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Beilage M Nr. 255 des

Anzeiger"

Das Submisfionswesen.

(Schluß aus Nr. 253.)

Es liegt aber aus der Hand, daß der Mangel an technischer und finanzieller Qualification, selbst wenn derselbe offenkundig ist, nur in den wenigsten Fällen unter SetoeiS gestellt werden kann. Sodann ist es sür den betreffenden Beamten in hohem Maße peinlich, in einer so delikaten Angelegenheit ein schriftliches Volum adzugeben. Der submittirende Beamte kann unter solchen Umständen nur für den Mindestfordernden BOtfren- Die vorgesetzte Behörde aber, welche die moralische Basis des abzuschließenden Geschäfts ebenfalls nicht prüft, nimmt deßhalb keinen Anstand, den sonderbarsten und handgreiflich falsch calculirten Offerten den Zuschlag zu ertheilen, unbekümmert um die Verluste, welche dem Submittenten oder dritten Personen hierdurch auferlegt werden. Trotz gegenteiliger Bestimmung der Submissionsbedingungen erhält also durchgängig der Mindestfordernde den Zuschlag, und zwar aus dem alleinigen Grunde, weil er Mindestfordernder ist. Das Bestreben der Submittenten ist daher auch vorwiegend daraus gerichtet, aus dem Termine als Mindestsordernder hervorzugehen. Die Auf­rechterhaltung reeller Geschäftsgrundsätze, insbesondere das Bestreben auf Schaffung hervorragender Leistungen wird hiermit zur Unmöglichkeit, weil dieselben keinerlei Vor- iheile, sondern nur den Nachtheil verminderter Concurrenzfähigkett hinsichtlich des alleinseligmachenden PreiSmimmums bringen. Demgemäß kann von einem anständigen VertragsverhSltniß nicht mehr die Rede sein; das Ganze nimmt vielmehr den Charakter eines Kampfes an.

Ein weiteres, durchaus unreelles Element liegt in der schablonenartigen Auf­stellung der Submissions - Bedingungen. Die Bedingungen sind nämlich häufig ganz unerfüllbar: Ein ganzer Wald vermag häufig nicht einen bedingungsmäßigen Stamm zu liefern und ein ganzer Ofen enthält häufig nicht einen bedingungsmäßigen siegel. Jeder Submittent muß daher von vornherein darauf rechnen, daß M der Ausführung an den Bedingungen ein Bestimmtes nachgelassen werde. Die Größe dieses Nachlasses wird von jedem Submittenten je nach dem Maße seiner Rechtlichkeit verschieden kalkulirt. Der rechtliche Concurrent nimmt die Lieferung der ortsüblich besten Qualität tn Aussicht, während der minder rechtliche darauf rechnet, daß der kontrolirende Beamte da er doch einmal nachgeben muß sich mit einer minder- werthigen Qualität begnüge; der unredliche Concurrent befindet sich also bezüglich der Preisforderung im Vortheil.

Bei der heutigen Lage ist die Haltung des Magistrats der Stadt Guben als ein wirklicher Trost zu betrachten. Der Magistrat hat nämlich gelegentlich einer Sub­mission auf Tischlerarbeit diejenigen Offerten zurückgewiesen, welche die zu vergebenden Arbeiten handgreiflich unter Preis anboten, und denjenigen Submittenten den Zuschlag ertheilt, welche vernunftgemäße Preise sordern. Es ist tn hohem Grade erfreulich, daß endlich wieder von einer Behörde die Grundsätze redlichen Geschäftsbetriebs als noth- wendige Grundlage des Geschästsabschlusses hingestellt werden.

Wenn in einer benachbarten Stadt für die Ausführung einer auf ca. 20,000 M. veranschlagten Arbeit Preisforderungen von ca. 9000 bis 19,000 JL gestellt worden sinh, so muß man entweder dem Mindestfordernden oder den übrigen Submittenten nebst dem tn Frage kommenden Beamtenpersonal einschließlich der Revisionsinstanzen jede Kenntniß des betreff nben Geschäftszweigs absprechen. Ertheilt die Verwaltung einer solchen mtnbeftforbernben Offerte den Zuschlag, so begeht sie entweder eine wissentliche Beschädigung des Vermögens anderer Personen ober sie besiegelt ihre eigene Unfähigkeit zur Beurtheilung der einschlägigen Verhältnisse. Da der letztere Fall nicht in Frage kommen kann, so verbleibt nur der elftere, dessen Beurtheilung in moralischer Hinsicht dem Leser überlaffen bleiben mag.

