Einzelbild herunterladen

1882.

Samstag den 15. April

Nr. 87

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

S«r«a«r Sch ul st raße B. 18.

irstand.

wegte Triebwerke;

die alten Maste zu oem in Zweifelsfällen zu münd

Aufnahme der Berufsstatistik gegebenen Vorschriften

Pr. Boek m a n n.

,8Jt-

ch untenn Hech

Klinket,

des

mit bc-

i wenigen Ld j trodnenb,

Wir empfehlen Ihnen genaue Beobachtung der für die licher und schriftlicher Auskunft gerne bereit.

III. Bezüglich der Functionen der Gemeindebehörden und Zählungs- Commissionen :

Die zugezogenen Commissionsmitglieder sind von Ihnen auf die vorschriftsmäßige und gewissenhafte Wahrnehmung ihres Amtes zu ver­pflichten.

PreiS viertMhrlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Ps.

.2) einem 6k E*; 4)ta ng.

1 Lehrerinnen j en.

qeuing prompte

mgM

Vogt.

d. Anweisungen: _

4. die Anw eisung für die Zähler (D) mit der Controlliste U J, 5. die Anweisung für die Gemeindebehörde (B.) mit dem Ge- meindebogen (G).

Wir bemerken hierzu im Allgemeinen noch Folgendes:

I. Zählbogen werden in jede Haushaltung abgegeben; Gewerbekarten nur in solche, in denen oder von denen ein Gewerbe betrieben wird; mit jedem Zähl bogen wird die Anleitung (C) ausgegeben.

II. Bezüglich der Instructionen des Zählers:

Die Austheilung der Zählformulare ist zwischen dem Vormittag des 1. und Mittag des 4. Juni 1882 vorzunehmen. Die Zählbogen sind, wenn dies nicht von der Gemeindebehörde oder den Zählungs-Commissionen ge­schehen sein sollte, vom Zähler auf der Titelseite mit den dort geforderten Ortsbezeichnungen, mit der Bezeichnung des Zählbezirks und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Gewerbekarten werden mit dem Buchstaben des Zählbezirks und der Nummer des dazu gehörigen Zählbogens bezeichnet.

Die Wiedereinsammlung der Zählformulare hat der Zähler nach 12 Uhr Mittags des 5. Juni 1882 zu beginnen, ununterbrochen fortzusetzen und wenn irgend thunlich vor Abend zu beendigen. Sollte indessen die Ein- sammlung bis Abend nicht möglich sein, so ist dieselbe am G. Juni wieder aufzunehmen und nöthigenfalls am 7. fortzufetzen.

Bei dieser Gelegenheit hat er die Formulare einer Durchsicht zu unter­werfen und dabei bemerkte Auslassungen oder Jrrthümer alsbald zu ergänzen und zu berichtigen. Namentlich ist darauf zu achten, daß die Unterschrift des Haushaltungsvorstandes bezw. des selbstständigen Gewerbetreibenden oder eines Vertreters auf der Titelseite nicht fehlt. Die Ablieferung der Zähl­papiere an die Zählungs-Commissionen bezw. die Gemeindebehörden hat bis zum 12. Juni 1882 zu erfolgen.

Lyon 8.

2. dieEver^ekarte (B) für die Erhebung der Gewerbetriebe Mitinhaber, Gehülfen, Dampfkesseln oder durch elementare Kraft wegte Triebwerke; hierzu:

3. die Anleitung zur Ausfüllung der Zahlformulare (CJ;

Die Gemeindebehörden rc. haben die Abgrenzung der Zahlbezirke vor­zunehmen. Dieselben haben die Zähler aus ihrer Mitte oder aus anderen geeigneten Persönlichkeiten zu ernennen; letztere sind wie die Oommifsions- Mitglieder zu verpflichten. Es ist rechtzeitig für tue Bestellung der er­forderlichen Anzahl von Zählern, nach Umständen durch Austorderuug frei­williger Kräfte, Sorge zu tragen. . f<.rflpf.utln

Die Gemeindebehörde hat zu erwägen, daß e* sich bei der Erhebung nicht allein darum handelt. Zahl. Eigenschaften und. mibeond-r- die Br.ufsverhältnifse der Bevölkerung möglichst genau zu ermitteln, som dein daß -s wesentlich auch daraus ankommt, Zahl und Art der land- wirthschaft lichen und gewerblichen Betriebe kennen zu lernen.

