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Donnerstag den 31. März
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AMige- uni) Amtsblatt für iirn firria Gießen.
Hurtern Vchuipraße B. 18.
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ür Deutsche erkungen, iprachebezeich- italienischen L SOMMER.
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®enb: Ausbrucb der Maul, und Klauenseuche. Gießen, am 28. März 1881.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großberzoglicben Bürgerm-ister-icn, beziebung-weife Localpolizeibeamteu des kreise«.
. ^aLdem in den leßten Tagen die Mau), unb Klauens.uckr unter WieteikLoern und Schweinen zu Sarbenteich, Lich unb Saajen au-gebiochen V' u,'b ta l** b“ f aller Wahrscheinlicheeit nach weiter veibreiten wirb, machen wir Sie darauf aufmerksam, daß beim SuSbruche dieser Seuche vom ®'on“'8 ®n "od> d'M Ruch«. Gesetze über die »bwebr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (siehe Reichsaesetzblatt von 1880, S. 153) und der Sroßderzoulichen Äussührungs-Virordnung vom 12. l. M. (stehe Regierungsblatt von 1881, S. 11) zu veifahren istt
. m un , S 10 Nr. 4 b<« Rkich«gesetze« ist jeder Besitzer von Hau«ihieren veipflichtet, von dem Au-bruche oder dem Verdachte de« «u«bruch-
der Maul, und «lauenskuch«-dr« «tnbvictj«. der Schafe, Ziegen Uid Schweine sofort Ihnen die Anzeige zu machen, auch da« betreffende Thier von Orten, °n w’.M. , ®C>nbru bl1. a"P“{unfl k/emder Tbiere bestedt, fern zu halten. Die gleich n Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Verlretung de« Besitzer« der Wirthschast vorsteht ferner beiüglich der auf dem Tran«porie befinolichen Tbiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der beireffenden Gehöfte. Stallungen Koppeln oder Weiden.
. . 8ßtr,.b*‘ •"<**<>* Dom «ufbrudje der Seuche oder vom Seuchenoerdachte unterläßt oder länger al« 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert
bte vtrbddjti^fn Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere blsteht, fern zu halten, wird nach S 65, Nr. 2 H c 6,6 J5°e^ otcT D,it Saft n'cht unter einer Woche, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
u 3 de- Strafgesetzbuch-) eine höhere Strafe verwirkt »st, bestraft, und ist von Ihnen de-salls zur Anzeige zu bringen.
. die erfolgte Anzeige, oder wein Sie auf irgend einem anderen Wege von dem Au-bruche der Seuche oder dem Verdachte derselben, Kenntniß
erhalten hoben Sie sofort dc.s Großherzoglicke Kr. i-oeterinäramt zu benachrichtigen. Nach dessen Gutachten haben Tie die den Umständen nach erforderlichen Schutzmaßreflel -u treffen, und für bie Dauer der Gefahr wirksam durchzusühren. Uebertretungen Ihrer «uoidnungen sind n.ch S 66 ^r- 4 deS Retchsgesetzes zur S> zeige zu bringen und werden mit Geldstrafe bi- zu 150 JL oder mit Haft bestraft, sofern nickt
noch den bestehenden gesetzlichen Dest,nmung<n eine höhere Strafe verwirkt ist. Zu Ihrer Instruction kfitn wir die seither üblich gewesenen Maßregel nack.
stehend im Abdrucke folgen, wonach iL>e geeigneten Fallt- nach Antrag de- Kreisoetermärarztts auch fernerhin verfahren können.
I nc n<rnÄU<brnUd> ter Wauh u,,t Klauenseuche unter dem Vieh in Ihren Gemeinden durch da- Gutachten des Großherzoglichen KrelSveterinär. amte- eii'wal^frstgest.llt ist. können Sie auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen
polizeilichen Lckutzmaßregel moidnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des Kre sveteri-ärarztes bedarf.
Von allen Ihren getroffenen Anordnungen wollen Sie un- alsbald Mi^.yetlung machen.
Dr. Boekmanu.
Maßregeln gegen die Maul» und Älauenseucke.
S 26. Ist die Maul' und Klauenseuche in einem Gehöfte ausgebrochen, so sind die in demselben bifindlicken Wiederkäuer und Schweine solch n Nutzut gsbeschränk nqen zu unterwerfen, daß dadurch erne Berührung dieser Tchtere mit anderen Thieren von diesen Gattungen nicht stattfinten kann. Der Weidegang ist für dieselben zu untersagen. Der Besitzer ist anzuhalten, da- Seuckingeböft von fremdm Wlederkäu.rn und Schweinen nicht betreten zu lasten.
Finden U berlretungen dieser Anordnungen statt oder ka n ein genügender Schutz auf diese Weise nicht erz elt werden, so ist Stall- oder Gchöflspcrre anzuordnen.
S 27. Wenn der erste Au-bruck der Seuche sestgestellt ist, so kann die Localpolizeibehörde bei weiteren Ausbrüchen auch ohne jedesmalige Zuziehung des Kreisoeterrnäramts die erforderlichen Maßregeln anordnen.
S 28. DaS Wezgeben von Milch krai ker Thiere \m ungekoLt.n rohen Zustande behufs unmittelbarer Verwendung zum mer schlichen Genuffe >st nack S 12 Ziffer 1 urd § 13 des Reiche Gesetzes vom 14 Mat 1879 (siehe Reich-, gesetzblatt von 1879 S. 145) über den Verkehr mit Nahrungsmitteln verboten und hi-rnach zu ^ersolgen.
