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Rr. 92. Freitag den SI April L882.

Gichcucr Anzeiger

Amts- inib Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Mrrcr««4»r Schul st raße B. 18.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hheil.

Betreffend: Den Erlaß eines Localreglements für den Kreis Gießen bezüglich der Kreisstraßen.

B e k a n n t m a ch u n q.

Nachstehendes Localregleinent für den Kreis Gießen wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis; gebracht. Gießen, nm 19. April 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

betritt,

Gießen,

Local-Reglement für beit Mreis Ziegen.

Auf Grund des Art. 48, V, 1 der Kreisordnung vom 16. Juni 1874 wird unter Zustimmung des Kreisausfchusses und mit Ermächtignng Groß- herzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14. April 1882 zu Nr. M. I. 6903 für den ganzen Kreis hiermit verordnet:

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§ 1. Das Fahren mit Wagen oder Karren, welche mit Zugvieh bespannt sind, auf den Reiterpfäden der Kreisstraßen, desgleichen das Fahren jeder Art und das Reiten auf den Fußwegen, in den Gräben oder auf den Dämmen an den bezeichneten Straßen, außer den Fällen, wo es des Ausweichens, Vorbeifahrens, Abfahrens und Umdrehens wegen geschieht, soivie das Viehtreiben in den Gräben ober auf den Dämmen an den bezeichneten Straßen ist verboten.

Auf Straßen im Innern der Ortschaften finden vorstehende Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als diese Straßen ivirklich mit ausschließlich für Fußgänger bestimmten Banquets versehen sind und deren Gebrauch zum Fahren re. durch die Polizeiverwaltungsbehörde ausdrücklich untersagt ist.

§ 2. Das Weiden des Viehes in den Grüben oder an den Dämmen der Kreisstraßen und deren Zubehörungen ist untersagt.

§ 3. Haben sich von dem auf der Straße getriebenen Vieh einzelne Stücke an solchen Stellen, wo nach § 1 und § 2 das Treiben und Weiden vou Vieh untersagt ist, dem Anscheine nach ohne Schuld des Treibers verlaufen, so bleibt dieser straffrei; es wird aber hierdurch die Verbindlichkeit zum Erfaße des Schadens, den solches Vieh etwa verursacht hat, nicht aufgehoben.

Ist aber das entlaufene Vieh dem Hirten einer zur Weide getriebenen Heerde selbst gehörig, so ist er, wenn er nicht vermag, seine Unschuld vollständig 5U beweisen, nach § 1 und 2 strafbar.

§ 4. Das Fahren durch die Seitengräben oder über die Dammböschungen der Kreisstraßen ist dann zulässig, wenn die Gräben muldenförmig ausgepflastert sind, oder vorher mit Stroh, Mist oder anderen dazu geeigneten Gegenständen, die jedoch alsbald wieder entfernt werden müssen, gehörig ausgefüllt worden oder wenn die Dammböschungen mit Abfahrtsrampen verfehen sind.

§ 5. Wer Bäume auf den eine öffentliche Straße begrenzenden Grund­stücken in einer näheren, als der durch die Gesetze bestimmten Entfernung an­pflanzt, oder die von solchen Bäumen über die Straße hängenden, den Verkehr hemmenden Aeste ans polizeiliche Aufforderung nicht entfernt, ist strafbar.

§ 6. Das Schleppen von Bauholz und anderen den Straßen nach- thelligen Gegenständen auf den Kreisstraßen und deren Zubehörnngen ohne den Gebrauch einer wirklichen Schleife ist untersagt.

§ 7. Wer in den Grüben oder an den Böschungen der Kreisstraßen Gegenstände unbefugt aufstellt, hinlegt oder liegen läßt, ist strafbar.

§ 8. Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden in Gemäßheit des § 366, pos. 10 des Deutschen Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Jl oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

*

Gießen, den 19. April 1882.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, ir. Boekmann.

Durch vorstehendes Local-Reglement werden selbstverständlich die bestehenden Bestimmungen in Betreff der Staats- und Provinzialstraßen sowie der in Unterhaltung der Gemeinden verbleibenden Vicinalwege und Ortsstraßen in keiner Weise berührt.

Betreffend: Drainirungen in der Gemarkung Bellersheim.

Bekanntmachung.

Nachdem gegen die Abstimmung vom 27. Februar l. I. Einwendungen nicht erhoben morden sind, ist nunmehr ein Ausschuß von 5 Mitgliedern zur Ausführung der Pläne durch die bei. dem Unternehmen Betheiligten zu wählen. Der Termin zu dieser Wahl wird drei Tage vor derselben durch den Großh. Bürgermeister B o p p von Bellersheim, der zum Wahlcommissär ernannt worden ist, vorbestimmt werden.

Gießen, am 19. April 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekma n n.

Politische Ueberfickt

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auch das Eintreffen des Reichskanzlers Fürsten Bismarck von Friedrichsruhe wird in Berlin täglich erwartet. Wie es heißt, beabsichtigen die meisten der bundesstaatlichen Minister, welche an den Berathungen im Bundesrathe theil- nehmen, auch den Reichstagsverhandlungen beizuwohnen.

