Vermischtes.
Hanau, 23. Mai. Wegen eines vor 11 Jahren in einem Dorfe bei Hanau vorgekommencn Mordes wurde die Untersuchung wieder vom hiesigen Landgerichte ausgenommen, da man dem Thäter auf der Spur zu sein glaubt.
Berlin. sVon der Hygieine - Ausstellung.) Der Unglückliche, durch dessen Unvorsichtigkeit die Ausstellung ein Raub der Flammen geworden ist, der Arbeiter Wagenknecht, hat jetzt solgendes Geständniß über die Veranlassung des Brandes abgelegt i Er habe am Abend des Brandes zwischen 6'/- und 63/4 Uhr seine Laterne geputzt, die, wie alle Laternen in der Ausstellung, mit Rüböl gespeist wurde, da Petroleum strikt verboten war. Nun aber pflegt Oel sich nur langsam im Docht nach oben zu ziehen und er habe sich daher vergewissern wollen, ob die Laterne, wenn er sie spater im Freien entzünde, auch leicht brennen werde. St habe deßbalb eines der Streichhölzer, die er sich von einem Feuerwehrmanne geliehen, in der bekannten Weise an seiner Hose angezündet und die Flamme an den Docht gehalten. Der Docht aber habe nicht gebrannt, weßhalb er das Streichholz so lange an denselben hielt, bis es ganz kurz geworden und ihm die Finger verbrannt habe. Des Schmerzes wegen habe er es dann unwillkürlich, denn er hatte nicht aus das Abbrennen des Streichholzes geachtet, mit kurzem Rucke der Hand weggeworsen und sich sofort umgesehen, ob es auch ausgebrannt sei. Er habe es indessen nicht mehr gesehen und danach gemeint, daß das kaum einen Centimeter lange Stückchen längst verlöscht sei und sich nicht weitere Sorge darum gemacht, bis die Flammen plötzlich vor ihm aufschlugen. So die Aussage Wagenknecht's Das Kapllel von den kleinen Ursachen und großen Wirkungen hat durch die Geschichte des Wagenknecht'schen Streichholzes eine traurige Bereicherung erfahren.
— In Elberfeld ist es Sitte, daß zur Messe ein sogenannter Künstlerball statt- sindet, an welchem sich sämmtliche „Künstler"-Specialitäten bethetligten. Der letzte am verflossenen Dienstage stattgehabte Ball nahm indeß ein übles Ende Während bis gegen 2 Uhr Alles in schönster Harmonie verlief — auch der Damen-Ringkampf, wobei eine der „Riesendamen" ein goldenes Armband eroberte, war programmmäßig von statten gegangen — entspann sich später aus 1 schnöder Estersucht eine allgemeine Schlägerei, in der specicll die Karonenkönigin und zwei Neger gleich angeschossenen Ebern sachten. Unzählige zerschlagene Trinkgesäße, ca. 50 beinlose Stühle, Haarzöpfe und, wie die „Barmer Zeitung" zu erzählen weiß, Strumpfbänder bedeckten zum Finale den Kampfplatz und bewiesen, wie heiß die Schlacht gewüthet hatte. Die Kanonenkönigin und ihre beiden Neger blieben L>ieger.
Wenn nun n dem vorliegenden Falle die Forstbehörden erkannt haben bau wegen des in den Hetsischen Gemeindcwaldungcn des Taunus, insbesondere auch den Waldungen der Gemeinden Ober- und Nieder-Eschbach, bestehenden übermäßigen Rntii- wlldstandes junge Waldbestände nicht wohl erzogen werden können und bafe® ^Ermangelung anderer zureichender Mittel, ein genügender Schutz für die jungen Wald- culturen gegen Beschädigungen durch das Wild nur durch Einfriedigung derselben 6c- wirkt werden kann, so ist in der Herstellung dieser Einsriediauna eine durch rnhoneHc Walbcultur gebotene Waldarbeit zu erkennen, welche mit dem veranschchgten Kostenbetrag tn die ^sEschaftspläne für die betreffenden Gemeindewaldungen aunu- nehmen und über welche in der oben bezeichneten Weise zu verhandeln und von den genannten Behörden zu entscheiden ist.
