Ausgabe 
11.6.1882 Erstes Blatt
 
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Sonntag den 11. Iunt

Erstes Blatt

srr. 183

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.

BWWtMi: Schulstraße B. 18.

leidet, ist der Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten sämmtlichen Kindern

und

Betreffend: Wie oben.

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Und mit

und

PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

§ 1. Jeder Arzt sowie Jeder, der die Behandlung eines Kranken über­nimmt, ist verpflichtet, von jedem in seiner Praxis vorkvlnmenden Falle von Scharlach imd Diphtherie dem Kreisgesundheitsamte binnen 24 Stunden schrift­lich Anzeige zu machen. _ , r. c , .

§ 2. Die Diphtherie- und Scharlach-Kranken find von den übrigen Bewohnern des Hauses zu separiren, resp. in einem besonderen Zimmer unter- zubringen. Ergeben sich bei der Ausführung dieser Maßregel Schwierigkeiten, fo ist von dem Arzte oder dessen Vertreter dem Kreisgesundheitsamte alsbald

ießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

L-ikKm- ^Bahnhofstraße.

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fjchschnlen für: w, . Bauhandwerker. Chule fühlen- u Mah­len- scbinenbauer.

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untersagt^ an Diphtherie und Scharlach Verstorbener dürfen nicht in

der Wohnung verbleiben, sondern müssen längstens 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wo ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichstetzJsolirung und baldmöglichste Beerdigung Sorge getragen werden.^

Bei der Beerdigung ist die Begleitung der .Leiche durch nicht iM^.Hause Wohnende nur von der Straße aus gestattet. Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit ist untersagt. - ...

§ 7. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung vorschriftsmäßig zu desinficiren.

§ 8 Die Krankenzimmer sowie sämmtliche in denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit vorschriftsmäßig zu desinficiren

& 9. Uebertretungen der in Vorstehendem enthaltenen Vorschriften werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art. 349, 350, 352 des Polizei­strafgesetzes bestraft.

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Wtiltung für

M M-r Mchk- - doppelter Sicherheit m nnt auszuleihen, wollen sich Wlec Vor aIV dm MnzendM

<\unx 1882.

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Gießen, den 1. Juni 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

p ' e 0r. Boekmann.

aeaen Verbreitung der Krankheit angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, in sofern die begangene Uebertretung ch

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oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände constscirt.

*) s 327 d-s Deutschen Strafgesetzbuchs. Wer die Absperrungs- oder ®rTmir@e°fän0iti6I^§7u äroei Sm^ftraft.01 '

b-s Krames! ergriffen worden, 'tritt GcMgmWrafe °°n drei Monaten bis zu drei Jahren ein.-----

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanutmachuug vom 1. l. Mts. orbiienroic aufR^eqlements^Folgendes an- - &Ä FÄSÄU. w* L r

srgiw »,s *L »säss ääääs-äw* ***** ww* <**** bann wenn ein Anzeigepflichtiger die Inanspruchnahme der Bürgermeisterei ablehnen und das Schreiben emfachunfran rrt, J aemacbt ist Es darf

bei"dem ^Kreisqesundheitsamt einlaufen sollte, würde dasselbe anzunehmen sein, sofern es nur äußerlich als Epidemieanzeige kenntlich gemacht ist- °°rk übrigens von den Aerzten erwartet werden, daß sie im Interesse der Staatskasse jenen ersteren 2_~eg Desinfektion soll in der Weise

ad § 7. Die den Aerzten und dem Pflegepersonal vor dem Verlassen der Krankenwohnung vorgech^m^us 7 0 Minuten lang Chlordampsen geschehen, daß sich dieselben Hande und Vorderarme mit einer 4»/0igen Carbolsaurelosung gnindlich «bwaschen und sich> h^er f 0 M Gemeinde-

ausseken die dmrh Aufgießen von verdünnter Salzsäure auf Chlorkalk in einem geschloßenen Raume (Vorplatz Kammers entwicteu wer vorständen ist empfohlen, die genannten Desinfectionsmittel im Bedarfsfälle in größeren Quantitäten °"zufchaffen. au5 berg;afe entfernten

