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srv. 196. Donnerstag den 24 August 1882
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzrigeblatt für den Kreis Gießen.
Bureau r Schulstraße B. 18.
Erscheint t&gSiA mit Aufnahme des
Prei- viertetjührlich 2 Stert 20 Pf. mit Bringerlshi».
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mart 50 Pf.
Amtlicher Hheil.
Betreffend: Herbstübungen in 1882. Gießen, am 22. August 1882.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die betreffenden Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir benachrichtigen Sie, daß nach einer Mittheilung der Königlichen 21. Division für verabreichte Mundverpflegung pro Kopf und Tag 82 Vr Pfennig vergütet werden. Die Zahlung erfolgt sofort gegen Quittung der Gemeindevorstände in Gegenwart eines Officiers.
I. V-: Dr. Hoffmann, Regierungsrath.
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Deutschland.
Aus dem Großherzogthum Hessen, 21. August. Den neuesten Mittheilungen ver Centralstelle für die Landesstatistik entnehmen wir bezüglich der unehelichen Geburten in Hessen folgende bemerkenswerthe Verhältnisse: Die Zahl der unehelich Geborenen auf 100 Geborene in Hessen von 1862 bis 1880 war am stärksten 1863 (17,56) und am schwächsten 1878 (6,94). In den aus das Jahr 1863 mit der stärksten Zahl (17,56) folgenden 13 Jahren hat von Jahr zu Jahr eine Abnahme der unehelich Geborenen stattgefunden und sank diese Zahl 1876 bis auf 6,87. In den nächstfolgenden 4 Jahren bis 1880 ergab sich wieder eine, jedoch nicht erhebliche, Zunahme. Die bedeutendste Abnahme der unehelich Geborenen von Jahr zu Jahr fand statt von 1868 auf 1869 12,52 (1868) — 10,42 (1869) — 2,10, offenbar Folge der die Eheschließungen erleichternden Gesetze von 1868. Diese Erscheinung und ähnliche Erscheinungen in anderen Staaten weisen darauf hin, daß die Zahl der unehelich Geborenen weniger mit der Immoralität, als mit illiberalen Gesetzen in Betreff der Eheschließungen im Zusammenhang steht. Zur Vergleichung der Ergebnisse in Hessen und im Reich für einige Jahre wird folgenoe Zusammenstellung gegeben : Von 100 Geburten sind unehelich 1872 in Hessen 7,84, im Reich 8,90, 1873 7,80 und 9,23, 1874 7,32 und 8,67, 1875 6,97 und 8,65, 1876 6,87 und 8,65, 1877 6,97 und 8,65, 1879 7,08 und 8,85, 1880 7,26 und 9,00. Hiernach waren die relativen Zählen 'der in Hessen unehelich Geborenen geringer, wie im Reich.
Darmstadt, 22. August. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 16 enthält:
1. Verordnung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, die Ausführung des Jagd-Strafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Heegzeit betreffend.
Dieselbe lautet:
Unter Aufhebung der Bestimmungen der Verordnung vom 5. Jan. 1860 (Negier.-Bl. Nr. 2 von 1860) wird nunmehr auf Grund des Art. 29 des Jagd-Strafgesetzes vom 19. Juli 1858 hiermit verordnet, wie folgt:
§ 1. Die allgemeine Heegzeit im Wald und Feld beginnt mit dem 1. Februar einschließlich und endigt mit dem 31. August einschließlich.
§ 2. Von der allgemeinen Heegzeit bestehen, außer den in dein Art. 30 des Jagd-Strafgesetzes angeführten, die nachfolgenden Ausnahmen:
1) die Heegzeit für weibliches Rehwild beginnt mit dem 15. December und endigt mit dem 15. October;
2) die Heegzeit für den Dachs beginnt mit dem 1. December und endigt mit dem 30. September;
3) die Heegzeit für Auer-, Birk- und Fasanenhähne beginnt mit dem 1. Juni und endigt mit dem 31. August;
4) die Heegzeit für Enten beginnt mit dem 1. April und endigt mit dem 30. Juni;
5) die Heegzeit für Trappen, Schnepfenarten, Brachvögel und Kibitze
beginnt mit dem 1. Mai und endigt mit dem 30. Juni •
6) die Heegzeit für Repphühner beginnt mit dem 1. December und endigt
mit dem 31. August;
die bezeichneten Tage stets mit inbegriffen.