. M 'n solcher Weise die Entscheidung der zuständigen Behörde erfolgt und weigert sich der Gememderath auf die von dem Kreisamte an ihn ergangene Aufforderung, die für nothwendlg erkannte Ausgabe in den Voranschlag aufzunehmen, so ist nach Art. 73 der Landgememde-Ordnung die Sache von dem Kreisamt dem Kreisaus- schussc zur Beschlußnahme darüber vorzulegen, ob diese Ausgabe gegen den Willen des Gemeinderaths tn den Voranschlag nachzutragen und die Umlage entsprechend zu er- bohen „t Gegeii die Entscheidung des Kreis-Ausschusses findet der Reeurs an den Provinzral-Ausschuß und gegen desscil Entscheidung an das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz statt.
Diesen Vorschriften entspricht nicht das in dem vorliegenden Falle eingehaltene Verfahren. Dieses Verfahren ist nämlich auf die Bestimmungen des Art. 48. ii. 2 der Kreis- und Provinzial-Ordnung gegründet. Diese Bestimmuilgen finden aber nach dem Schlußsätze derselben, wie in der Recursschrift hervorgehoben ist, in dem vor- liegenden Falle keine Anwendung, weil die Entscheidung über die Nothwendigkcit und den Umtang der hier tn Rede stehenden Ausgabe einer anderen Behörde als der Be- zirksverwaltungsbehörde, nämlich der mit der Aufstellung des Bewirthschaftnngs- und Eulturplanes für die Gememdewaldungen und der Bestimmung der Höhe der dafür auszuwendenden Kosten gesetzlich betrauten Forstbehörde ausdrücklich übertragen ist wobei, wenn durch das vorschriftsmäßige Benehmen der Forstbehörde mit dem Ge- melnbevorstanbe beziehungsweise dem Kreisamte ein Einverständniß nicht erzielt werden sollte, die Entschließung des Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz ein- zuholen ist. ’
Da hiernach wesentliche Vorschriften in Bezug auf das Verfahren nicht beobachtet worden sind, so ist der Verwaltungsaerichtshof, nach Art. 67 und 111 der Kreis- und Promnzial-Ordnung und nach Art. c> pos 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1875, das oberste Verwaltunasgericht betreffend, zur Entscheidung über den gegen das Erkenntniß des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen vom 1. März 1881 von dem Vor- fitzenden des Provinziol-Ausschusses im öffentlichen Interesse an den Verwaltungsge- rtchtshof ergriffenen Reeurs berufen und stellt sich dieser Reeurs als begründet dar. Nach Art. 124 der Kreis- und Provinzial-Ordnung ist daher das eingehaltene Verfahren von dem Verwaltungsgerichtshofe wegen Mängel des Verfahrens und zwar von Anfang an, unter Aufhebung der Erkenntnisse des Kreis-Ausschusses des Kreises Friedberg vom 23. Deeember 1880 und des Ptovinzial-Ausschusses der Provinz Oberhessen vom 1. März 1881, für vernichtet zu erklären.
Ob die Nothwendigkcit und der Umfang der für Herstellung von Einfriedigungen der jungen Waldculturen in den Waldungen der Gemeinden Ober- und Nieder-Eschbach von der zuständigen Behörde auf dem ordnungsmäßigen Wege festgestellt sei, somit die Voraussetzung zur Einleitung des im Artikel 73 der Landgemeindeordnung vorge- schriebenen Verfahrens vorliege, muß dem Ermesfen des Großh. Kreisamts Friedberg überlassen werden und ist daher an diese Behörde die Sache zur anberroeiten Verhandlung zu verweisen.
Was die von dem Anwälte der Gemeinde Nieder-Eschbach in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshofe für seinen Antrag auf Abweisung des vorliegenden Recurses vorgebrachten Gründe betrifft, — darin bestehend, daß gegen dir Entscheidung des Kreisausschusses des Kreises Friedberg das Kreisamt Fried- bera, nicht der Kreisrath in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kreisausschuffes, die Berufung, nicht den Reeurs, an beit Provinzial-Ausschuß der Provinz Ober- hessen verfolgt habe, und daß das Verfahren auf Grund des Artikel 48. II. 2 der Kreis- und Provinzial-Ordnung von bett Verwaltungsbehörden selbst eilige; leitet und in den Verhandlungen vor dem Kreisausschusse und dem Provinzial-Aiis- schusse nicht beanstandet, beziehungsweise vor dem Proviitzial-Ausschusse von dem Vor- sitzendeit desselben eine hierauf bezügliche Frage nicht gestellt worden fei, — so sind diese Gründe für die auf den gegen das ergangene Erkenntniß des Provinzial-Aus- schusses ergriffenen Reeurs von dem Verwaltungsgerichtshofe zu ertheilcnde Entscheidung ohne Bedeutung.