WaS nun die Mittel zur Beseitigung ober Milderung d-r vorliegenden Schäden betrifft, so müssen dieselben sich in nachstehend angegebener Richtung bewegen:

1. Der fubmittrenbe Beamte muß au§ seiner heutigen Nothlage befreit und demselben die Möglichkeit geboten werden, seine wirkliche Meinung bezüglich der Ver­gebung der betreffenden Leistung bei feiner vorgesetzten Behörde auszusprechen. Ins­besondere muß demselben zur Ermöglichung einer wirklichen Qualisikationsprüfung die Motivirung seines Votums erlassen werden. .

2. Die Submisstonsbedingungen müssen den thatsächlichen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen entsprechen. Auf strenge Handhabung dieser erfüllbaren Be­dingungen ist besonders zu achten.

Z Bei Ertheilung des Zuschlags muß die moralische Basis der Offerte, d, h. die Frage geprüft werden:Ist der Submittent bei rationellem Geschäftsbetrieb in der Lage, die zu vergebende Leistung gegen Zahlung des geforderten Preises auszu­führen ohne sich ober Dritte Personen an ihrem Vermögen zu schäbigen?"

4 Dem Submittenten muß die Ueberzeugung b-igebracht werden, daß er that- sächltch den Zuschlag erlangen kann, ohne Mindestfordernber zu fein.

Sur Erfüllung ber unter 1 und 4 gestellten Bedingungen empfiehlt sich, neben der Erweiterung der Befugnisse des fubmitttrenben Beamten, eine mit den nothwendigen Schutzrnaßregeln versehene Bestimmung, welche ben Mindestfordernden grunbsätzlich ans-

schließt. Als Schutz gegen übermäßig hohe Preisforderung ist diese Bestimmung auch auf den Mindestfordernden auszudehnen.

Die Bedingungen unter 2 und 3 sind lediglich technischer Statur und dürften bei der Tüchtigkeit unseres Beamtenpersonals keine erheblichen Schwierigkeiten bieten.

Auf diese Weise könnte es gelingen, die Schäden des heutigen Submffsions- wesens welches sich zu einem Appell an die schlechten Instinkte entwickelt bat zu beseitigen. Wir glauben im Sinne aller Redlichen zu handeln, wenn wir dieselben öffentlich zur Sprache bringen und halten eS für eine Pflicht der Gesetzgebung, der Staatsverwaltung und der Presse, auf Beseitigung derselben hmzuwirken. Hoffen wir, daß auch auf diesem Gebiete des öffentlichen Lebens der verderbliche Grundsatz des laisser faire bald durch die Grundsätze der Vernunft und Moral abgelöst und dadurch weiteren Kreisen der Bevölkerurig die Möglichkeit ehrbaren Erwerbes er­halten bleibe.

Landwirthsch astlicheS.

Der Anbau der Zuckerrübe.

m.

Die höchsten Erträge aus Zuckerrüben werden dann erzielt, wenn neben guter Düngung und sonstiger sorgfältiger Culiur dem Landwirth der Umstand zu gut kommt, daß sich in möglichster Nähe des mit Zuckerrüben zu bestellenden Landes eine Rüben­zucker-Fabrik befindet und daß der Landwirth sich als Actionär an Gründung und Betrieb derselben beteiligen kann. Diese Vereinigung der Rohproduciion mit der Fabrikation muß bei Einführung des Zuckerrübenbaues in erster Linie anzu­streben sein. y .