3ur Verhütung der Ansteckung und weiterer Uebertragung der Diphtherie durch ausgehustelen oder au^gera jp febiatid) zu diesem Gebrauch Schleim Lsiehlt es sich, dieAusivnrfsioffe in mit l^iger CaLoLsung zum Theil gefülltenSpncks^aufzufange^ dm'Kranken e,n

bestimmten Tüchern abzuwischen. Den Aerzten und dem Wartepersonal wird m gleicher Absicht empfohlen, wah °° ni^t deren sofortige Zerstörung schützendes Tuch um Brust und Schulter zu legen. Die m diesen Fällen zur Verwendung gelangten Tücher so ' 1 Lrma[§ mit kochendem Wasser oder durch Feuer vorgezogen wird, aus dem Krankenzimmer nur dann entfernt werden, wenn dieselben vorher em r bem 3lb[egell sofort, möglichst

solcher Lauge übergossen worden sind. Dasselbe gilt von der bei dem Kranken gebrauchten Leib- und.BMwosch, we q naschen ist, niemals aber mit

im Krankenzimmer selbst, mit kochendem Wasser oder Lauge zu übergießen und nach so geschehener Desinfection atsoa z

ver Wäsche der übrigen Familienglicder zusammen aufbewahrt werden soll. ,«.mene Gegenstände, welche einen nur geringen

ad § 8. Nach Ablauf der Krankheit sind solche bei den Kranken in Verwendung oder Gebrauch[ 9 ®affrt') oder mit heißem Wasser oder Lauge Wertb besitzen, zu verbrennen. Die Bettstellen sind mit Chlorkalkwasser (2 Pfd. Chorkalk auf ^an auszukochen. Letzteres oder heiße Lauge

abmwaschen, die Bettstücke, soweit deren Inhalt nicht als werthlos zu verbrennen sein wurde, mit l)elBe ^«n Einwirkung ohne Beschädigung ertragen, ioll mr Desinfection bei allen denjenigen Gegenständen des Krankenzimmers zur^Anwendung Kommen, - zgasser oder Lauge zu verwenden; Decken nnd wie bei Kleidern, Wäschestücken, Lampris, Thüren, Holzmöbeln z. Th.; auch zum Scheuern des AUßbode n q[-o geteintgte Krankenstube ist bei geschloffenen Wände sind abzuwischen, Tapeten mit einem mit Carbollösung etwas angcseuchteten "oppen abzuwap e - - lüften, bevor dieselbe wieder in Gebrauch Thüren und Fenstern einige Stunden hindurch zu überheizen, dann -u schwefeln und schließ ich ^gstung den Vorzug.

genommen wird. Ausweißcn und Neutapezieren der Ziäume verdient nach statigehabter Desms

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Betreffend: Maßregeln zur Verhütung der Weiteroerbreitung von Scharlach und Diphtherie im Kreis Gießen.

Bekanntmachung.

e' WnAhoni ioit rannprer Seit im Kreise Gießen Erkrankungen an Diphtherie und Scharlach in besorgnißerregender Weise vorgekommen find, lerichemt es

Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 26. v. M. nachstehendes Poüzerreglement erlaßen.

Mitthellung zu machen. , . r , r r .

§ 3. In Fällen, in denen die Jsolirung rm eigenen Hause absolut unthunlich ist und in Folge des im Hause obwaltenden allgemeinen Verkehrs Nachtheile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann das Kreisamt aus Antrag des Kreisgejundheitsamtes Sperre des fraglichen Locales anordnen, insoweit dieselbe erforderlich erscheint. __ f .

§ 4. Die Benutzung öffentlicher Fuhrwerke zum Transport von Scharlach- Diphtherie-Kranken ist untersagt. . r ,

§ 5. Aus Familien, in welchen Jemand an Diphtherie oder Scharlach