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Dienstag den 31. Oktober

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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

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~ Amtticher Hheil.

Gießen, am 27. Oktober 1882.

Betreffend - Aufstellung eines Hauptverzeichnisses der der Aufsicht des Großherzoglichen Fabrikinspectors unterstellten gewerblichen Anlagen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises (mit Ausnahme von Gießen).

Für Diejenigen, die unser Ausschreiben vom 6. v. M. in obigem Betreff noch nicht erledigt haben bemerken wir, daß die Erledigung vorerst noch anstehen kann, da uns noch Mitthellungen von der Großherzoglichen Centralstelle für die Landes,taststik zugehen werden.

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Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.

Betreffend: Die Wochenmarkt-Ordnung in der Provinzialhauptstadt Gießen.

Bekanntmachung.

Es ist die Wabrnebmuna aemacht worden, daß die noch zu Recht bestehenden Bestimmungen der Wochenmarkt-Ordnung für die Provinzial - Hauptstai t Giesten beinabe aänüick unbeachtet aelassen werden. Wir sehen uns daher veranlaßt, in Nachstehendem die Wochenmarkt-Ordnung soweit sie noch gesetzlich zu Recht besteht mll dem^Anfügen zur öffentlichen Kenutniß zu bringen, daß die Schutzmannschaft angewiesen ist, Zuwiderhandlungen gegen diese Bestunmungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, am 28. Oktober 1882.

2.

zu

3.

4.

Ministeriums des Innern vom 5158 und besonderer Genehmigung

Der Verkauf sowohl, als der Ankauf der für den Wochenmarkt bestimmten Gegenstände vor den Thoren der Stadt innerhalb der Stadtgemarkung und der an dieselbe unmittelbar angrenzenden Ge­markungen, sowie aus den Wegen zum Marktplatze ist bei Meidung der im Art. 203 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe von

30 kr. bis 10 fl. untersagt." ,

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben dies in ihren Gememden publiciren und den Befolg zu überwachen.

Gießen, den 2. Januar 1858.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

gez. Küchler.

Artikel 203 des Polizeistrafgesetzes.

Mache »marßl-ür ön ung

für die Provinzialhauptstadt Gießen.

Gießen die S 1.

Zufolge Auftrags Großherzoglichen 5 April d. I. zu N. M. d. I. 5136 und desselben vom 7. b. Mts. zu Nr. M. b. I. 8295 wirb hiermit für tue Stabt '' nachstehenbe Wochemnarkt-Orbnung erlassen.

Die Wochenmärkte in ber Stabt Gießen finben Dienstags unb Samstags Vormittag statt.

An den bestimmten Markttagen bürfen bie Lebensmittel unb sonstigen für ben Wochenmarktsverkehr geeigneten zu den Bebürs- nissen des gewöhnlichen Haushalts gehörigen Gegenstände, und zwar in den Monaten Mai bis September einschließlich bis Morgens 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber bis 11 Uhr nur aus dem Wochcnmarktplatz verkauft werden.

Erst nach Ablauf dieser Zeit ist denjenigen, welche ihre Maaren aufgestellt hatten, aber nicht verkauft haben, verstattet, in der Stadt damit hausiren zu gehen.

Die zum Markt gebrachten Gegenstände dürfen nicht blos zum Scheine ausgestellt werden, vielmehr muh sich der Einbringer derselben bei der Waare befinden und den Kauflustigen aus Verlangen die Preise augeben.

§ 8. Die Handhabung der Ordnung und Polizei auf dem Wochenmarkte steht der Localpolizeibehörde, beziehungsweise den von dieser be­orderten Polizeiofficianten und bestellten Marktmeistern zu. Den bezüglichen Anordnungen dieser Personen ist gebührende Folge zu

§ 1^9 der Gewerbe Ordnung.