Wenn aber in Folge der Ausdehnung des Rübenbaues und der allzu starken Ueberhandnahme der Gründung von Zuckerfabriken die Gefahr nahe liegt, daß alle nicht gut funbtrten und richtig geleitete« Zuckerfabriken den voraussichtlichen, Schwank­ungen des Zuckermarktes und der drohenden ausländischen Concunenz nicht gewachsen sind, wenn außerdem die der Landwirthschaft ungünstigen Zeitverhaltnisse es der größeren Mehrzahl der Landwirthe nicht möglich machen, sich mit Kapital an Gründung einer Zuckerfabrik zu beteiligen, so muß es als ein für die Landwirthschaft einer Gegend in diesen Zeckverhältnisfen höchst glückliches Ereigniß betrachtet werden, wenn eine bestehende gut fituirte Zuckerfabrik das Anerbieten macht, aus eigenen Mitteln eine Zuckerfabrik zu gründen und zu betreiben, sobald nur der Bedarf an Rüben zum Betriebe derselben auf einige Jahre annähernd gedeckt ist.

Die Zuckerfabrik zu Waghäusel in Baden, eine der ältesten und wohisttuirtesten derartigen Fabriken, hat nun, wie bereits einem großen Theile der in der Näh- der Gießen-Gelnhausener Eisenbahn angesessenen Landwirthe bekannt ist, das Anerbieten gemacht, an geeigneter Stelle in der Nähe von Hungen mit eignen Mstieln ciiie Zucker­fabrik zu erbauen und zu betreiben.

Die Fabrik hat in Aussicht genommen, daß die Lieferung der zum Betriebe nöthigm Zuckerrüben der Hauptsache nach aus der der genannten GießernGelnhausener Bahn nahe gelegenen Gegend zu erfolgen habe, daß aber auch aus dem an der Gießen- Fuldaer Bahn sowohl, wie der Main-Weser-Bahn von Gießen aus nördlich gelegenen G-biet eine Betheiligung anzuregen fei und es ist damit ein Gebiet abgegrenjt, welchem die Möglichkeit der Betheiligung an der RÜbenluferrmg zur Friedberger Fabrik so ziemlich entzogen ist. Eine Schädigung der Wetterauer Zuckerfabrik der Friedberg ist danach nicht zu erwarten, wenn die Fadr.k bei Hungen zu Stande kommt.

Die Bedingungen, unter denen die Waghäuseler Fabrik die Erbauung der Fabn, unternehmen will, sind der Hauptsache nach bereits festgesetzt und schon in zwei zu Hungen stattgehabten Versammlungen von Interessenten aus dem Stande der Land­wirthe zur Besprechung und principiellen Annahme gekommen. Die definitive Fest­stellung derselben wird tn letzter Halste des Monats November d. I. erfolgen, nachdem die Verhandlungen zwischen den Aciionärerr der Waghäuseler Fabrik und der zum Betrieb der Angelegenheit ernannten Commission von Interest euren der Gegend zum endlichen Abschluß gekommen sein werden. Mit Ende November d. I. wirb also den Landwirthm des in Frage kommenden Thccks der Provinz Oberhesten die Ge­legenheit gegeben sein, durch Betheiligung an der Rübenlieferung das Unternehmen der Gründung einer Zuckerfabrik bei Hungen zu sichern. Es gilt alsdann, alte Vor- urtheile abzuwerfen und bim vortheilhaften Angebote die Hand zu bieten- Würden die Landwirthe unserer Gegend in Verkennung ihrer höchsten Interessen entweder du-ch Ablehnung jeder Betheiligung, oder durch ungenügende Zeichnung von'oenboben die Gründung der projectirten Fabrik unmöglich machen, so würden sie voraussichtlich für alle Zeiten auf die Wohlihaten und Vortheile zu verzichten haben, welche die Einführ ung des auf eine zu gründende Zuckerfabrik zu bafirenben Zuckerrübenbaues, wie schon früher nachgezeigt wurde, in hohem Matze zu bieten geeignet ist.

In einem weiteren Artikel werben wir die bis jetzt für Gründung der Fabrik vereinbarten Bedingungen veröffentlichen und bann eine nähere Beleuchtung derselben eintreten lassen- _________________________________________

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