Einzelbild herunterladen

II.

;ag

«le tzbel) curfus ladm, erlaub refpon-enz.

Beginn des R Ein^ichnea W btt Herrn n Gießen.

Mv. 269. Mittwoch den 17. November 1880.

Kichemr -Anzeiger

Asfftzr-> AmtsM fir Les Kreis Eiche«

Eljchnnt »LgNch mit LuSnahme des MsrritZgS.

PreiO viertekjührlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährluh 2 Mark 50 Pf.

«stodiwSImreimt \ «ArorA6, n ,«

In Gemäßheit des § 9 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden werden hiermit nachstehende Durchschnittsmarktpreise vom Monat Oct ob er 1880 veröffentlicht:

Hafer ,X 14,67, Heu «X 6,25, Stroh -X. 5,25 per 100 Kilogramm.

Gießen, den 12. November 1880. Großherzogliches Kretsamt Gießen.

vr. Boekmann.______

Betreffend: Die Einsendung der SterbsallszählkaNen. Gießen, den 15. November 1880.

Das Großherzogliche Kreis-Gesundheitsamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Ein großer Theil von Ihnen hat die Stcrbfallszählkarten aus September und October bis jetzt noch^nicht eingeschickt. Wir erwarten nunmehr Erledigung dieser Angelegenheit binnen drei Tagen, damit wir nicht genöthigt sind, Beschwerde gegen die Säumigen zu führen.

Dr. Glaso r. ______________________________________________ . t

8 ch:

orstand.

Vereins

i finb, byinnt ober, Muds ansnem Echust

V-:

IvtZ.

ine Neuwahl des in Gießen ßatt. ,stauen G'kßens, i Beitrags oer* . d. M-. 4 Uhr r alle Mitglieder

Landes: -er.

hr,

jortraii

(7465

'li

^sSeih««^

Wt5 i o zusendeN' >

.interri^ M

M

ru#,^

club.

CienftaB unb Donnerstag eB, kleiner Saal-

ß Dl

Aeutschkand.

Darmstadt, 13. Novbr. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben AÜergnäd'gst geruht:

Am 30. Octbr. den Districtseinnrhmer der Districtseinnehmerei Laubach, Rendanten Felix Klip st ein, auf sein Nachsuchen in den Ruhestand zu versetzen;

an dems. Tage: den dermalen im Reichsdienst commiffarisch verwendeten Hauptfteueramts-Controleur Karl Freiherrn Gedult von Jungenfeld zum Hauptsteueramts-Rendanten unter Belastung des chm verliehenen Charakters als Zollinspector, den dermalen bei dem Kaiserlichen Hauptzcllamte zu Harn- bürg commistarisch verwendeten Hauptsteueramts-Assisteuten 2. Klaste, Adolf Kolb, zum Hauptstcueramts - Assistenten 1. Klaste, den Hauptstcmramts- Assistenten 1. Klaste bei dem Hauptsteueramte Gießen, Karl Reinhard Frank, zum Districlseinuehmer der Distrwtseinnehme ei Laubcch, den Hauprsteueramts- Assistenten 1. Klaffe bei dem Hauptsteueramte Mainz, Martin Brunner, zum Districiseinnehmer der Districtseinnehmerei Alzey I, sowie den Steueraufseher Valentin Mach em er zu Dieburg zum D.strictsttnnchmer der DistrictseiN' »iehmeret Altenstadt zu ernennen.

m. Darmstadt, 14. November. Der den Ständen des Großherzogthums von Seiten Großh. Ministeriums der Finanzen untcim 10. d. M zugegangene Gesetzes­entwurf in Betreff der Anwendung der für die Grobherzoglichen tzivildiener bestehenden Bestimmungen auf die übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischcn Eisenbahnen hat folgenden Wortlaut:

Ludwig IV., von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zur Ausführung der Art. 2 und 3 des Vertrages vom 21. December 1875, die Übertragung des Eigenthums der Ober­hessischen Bahnen an den Staat betreffend, verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Art. 1. Die Anwendung der für die Civildiener bestehenden Bestimmungen auf die übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Eisenbahnen findet nach freier Willenserklärung jedes einzelnen dieser Beamten und Bediensteten, unter Ver­zichtleistung auf alle Rechte, welche durch die frühere vertragsmäßige Anstellung gegen die Verwaltung der Oberhessischen Bahnen erworben word.n sind, statt.