Die Annalen der sich in erschreckender Weise mehrenden Theaterbrände sind um einen neuen Unglücksfall bereichert worden. Am Sonntag Abend brach in der Garderobe des Schauspielhauses zu Schwerin bei der Vorstellung vonRobert und Bertram" Feuer aus, welches rasch das ganze Haus ergriff; das ganze Innere des Hauses wurde zerstört, nur die Ring­mauern sind stehen geblieben. Der Großherzog selbst richtete beruhi­gende Worte an das Publikum, so daß die Räumung des Hauses ohne jede Ueberstürzung und ohne jegliche Gefahr erfolgte. Man sieht hieraus, daß recht­zeitig ergriffene und mit Besonnenheit und Energie durchgesührte VorstchtSmaß- regeln die Gefahr bei derartigen Unglücksfällen auf ein Minimum zu reduciren vermögen.

Die den österreichifch-ungarifchen Delegationen von der Regierung unterbreitete Kreditvorlage von 23V2 Millionen Gulden wird allem Anscheine nach von den Delegirten bewilligt werden. Das Sub-Coimto des Vierer-Ausschusses der ungarischen Delegation hat bereits beschloßen, me zu den Titeln Naturalien-Verpflegung, Truppenkost, Montur, Rüstung und Betten für die Mannschaften geforderten Kredite zur Annahme zu empfehlen und von dem Ausschüsse der österreichischen Delegation wird em ähnlicher Belchluß er­wartet. Zu wünschen wäre es übrigens, daß der schlug eei Delegationen auch mit dem völlmen Ende des sudslaoisch-n Aumand-S zummmcnpck, welcher immer noch von Zeit tu Zeit aufflackert. oln Frager erocialmeuprocene

wurde am Montag das Urtheil gesprochen; von den Angeklagten wurden II freigesprochen und 12 zu 2 dis 6 Wochen Arrest »erutthecl.

Zn der sfraae des neuen sranzoNlchen Schulgesetzes zeigt der französische Episcopat plötzlich eine gemätzigtece Sprache. Gleich dem Bischof hat auch der Kardinal-Erzbischof von finris, Guibert, den Katholiken zur lln- terwerfung unter das Schulgesetz gerathen, beide Kirchenfürsten halten es nicht

Gieren, 20. April.

Die Abreise des Kaisers nach Wiesbaden ist am Dienstag den 18. ds., Abends, erfolgt und Se. Maj. daselbst in bestem Wohlbefinden eingetroffen. Der Aufenthalt des Kaisers in Wiesbaden ist aus ungefähr zwei Wochen be­rechnet und gedenkt der Monarch zu den Frühjahrsbesichtigungen der Truppen bei Berlin und Potsdani Anfangs Mai wieder nach der Residenz, resp. Neu- Babelsberg zurückzukehren.

Das preußische Abgeordnetenhaus ist am Dienstag, den 18. ds., >u seurer erjten Sitzung nach Ostern wieder zusammengetreten, auch das Herren- lmus nimmt in diesen Tagen seine Thätigkeit wieder mif, und da bekanntlich der Reichstag auf den 27. April einberufen ist, so stehen wir jetzt, zur Früh­lingszeit, mitten in angestrengtester parlamentarischer Thätigkeit. Ein gleichzei­tiges Sitzen des Reichstages und des preußischen Landtages ist hiermit, wenig­stens für kurze Zeit, unvermeidlich geworden. Letzterer hat im Ganzen noch 23 Gefetz-Entwürfe, 9 Anträge, resp. Interpellationen und 19 Commissions- Imtfjte über Petitionen zu erledigen. In Regierungskreifen giebt >uan sich der Hoffnung hin, daß, wenn der Landtag auf die Berathung der Kreisordnung für Hannover und des fog. Verwendiingsgesetzes verzichtet, der Schluß der Landtagssession werde am Sonnabend, den 29. d. Ms., erfolgen können, welche Hoffnung aber gerade nicht sehr gerechtfertigt erscheint. Was die Vorlagen für dm Reichstag anbelangt, so ist von denselben bisher noch Nichts fertig; der ilmgearbeitete Entwarf des Tabakmonopol-Gesetzes namentlich unterliegt gegen­wärtig noch der Berathung der Ausschüsse des Bundesrathes.

Der Buudesrath hielt am Montag Nachmittag eine Plena r- " ^ng ab, in welcher derselbe Kenntniß von der neu eingegangenen Vorlage, filk betr. den Entwurf eines Gesetzes über die Fürsorge für die Wittwen und Waisen ßl. ** 2 von Angehörigen des Reichsheeres und der kaiserlichen Marine, nahm. Außer- v ffanben verschiedene Ausschußanträge auf der Tagesordnung. Am folgenden

Dage begannen im Bundesrathe die gemeinsamen Minister-Conferenzen, zu denen ,0, sich die Minister der Einzelstaaten bereits vorher in Berlin eingefunden hatten,