§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens in dem Regierungsblatt in Kraft.
2. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, die Vorbereitung zu der Stelle eines Oeconomen an dem Landeszucktbause zu Marienschloß betreffend. ; ;
m. Darmstadt, 22. August. Von Seiten des Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz ist der zweiten Kammer der Stände folgender Entwurf eines Gesetzes den Wildschaden betreffend, zugegangen: Art. 1. Der Schaden, welcher durch Thiere, die Gegenstand des Jagdrechtes sind, an den Erzeugnissen von Feldern Wiesen, Weinbergen und Gärten an Bäumen oder an Waldkulturen anaericktet wird (Wildschaden) muß den Beschädigten auf Verlangen ersetzt werden. — Art. 2 Niemand ist verbunden, seine Grundstücke zum Schutze gegen Wildschaden einzufrtediaen oder die Producte derselben in anderer Weise dagegen zu sichern. Jedoch findet ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden an Obstbäumen nicht statt, wenn der Eiaenthümer unterlassen hat, dieselben in genügender Weise gegen Wildschaden zu verwahren. Wildschaden an Waldculturen wird nicht ersetzt, wenn dieselben nicht ordnunasmäkia ein- aefriedigt sind. — Art. 3. Zum Ersatz des Wildschadens ist der zur Ausübung dec Jagd Berechtigte verpflichtet, es steht jedoch den Beschädigten frei, den Ersatz von dem Inhaber des Jagdrechtes selbst zu verlangen. Geschieht dies, so ist der zur Ausübung der Jagd Berechtigte verpflichtet, dem Inhaber des Jagd'echtes vollständigen Ersatz U leisten. - Art. 4. Der zur Ausübung der Jagd Berechtigte hat auch denjenigen Wildschaden zu ersetzen, den der Inhaber des Jagdrechts selbst erlitten hat. — Art. 5. Wenn auf Grundstücken, die als Enclaven im Sinne des Art. 5 des Gesetzes
vom 26. Juni 1848, die Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, zu betrachten sind, Wildschaden vorkommt, so ist bezüglich des Ersatzes desselben der Eigenthümer des umgebenden Geländes als Inhaber des Jagdrechts auf den eingeschlossenen Grundstücken zu betrachten. — Art. 6 Sind mehrere zur Ausübung der Jagd Berechtigte oder mehrere Inhaber des Jaadrechts vorhanden, so steht es dem Beschädigten frei, auch nur einen derselben nach seiner Wahl wegen des Ersatzes des Wildschadens in Anspruch zu nehmen. Leistet in Folge dessen einer der Berechtigten Schadenersatz, so kann derselbe von seinen Mitberechtigten verhältnißmäßige Entschädigung verlangen. — Art. 7. Streitigkeiten wegen Wildschadens gehören zur Zuständigkeit der Gerichte. — Art. 8. Diejenigen Streitigkeiten wegen Wildschadens, tn denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Besichtigung und Abschätzung des Schadens bereits stattgefunden hat (Art. 9 des Reglements vom 14. Juli 1854 über das bei Wildschadensklagen etnzuhaltende Verfahren) sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu erledigen. — Art. 9. Das Wildschadensgesetz vom 6. August 1810, die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften und Reglements und Art. 12 des Gesetzes vom 26. Jul' 1848, die Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, sowie Art. 48, P»s. I. 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Provinzen und Kreise betreffend, sind aufgehoben.
Berlin, 21. August. Eine Petition an den Reichskanzler um Einführung eines Zolls auf ausländische, frische Gemüse wird von Gärtnern und Gemüsehändlern in Düsseldorf vorbereitet.