S 29. Mist, welcher während de- Auftreten- der Seuche im Seuchenstalle gelegen hat, darf aus selchen Wegen und nach so ch^n Grundstücken, welche von seuchefreien Wiederkäuern oder Schweinen au- anderen Gehöften betreten werden, nicht abgefahren werden.
$ 30. Das Wegbringen von nicht seuchekranken Thieren au- verseuchten Gehöften und aus dem Seuchenorte zum Zwecke sofortigen Abschlachtens kann von den Großherzoglichen Arei-ämtern gestattet werden. Es hat dies unter den nötbigen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Aufsicht zu erfolgen.
S 31 Gewinnt die Deuche eine größere unb allgemeinere Verbreitung, so ift die Abhaltung von Dtehmärkten mtt Ausnahme von Pferdemärtteo in den betreffenden Ortschaften zu verbieten.
Ja diesem Falle ist das Durchtretben von Wiederkäuern und Schweinen durch Seuchenorte ohne besondere Erlaubniß zu verbieten. Die Erlaubntß soll nur für gesunde Thiere und nur zum Zwecke sofortigen Abschlachtens ertheilt werden.
S 32. Wird die Seuche in Treibheerden oder bei Thieren, die sich auf dem Transporte befinden, sestgestellt, so ist die Weiterbeförderung dersrlben zu verbieten und ihre Absperrung anzuordren.
Im Falle solche Thiere innerhalb 24 Stunden einen Ort erreichen können wo fie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Weiterbeförderung unter btx Bedingung gestattet werden, daß die Thirre unterwegfremde Gehöfte nicht betreten und daß die seuchekranken Thiere zu Wagen tran-portirt werden.
Tie Räumlichkeiten, welche von seuchrkranken fremden Thieren benutzt worden find, müffen, nachdem diese durchgefeucht haben, oder nach deren Entfernung, sofort auf -osten de- Etgenthümers und unter Leitung de- -rei-- vetennärarztes de-tnficirt werden, ehe sie weiterer Benutzung freizegeben werden dürfen.
S 33. Die in den $ 26—32 ausgesührten Vorschriften erstrecken sich nicht auf Tbiere, welche mit krankhaften Folgezuständen der Maul- und -lauen- seuche behaftet find.
S 34. Die Schutzmaßregeln find auszuheben, wenn in dem betreffenden Gehöfte, der Ortsckaft, oder dem wetteren Umkreise, auf welche sich dieselben bez'ehen, während 14 Tagen kein neuer Erkrankungsfall vorgekommen ist.
Neutschland.
Berlin, 28. März. Die Steuervorlagen werden im ReichStaae doch einem größeren Widerstande begegnen, al- anfänglich angenommen werden konnte. Auch die deutsche Reich-Partei hat beschloffen, die Lrausteuer zu ütr werfen, von der Stempclsteuer nur die Börsensteuer avzunehmen, alles Uebrtge und namentlich die Quittungsstetter abzul-hnen; endlich die Wehrsteuer näher zu prüfen und jedenfalls mtt erbebltcken Aenderungen anzunehmen. Ob die heurige 9hbt des Reichskanzlers an dieser Sachlage erheblich ändern wird, bletbt abzuwarten. Aus viele Zubörer machte die Rede den E ndruck, al- ob eine gew'ffe Refiznation tn derselben Ausdruck gefunden habe und die Hoffnungen des Redner- auf Annahme der Vorlage gering seien. Uebriger.S machte die äußere Erscheinung des Re chskanzlers den Eindruck völliger Genesung von seiner letzten Erkrankung, welche keine Spuren zurückgelaffen bat.
Aranöreich.
Paris, 28. März. Der „Jniranfigeant" enthält folgende Depesche aus Genf: „Ich schrieb Ihnen, daß man noch eine zwe.te Mine gelegt Hobe. Man hat dieselbe j''tzt aufgefunden. Sophie Perowsky hat, wie man sagt, ihre Mitschuld bei dem Attentat von Moskau eingestanden,,und man behauptet
in Petersburg, obgleich meine Prioatmttthetlungen diese- widerlegen, daß sie bei dem Ere gniffe vom 13. ds. mttgewirkt hat. Die Verhaftung dieses Helden- müthiaen jungen Mädchen- hat alle Revolutionäre mit tiefstem Schmerz erfüllt. Tas Erecutiv-Eomit^ hat beschloff-n, baß, fall- Sophie Perowsky zum Tode verurtheitt und hrngerichtet wird, der Ezar sterben soll."
England.
London, 28. März. Der Ministerrath ist heute plötzlich zusammenberufen worden. Alle Minister waren anwesend. — Im Befinden Lord Bea- consfield's, der an Gtcht und Asthma mit Frebererscheinungen leidet, ist noch keine Befferung eingetreten, indeß giebt man sich bts jetzt keinerlei ernsteren Besorgniffen hin.
Auhland.
Petersburg, 28. März. Unser Kronprinz empfing heute eine Deputation von Deutschen aus Moskau und sagte Folgendes: „Ich hätte freilich gewünscht, daß die Vrranlaffüng meiner Reise eine ftöhltchere gewesen wäre, als dem armen Kaiser die letzte Ehre zu erweisen. Sie können sich wohl denken, welchen Eindruck da- Verbrechen aus meinen Vater und wich hervorgerufen; aber ich gestehe, es war mir sehr lieb, daß mein Later mich hieher.


