld, Materialien oder sonstigen geldwerthen Gegenständen obliegt.

Art. 2. Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Cauttonen beträgt:

I. Im Bereiche der Poft- und Telegraphenverwaltung:

1) für den Dtrecto. des Poft-Zcitungsamts und die Rendanten der General-Postkasse und der Ober-Postkassen......... 9000 X

2) für Conttoleur und Cassirer des Poft-Zeitungsamts, für Cassircr der General-Postkasse und der Ober-Postkassen, den Director des Post-Zeugamts und Führer von Postdampfschiffen ...... 3000

3) für den Vorftreher der Telegraphen - Apparatwerkstatt des Reichs- Postamts ...... 1500

4) für den Buchhalter der General-Postkasse und der Ober-Postkasse 2400

5) für Vorsteher von Postämtern I größeren Umfangs oder von Bahn-

Postämtern größeren Umfangs ............. 9000

6) für Vorsteher von Postämtern I mittleren Umfanges oder von Bahn- Postämtern mittleren Umfanges...... 3000

7) für Vorsteher von Postämtern I geringeren Umfanges..... 1800

8) für Vorsteher von Telegraphenämtern größeren Umfangs .... 3000

9) für Vorsteher von Telegraphenämtern mittleren Umfangs . . . 2100

10) für Vorsteher von Telegraphenämtern geringeren Umfangs . . . 1500

11) für Cafstrer bet Post- oder Telegraphenämtern....... 2400

12) für Bewerber aus der Zahl versorgungsberechttgter Offictere um

Anstellung als Vorsteher eines Postamts I während des Vor- bereitungs- und Probedienstes..... 900

13) für Vorsteher von Postämtern II............ 1500

14) für Vorsteher von Postämtern III.........bis . 900

15) für Ober-Postsecretäre und Postsecretäre .......... 1500

16) für Ober«Telegraphensecretäre und Tclegraphensecretäre .... 900

17) für Poftpraktikanten und Posteleven . ......... 900

18) für Bureauassistenten, Ober - Postassistenten, Ober - Telegraphen- Assistenten, Postassistenten, Telcgraphcnassistenten und Telegraphen- Mechaniker .................... 600

19) für Poftanwärter, Telegraphenwärter und Postgehülsen . . . . 300

20) für Postagenien .......... btö . 2UU

21) für Untcrbecimte (einschließlich der im Vertragsoerhältniß stehenden)

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II. Im Bereiche der Verwaltung der Reichsdruckerei:

1) für den Rendanten...........' - ßnnn

2) für Betriebsinspectoren............ w. *

3) für die übrigen Beamten ............As . 3000

41 für Unterbeamte . .............. ouu ,,

Art. 3 Die Eintheilung der Postämter. Bahn-Poftämter und Telegraphenämter (Art. 2 unter I, 5 bis 10), sowie die Bestimmung der Hohe der nach Art. 2 unter !, 14, 20 und 21 und II, 3 und 4 zu bestellenden Kautionen erfolgt durch das Reichs-

Scholz.

lichen Jnsiegel. ., 1fino

G-geb-n Wiesbaden, den 18. April 1883.(

SC°fta'art. 4. Beamten und Unterbeamten, welche bei der Aufnahme in den Reichs- dienst ober bei d'm Einrücken in eine mit Cautionspflicht verbunden- Dienststellung d'e erforderliche Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem Reichs-Postamt, bezw. der von diesem dazu ermächtigten Dienstbehörde ausnahmsweise aeftattet werden, die Beschaffung der Caution nachträglich durch Atffammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge dürfen bei Beamten nicht weniger als 150 JL jährlich, bei Unterbeamten nicht weniger als 3 JL. ^onattich betragen.

Ohne diese Bescbrankung kann Telegraphenbeamten, welche in Folge der Ver­einigung des Telegraphenwesens mit der Postverwaltung eine mit Cauttonspflicht, beziehentlich mit höherer Cauttonspflicht verbundene Dienststellung^h°lten ^nd die für diese Stellung erforderliche Caution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, von den Ober - Postdirectionen die nachträgliche Beschaffung der Caution durch An­sammlung von angemrssenen Gehaltsabzügen gestattet werden.,

Auf Beamte, welche an der Verwaltung der General Postkasse oder einer Obe - Postkasse theilnehmen, oder die Vorsteherstelle eines Postamts I, ^mes Bahn-Postamts oder eines Telegraphenamts bekleiden, sowie auf die Beamten der Reichsdruckerei hübet die Bestimmung dcs ersten Absatzes keine Anwendung.

Art. 5. Beamte, welche in dem im S 16 Satz 2 des erwähnten Gesetzes be- ze'-chnetcn Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen ^llteßenden Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Caution zu^ verwenden. Das Reichs-Postamt ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche in beschrankten Vermögens- Verhältnissen sich befinden, auf deren Antrag die Gehaltsabzüge bis auf die Halste Betrages die Gehaltserhöhung zu ermäßigen.

2lrt. 6. Die Mnfammlung und Aufbewahrung der Mtt. 4 und 5)

geschieht bei derjenigen Kasse, welcher di- Aufbewahrung der vollen Caution odUeg,

Art. 7. Diejenigen Telegraxheubeamten, welche vor dem ü Ottobei-1S82 on- gestellt sind und bei Postanstalten beschäftigt werden, können vori der^HlMerl-g^g v r Caution entbunden werden, so lang- sie in OtenflMun« mit bet Ausb-wahrung oder der Beförderung von Geld, Materialien oder sonstigen g-t°w-riy-n Gegenständen Ihatsächlich keine Befassung haben. Telegraphenbeamten bezüg-

Art. 8. Die auf Vas Cautiouswefeu der Post- Vg °nd-S-Gesetzbl. S. WS), lichen Bestimmungen in der Verordnung vom S^Ju i 18«S^ 316)i Dom 12. Juli 1873 sowie die Verordnungen vom 14. 3uli 1871 M?^.,^g°Geschbl. S. 161) und vom (Reichs G-s-tzbl. S. 298), oom_3. Slprtl

6. April 1881 (Reichs-Geschb . S. 91^sind -uf^h-b«m b-igedruckt-m Kaiser-

Urkundlich Unserer Höchst-ig-nhändig-n untenajui*

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