— Aus dem Regierungsbezirke Düsseldorf erfahren die „Berl. Polit. Nachr.", daß die Seidenindustrie einen ganz besonders erfreulichen Aufschwung rr’cx’.mt, so daß nicht nur die Fabrikanten mit Aufträgen reichlich und die Arbeiter mit voller Beschäftigung versehen sind, sondern daß sogar mit Erfolg versucht werden konnte, die Hausindustrie der Seidenindustrie in die Kohlen- districte Rheinland-Westfalens einzuführen, um den Frauen und Töchtern der Bergleute damit eine Erwerbsgelegenheit zu schaffen.
— Das Pulver, dessen sich der „Inflexible" beim Bombardement von Alexandrien bedient hat, ist — wie verlautet — deutsches Fabrikat, und zwar das für schwere Geschütze besonders angefertigte prismatische Pulver gewesen, welches in dem Laboratorium in Hamm an der Sieg von den vereinigten rheinisch-westfälischen Pulverfabriken hergestellt wird.
Berlin, 21. August. Die sich bestätigende Meldung, daß die englischtürkischen Verhandlungen, betr. die Convention, wieder in Fluß gekommen, wird dadurch motivirt, daß gerade der Beginn der großen englischen Operationen den Abschluß der Convention erleichtere; da nun kein Zweifel darüber obwalten kann, daß es sich lediglich um einen im Interesse des türkischen Souveränetäts- Rechtes gelegenen Akt, nicht mehr aber um eine türkische Aktion handle, gegen welche England mißtrauisch sein müßte. Von irgend einer Beeinflussung der englischen Aktion durch das Erscheinen der türkischen Truppen kann ja nicht mehr die Rede sein und deshalb entfallen auch alle mit der Stipulirung dieser Aktion verbunden gewesenen Schwierigkeiten. Daß sich aber England entgegenkommender zeigt, ist nicht zu verwundern, da es mit Rücksicht auf Indien ein Interesse daran haben muß, durch den Abschluß der Convention mit der Pforte zu zeigen, daß es sich weder mit der mohamedanischen Welt, noch mit ihrem Oberhaupte in einem Conflicte befinde.
— Heute Morgen 7 Uhr verstarb dahier Professor Dr. Johann Albert Arndt, durch seine wissenschaftliche wie seine politische Thätigkeit, durch feinen erprobten Freiheits- und Vaterlandssinn in weiteren Kreisen bekannt.
England.
London, 20. August. Die Ruhe, welche während der O'Connellfeier in Irland herrschte, hat durch einen neuen vierfachen Mord m der Grafichast Galway ein trauriges Nachwort erhalten. Eine ganze Famcke wurde in der brutalsten Weise um's Leben gebracht: Vater, Mutter, Großmutter und Tochter^ außerdem wurden zwei Söhne so gefährlich verwundet, daß die H ynung am ihr Auflommen heute aufgegeben erscheint. Sie lebten zufainmen m dem Districte von Connemara, dessen Mittelpunkt das Joycttand heißt, von der Menge von Inhabern dieses Namens, zu denen der Ermordete, John Joyce ,elb,t gehörte. Dort, inmitten einer wilden Berggegend, bewohnten. ste ein^Farmhaus. Gegen Mitternacht wurden sie vorgestern wrt von fünf verkleideten Strolchen mit geschwärzten Gesichtern überfallen, ^ohn ?og. man aus Hause imh tnhfpfi- ihn nnb als seine Mutter, Frau und Tochter ihn zu verthewlgen Ä“ »X" SB -«-» Di- w» IS ro z-ch,- < der Mann 50 die Tochter 20. Seine Sohne wurden ebenfalls angeschoffen und Tn einstweilen noch °hne aber im Stande zu sein sichere Angaben zur Ergreifung der Mörder zu geben Die Beweggründe ristber Natur sein well Joyce sich als Zeuge gegen Agrarmorder verwenden S selbst war fthr arm. Trotz der Pachtrückstands-Vorlage dauert also die Macht der aeheimen Verschwörer und Mordbanden m Irland fort, und die Landligisten sind nicht im Stande, gegen deren Autorität auszukommen.