Die weitere Behauptung des genannten Anwalts, daß der Vorsitzende des Pro- vinzial-Ausschusses in seiner Recursschrift nur eine reformatorische Entscheid ung beantragt habe, auf einen solchen allgemeinen Antrag aber teilte Entschließung erlassen werden könne, kamt als richtig nicht anerkannt werden, weil der bezeichnete Antrag durch das vorausgesetzte Wort „hiernach" auf die ganzen Ausführungen der Recursschrift gegründet ist, welche in der Hauptsache dahin gehen, daß die Entscheidung über die Nothwendigkeit und den Umtang der hier in Rede stehenden Gemeinde-Ausgaben anderen Behörden als der Bezirtsverwaltungsbehörde, ausdrücklich übertragen und darum der Kreisausschuß beziehungsweise der Provmzial-Aus- schttß auf Grund des Artikel 48. 11. 2 der Kreis- und Provinzialordnung hierüber zu entscheiden nicht berufen sei, vielmehr in dem Falle, wenn die Gemeinden die Ausnahme der von bett juftänbigen Behörden als nothwendig festgestellten Ausgabe-Beträge in die Gemeindevoranschläge verweigern sollten, nach Maßgabe des Artikels 73 der Landge- nteinbeorbnung zu verfahren fei; wonach der Antrag auf reformatorische Entscheidung nur als darauf gerichtet angesehen werden kann, daß wegen der gedachten wesentlichen Mängel das in dieser Sache eingehaltene Verfahren für vernichtet erklärt werde.
Die durch den Reeurs an den Verwaltungsgerichtshof entftanbeuen Kosten sind den Gemeinden Ober- und Nieder-Eschbach, als dem unterliegenden Theile, zur Last zu setzen.
7. daß die hier zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen der Kreis- und Provinzial-Ordnung sArt. 48. II. 2), sowie der Landgemeinde-Ordnung (Art. 73) doch offenbar andere Fälle des öffentlichen Interesses re. im Auge haben, als die hier vorliegenden, um durch eine Zwangsmaßregel das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde m so hohem Maße zu beschränken, rate von Seiten der Gr. Behörden beantragt worden ist;
8. daß, da der unterliegende Thell eine öffentliche Behörde ist, in Gemäßheit des Art. 71 der Kreisordnung die Kosten außer Ansatz bleiben und für die haaren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden Theiles derjenige Communalverband aufzukommen hat als dessen Organ die öffentliche Behörde gehandelt hat, also im vorliegenden Falle die Gemeinden Ober- und Nieder-Eschbach,
daß der von Gr. Kreisamt Friedberg gegen das Urtheil des Kreisausschusses vom 2. Deeember 1880 erhobene Reeurs als unbegründet zu verweisen sei, unter Verurtheilung der Gemeinden Ober- und Nieder- Eschbach in die baaren Auslagen des Versahrens.
Gegen dieses Urtheil verfolgte der Vorsitzende des Provinzialansschusses im öffentlichen Interesse den Recms an den Gr. Verwaltungs-Gerichtshof, weil dasselbe die Entscheidung Über sorsttechnische Fragen der Kompetenz den Verwaltungs-Gerichten zuwetse, während dieselbe nach der bestehenden Organisation lediglich den Verwaltungs-Behörden zustehe. Aus der Recursrechtsertigung ist Folgendes hervorzuheben :
Für die Prüfung der hier allein in Betracht kommenden Competenzfrage genügt cs, aus dem Acteninhalt die Thatsache hervorzuheben, daß Großherzogliches Kreisamt Friedberg den Gemeinden Nieder- und Ober-Eschbach angesonnen hat, die Kosten der Herstellung von Einsriedigungen junger Schläge im Gememdewalde zum Schutz gegen den außergewöhnlich Hohen Wildstand auszubrmgen, nachdem diese Maßregel als zweckmäßig und nolhwendig durch die Forstbehörden und in höchster Instanz durch hohes Ministerium unterm 27. August 1878 ausdrücklich anerkannt worden war.