Mit Geldbuße bis zu 10 Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängniß bis zu 8 Tagen wird bestraft:

d) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zu­widerhandelt. _______

An denjenigen Orten, wo Jahrmärkte abgehalten werden, ober tägliche ober wöchentliche Märkte für ben Verkauf von Lebensmitteln, Heu, Stroh, Früchten unb Brennmateralien ober anberen Gegenständen, welche zum öffent­lichen Verkaufe ausgeboten werben, ober Viehmärkte stattfinben, nuni en bie in ben Local-Markt-Ordnungen enthaltenen Bestimmungen über bie Zeit des Marktverkehrs, namentlich über bas Ver- unb Ankäufen der zum Markte be- stiinmten Gegenstände der bezeichneten Art vor den Thoren und auf den Wegen zum Markte, über bie Art ber Aufstellung ber zu verkaufenben Gegenstänbe, über Weigerung ber Verkäufer währenb ber Marktzeit zu verkaufen, über bas Hausiren mit solchen zum Marktverkehre bestimmten Consumgegeu,tänben, wo­mit das Hausiren sonst erlaubt ist, währenb ber Marktzeit und über bte sonstigen zur Erleichterung bes Verkehrs unb zur Handhabung der Ordnung auf den Märkten erlassenen Vorschriften, bei Vermeidung der in § 149 Nr. 6 der (Norddeutschen) Gewerbe-Ordnung vorgefchriebenen Strafe genau befolgt werden.

leisten.

& 9 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß Art. 203 des Polizeistrafgesetzes mit 30 kr. bis 10 fl. bestraft.

Gießen, den 24. Juni 1856.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, gez. Küchler.

Bekanntmachung.

Zu der Wochenmarkt - Ordnung für die Provinzialhauptstadt Gießen vom 24. Juni 1856 wird mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vorn 14. v. Ms. zu Nr. M. d. I. 14,858 und vom 28. v. Mts. zu Nr. M. d. I. 15,458 nachstehender Zufatzarükel erlassen:

Deutschland.

Darmstadt, 28. Octbr. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:

Am 10. Octbr. den Hauptsteueramts-Rendanten bei dem Hauptsteueramte Gießen, Karl Maria Gölz, auf sein Nachsuchen, bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit in den Ruhestand zu versetzen.

Darmstadt, 27. Octbr. Das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat folgendes, den Geschäftsbetrieb der Auswanderungs-Agenten betr. Ausschreiben an die Großh. Kreisämter erlassen:

Verschiedene, im Großherzogthum nicht concessionirte, in deutschen See­häfen wohnende Schiffs-Expedienten versenden an im Jnlande wohnende Per­sonen Briefe und Prospekte, in welchen sie um Zuweisung von Passagieren zur Beförderung nach Nordamerika nachsuchen und dafür eine Vergütung von 7 bis 10 JL pro Person versprechen.

Diese Briefe und Prospekte enthalten die Aufforderung zur Begehung einer nach der inländischen Gesetzgebung strafbaren Handlung.

Wir fordern Sie auf, diesen Vorgängen genaue Aufmerksamkeit zuzuwen­den und gegen alle Personen, welche sich mit der Annahme oder Beförderung

von Auswanderern in irgend einer Weise befassen, ohne daß sie hierzu concessio- nirt sind, auf Grund des § 22 der Verordnung vom 2o. Januar 18ol, bie Beseitigung der bei Beförderung von Auswanderern bestehenden Mißbrauche betreffend, Strafantrag bei Gericht zu stellen. , t

Alle Auswcmberungslustige wollen Sie ber lebet sich darbietenben Gelegen­heit barauf aufmerksam machen, baß sie durch nicht eoneessiomrte Agenten bet ber Auswanderung leicht in große Nachthelle gebracht werben können unb darauf hinwirken, baß bte Großh. Bürgermeistereien geeignete Belehrungen unb Warnungen in bieset Beziehung eintreten lassen .

Der Großberzoq, welcher mtt bem Erbgroßherzog unb ber Prinzessin Alice mebrere Wochen in Balmoral als Gast, ber Königin wellte inzwischen aber in Lonbon eingetroffen ist, wirb zu Anfang ber nächsten ~bodje hierher zurückkehren. eine g;ei()e öon Blättern gelaufene Nachricht, als werbe dahier die Errichtung einer Leichenverbrennungs-Anstalt beabsichtigt, entbehrt jeder Gründung. Hessen, 27. Oktober. DasFranks. Journal"

,.r. Hudle die Nachricht, daß in dem nächsten Monat auf Einladung

her Weflkrnmf'ine Conse-enz stattfinden wird, welche bie Schulüb-rbürdungsfrage b-- ?athm1oll °Bkkann,l'ch ist diese Frage bei Behandlung des Staatsbudgets, sp-ci.ll