Die Gemeindebehörde hat die Zähler und soweit thunlich Bevölkerung durch Aufklärung, Auskunft und in etwa sonst nothiger

und sich die Ergänzung und Berichtigung der m den Zahlformularien g- machten Angaben angelegen sein zu lassen. Für diese Zwecke empstchlt - sich, die vorhandenen liebersichten der Bewohner und Geschäfte m Oewerve-, Handels- Steuer und anderen Verzeichnissen zu benutzen und zu vergleichen. Dieselbe 'hat thunlichst dafür zu sorgen, daß die Zähler wohl unterrichtet über ihre Aufgabe, über die Oertlichkeit ihres Zählbezirks und über bte persön­lichen und gewerblichen Verhältnisse der Bewohner an ihr Geschäft gehen. Insbesondere sind jedem Zähler rechtzeitig ein Abdruck der Anleitung D und E, eine Controlliste und in die für seinen Zahlbezirk erforderliche Anzahl vo

Fouiiularnn ^ustelle^^ unmittelbar landmirthschaftliches Alande

sAecker, Wiesen rc. bewirthschaftet (deren Frucht- und Graswuchs z. B. auf dein Halm verkauft loird), oder Gewerbe betreibt. i° ha. d.e Harde darüber zu wachen uud -oent. dazur zu ,argen. daß ta bett. scher, Verwalter sc. die erforderlichen Angaben in eine.

einer Gewerbekarte machen. Wen» tote Angabe aber E m dieftr Weif- erfolgt oder nicht erfolgen kann, so sind fettens der Gemeindebehörde sondere Zühlformulare darüber aufzustellen und auszufullen.

Da in Bezug auf die laudwirthschaftlichen Betriebe- hmstchüch der Grundstücke, deren Ertrag auf dem Halm, am stocke oder Baume mrtauft werden, die Angaben vom Verkäufer zu machen sui,1 Kirchen,

Grundstücken,, welche in dieser 2ßeife 6ewirW(ifte^

Schulen, Stiftungen oder dem Fiscus zustehen, die t: - ' ^sondere Zähl­ersuchen, in gleicher Weise, wie bei den Gemein cg

formulare aufzustellen und Ihnen zuzusenden. oäblboaens nicht in Hectar Wenn die Flächenangaben unter II des. Zahldogens

und Ar gemacht werden können, so und die 3 und die Be-

üblicheu Maße an den Rand links neben cn < für bie Umrechnung Nennung der Maßeinheit darüber 3u We @ruTnb(Qqe gewinnen, dieser alten Maße in das neue Maßd in welchem Verhältnisse

wollen Sie in Ihren Beglettnngsberichttn 3

die alten Maße zu dem neuen Matze sie M. Qmp;Mp,fxrrfn ... münd-

Nr. 8 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 8. l. M., enthält : ber bei ber Mfitär- und der Marine-

(Nr. 1466.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, bettestem 1

Verwaltung angestellten Beamten. Vom 30. März 1882. x

Gießen, am 13. April 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

J)r. Boekmann.

^A-Direkti^ n»

li zeiget

Amts-und Anzeigeblatt sm den Kreis Gicszcn.

Betreffend: Die allgemeine Berussstatistik vom 5. Juni 1882. Sieben, am p

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

hi, «troktlierroalilften Bürgermeistereien des Kreises.

Durch Reichsgesetz vom 18. Februar 1882 »Me Erhebung

Für jeden Mlstb-ziik «Ain Zahler zu bestellen, dem die Austheilung und> di«Pflicht der Angabe Di- Angaben sür die Erhebung un6, von den einzelnen Hauehalt>mg.n, dutch t tac 3 b bc|-onbret Wohnung und eigener HauÄmrlh-

lÄSSÄ! ÄSJ ob. W d-r Eintrag aus Gmnd der gemachten Angaben * R-ichsgef-tz vom 18. Februar 1882 unterliegen Diejenigen, welche ^L^^G-setzes an sie gerichteten Fragen

wissentlich wahrheit^wi^rig beantnwrten^ ,di- Ehigm Ä m b«

Für die Erhebung dienen folgende Zählpapiere: a. Zählformulare:

1. der Zählbogen (A) für die Erhebung .

I. des persönlichen Berufs und der Gewerbebetriebe ohne Mitinhaber, Gehülfen, Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Trieb­werke (Formular I auf Seite 2 und 3 des Zählbogens),

II. der landwirthschaftlichen Betriebe (Formular II auf Seite 4

hbacL

Wen, Mu tiejien beiudwi > den 5* A ,ik uni) \ttuM >t lstyst. & des, gut #; » und jdchm iur s»-' Mui E elterW^>- itn6

Arbeit«

»*> **'

(X Wir

*5* MLchner M AM--» * I

m. 100 an N iiü m utiA, tot aul , ,-i «fi 8 n eiue^