Die Frage, ob diese Maßregel nothwendig erscheine oder durch eine andere ersetzt werden könne, welche in beiden Instanzen als für die Entscheidung maßgebend allein verhandelt worden ist, kann selbstverständlich nut von der competenten Behörde entschieden werden, und habe ich um so weniger Veranlassung, aus dieselbe einzugehen, als der Prcvinzialausschuß In dieser Beziehung endgültig entschieden haben würde, wenn er überhaupt zur Entscheidung competent wäre, und nur der Nachweis der mangelnden Competenz meinen Reeurs rechtfertigen könnte.
In Bezug aus die Competenzfrage kommt in Betracht, daß der Artikel 48 II. 2 der Kreisordnung, aus welchem beide Instanzen allein ihre Competenz herleiten könnten, in dem vorliegenden Falle keine Anwendung finden kann. Der Schlußsatz desselben lautet: „Dem Kreisausschuß steht eine Entscheidung nicht zu, wenn die Voraussetzung der Nothwendigkeit und der Umfang der Ausgabe durch Gesetz oder Verordnung test bestimmt ist oder die Entscheidung anderen Behörden als der Bezirksoerwaltungsbehörde ausdrücklich übertragen ist." In dem vorliegenden Falle aber stand bisher der Bezirksoerwaltungsbehörde eine Entscheidung nicht zu, sondern nur der Forstbehörde und in höchster Instanz Großherzoglichem Ministerium des Innern. In Bezug auf diesen für die Competenzfrage allem maßgebenden Punkt kann nach den Bestimmungen der Organischen Forstordnung vom 16. Januar 1811, S 33, pos. 1 und 5, § 37, der Verordnung vom 7. Juni 1831, § 1 und 10, der Instruction vom 29. März 1837, § 1, sowie der ßanbgemeinbeorbnung Art. 46, pos. 2, auch nicht der mindeste Zweifel obwalten. Aas Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen hat denn auch Grobherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz in Betreff des Kirtorfer Gemeindewaldes unterm 14. Januar 1879 an Großherzogliches Kreisamt Alsfeld die nachstehende Verfügung erlassen:
„Den s. r. ang-schlossenen Bericht der Großherzoglichen Ober-Forst- und Domänen-Direction vom 17./27. v. Mts. theilen wir Ihnen mit dem Bemerken zur Einsicht mit, daß, da die Ausstellung eines Bewirthschaitungs- und Eulturplanes für die Gemeindewaldungen generell vorgeschrieben und die Bestimmung der Höhe der dafür auszuwendenden Kosten der Obersorstbehörde gesetzlich überwiesen ist, über bie Nothwendigkeit und die Höhe der fraglichen Ausgabe der Kreis- Ausschuß nicht zu entscheiden hat, letzterem vielmehr nur aus Grund des Art 73 der Landgemeindeordnung Vorlage zu machen sein würde, wenn der Gsneinde- rath sich weigern sollte, jene Ausgabe in den Voranschlag für 1880 auszunehmen."
Nach Vo stehendem hatte also der Kreisausschuß des Kreises Friedberg weder über die Nothwendigkeit. noch über die Höhe der Kosten der in höchster Instanz bereits genehmigten Kulturarbeiten zu erkennen, sondern nur in Gemäßheit des Art. 73 der Landgemeindeordnung zu beschließen, daß der von der zuständigen Behörde als nothwendig erkannte und auch in Bezug auf die Höhe feftgefteUte Betrag in den Voranschlag auszunehmen sei, oder wenigstens seine Competenz abzulehnen.
Das am 19. April l. I erlassene Erkenntniß des Großh. Verwaltungsgerichts- hoses lautet:
In dem Umstande, daß das in der vorliegenden Sache von dem Großh. Kreisamte Friedberg an die Gemeinden Ober-Eschbach und Nieder- Eschbach gestellte Ansinnen, die hierauf gepflogenen Verhandlungen und die ergangenen Erkenntnisse des Kreisausschusses des Kreises Friedberg vom 23. Deeember 1880 und des Provinzial-Ausschusses der Provinz Oberhessen vom 1. März 1881 auf die Bestimmungen des Artikels 48. 11.2 der Kreis- und Provinzial-Ordnung gestützt sind, das hierin vorgezeichncte Verfahren aber im vorliegenden Falle keine Aiiwendung findet, — ist die Nichtbeobachtung wesentlicher Vorschriften in Bezug auf das Verfahren zu erkennen und wird demgemäß hiermit das eingehaltene Verfahren, unter Aufhebung der ergangenen Erkenntnisse des Kreis-Ausschusses des Kreises Friedberg und des Provinzial-Ausschusses der Provinz Oberhessen, vernichtet, unter Verurtheiluiig der Gemeinden Ober-Eschbach unb Nieder- Eschbach in bie durch dm Reeurs an den Verwaltungsgerichtshof entstandenen Kosten- Zugleich wird die Sache, unter Hinweisung auf die Bestimmung des Art. 73 der Landgemeindeordnung, an das Großh. Kreisamt Friedberg zu anberroeiter Verhaublung verwiesen.
Die Entscheidungsgründe geben zunächst eine Darlegung des Sachverhalts, von deren Mittheilung nach Obigem abgesehen werden kann, und fahren dann fort wie folgt.:
Die hinsichtlich der Verwaltung und der Bewirthschastmig der Gemeindewaldungen bestehenden Bestimmungen, insoweit sie bei der Beurtheilung der Dorliegenben Frage als maßgebend erscheinen, sind enthalten in der organischen Forstordnung vom 16. Januar 1811, § 33 pos. 1 unb 5, § 37, der Verordnung vom 7. Juni 1831 §§ 1 und 10, der Instruction vom 29. März 1837 § 1, beziehungsweise der an die Stelle der letzteren getretenen Instruction über Behandlung der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeindewaldungen und der daraus sich beziehmden Ausgaben vom 15. Juni 1880 $ 1. Hiernach haben bie Oberförster, unter Aufsicht der oberen Forstbehörden, bie technische Behandlung und sorstwirthschastliche Abmiiiistratioii der Gemeiiidewalbungeii zu führen und zwar dergestalt, daß die Gemeindewalbungen nach den besonderen Regeln der Kunst, nach den Gesetzen unb Verfügungen der Oberforstbehörde zum Besten der ©emeinben behandelt werden. Zu diesem Behufe sind von den Oberförstern jährlich Wirthschastspläne über die muthmaßlichen Holzerträge in den Gemeindewalbungen, sowie über bie muthmaßlichen Ausgaben für Holzhauer-Lohn rc. für Waldculturen unb andere Waldarbeiten für das nächste Jahr aufzustellen unb den Bürgermeistern ber betreffenden Gemeinden mitzutheilen. Diese Wirthschastspläne haben die Bürgermeister dem ©emeinberath vorzulegen unb die hierauf erfolgende protocollarische Erklärung dem Oberförster mit dem Wirthschastsplan mitzutheilen. Die hiernach entstandenen Verhandlungen sind spätestens bis zum 1. Juni von den Oberförstern an bie Forstmeister einjufenben, welchen bie Prüfung ber Wirthschastspläne obliegt. Bei Vornahme ber Local-Revisionen finb bie Bürgermeister, wenn sic es wünschen, zuzu- ziehen. Nach erfolgter Prüfung haben bie Forstmeister bie Duplicate ber Wirthschasts- pläne den Oberförstern zugehen zu lassen unb haben diese sodann Auszüge aus den Wirthschaftsplänen an die Bürgermeister, in Landgemeinden bis zum 1. Juli zu fpebiren Ergeben sich zwischen den Forstbehörden unb den Gemeindevorständen Meinungsverschiedenheiten über bie Wirthschastspläne unb kann eine Einigung nicht erzielt werben, so haben bie Forstämter die Verhandlungen dem Ministerium ber Finanzen, Abtheilung für Forst- und Gaincralnerroaltung, vorzulegen. Diese Behörde communicirt, soweit sie die Anschauungen der Gemeindebehörde nicht zu theilen vermag, hierüber mit dem Kreisamte, welches bei etwaigem Dissens die Entschließung des Großh. Ministeriums des Jrmern unb ber Justiz einzuholen hat.
Diese hinsichtlich ber Verwaltung unb Bewirthschastuiig der ben Gemeiiiben gehörigen Walduiigeii besteheiiben Vorschriften sind auch burch Artikel 46 Absatz 2 ber Landgemeinbe-Ordnimg vom 15. Juni 1874 ausbrücklich aufrecht erhalten.