Unse, Ministerium der Finanzen wird eine Frist bestimmen, innerhalb welcher von den Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Bahnen die Bereiterklärung zum Uebertritt in den Staatsdienst nach Maßgabe der für die Civildiener bestehenden Be­stimmungen abzugeben sind. Auch steht demselben das Recht zu, einzelnen Beamten und Bediensteten diesen Uebertritt zu versagen.

Art. 2. Diejenigen Beamten und Bediensteten der-Oberhessischen Bahnen, welchen der Uebertritt in den Staatsdienst nach Maßgabe der für die Civildiener bestehenden Bestimmungen versagt wird, oder welche diesen Uebertritt nicht wünschen, bleiben in ihrem seitherigen vertragsmäßigen Verhältniß zur Verwaltung und es finden auf die­selben nach wie vor die organischen Bestimmungen der Oberhessischen Eisenbahnen Anwendung. Auch haben sie ihre statutenmäßigen Beiträge zur Pensions- und Unrer- stützungskasse für die Angestellten der Oberhessischen Eisenbahnen fort zu entrichten.

Art. 3. Die Gehaltsverhältnisse der übertretenden Beamten und Bediensteten werden durch den Normal-Besoldungs-Etat der Oberhessischen Eisenbahnen geordnet-

Insoweit der gegenwärtige Gehaltsbezug eines der in Frage stehenden Beamten oder Bediensteten der im Normal-Besoldungs-Etat für die betreffende Stelle vorgesehenen Maxtnralsatz überschreitet, wird der Mehrbetrag als persönliche, künftig bei Neubesetzung der Stelle wegfallende Zulage behandelt.

Art. 4. Die Pensionen der übertretenden Beamten und Bedienstttep und deren Wittwen werden ebenso, wie die der neu angestellten Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Eisenbahnen, lediglich nach den für die Civilbeamten geltenden gesetz­lichen Bestimmungen bemessen.

Die Aufnahme der übertretenden Beamten und Bediensteten in das Civckdiener- Wittwen-Jnstitut findet ohne Zahlung von Eintrittsgeld Seitens der Betheiligten statt und die Einreihung der Beamten und Bediensteten in die einzelnen Klassen dieses Instituts erfolgt nach Maßgabe der Klassisication der in dasselbe bereits aufgenommenen Dienststellen der Eisenbahn-Beamten.

Die gesetzlich zu entrichtenden Eintrittsgelder werden bei der Aufnahme der Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Bahnen in das Civildiencr-Wittwen- Institut für die übertretenden Beamten und Bediensteten aus dem Fonds der Pensions- ur.b Unterstützungskasse für die Angestellten der Oberhessischen Bahnen entnommen und der 'vildiener-Wittwenkasse zugeführt.

Art. 5. Bei Festsetzung der Dienstzeit der übergetretenen Beamten und Be- t'f'n wird die Zeit, welche dieselben nach der vertragsmäßigen Anstellung im Der Oberhessischcn Bahnen zugebracht haben, als Staatsdienst gerechnet. Im sind die für die Civilbeamten bestehenden Bestimmungen maßgebend.

m 6 ->d!Ich -c.«

m. Darmstadt, 14. November, Wie bereits früher kurz mitgetheilt, richteten die Abgg. Schröder, Möllinger, Osann, Kugler, Theobald, Scriba und Stephan «Osthofen) in einer der letzten Sitzungen der 2. Kammer folgende Maßregeln gegen das Landstreicherwesen betreffende Interpellation an die Regierung:Hat Großh. Ministerium des Innern und der Justiz nicht die Absicht, dem überhaupt, besonders aber in der Nähe der Landesgrenzen zunehmenden Bettler- und Landstrclcherwesen (Vagantemhum) m besonderer Weise entgegenzutreten, auch mit dem Hinweis an alle zuständigen Behörden, in solchen Fällen unter Anwendung des § 362 des Reichs- Strafgesetzbuchs Arbeitszwang eintreten zu lassen?" Hierauf hat der Minister des Innern und der Justiz, Freiherr v. Starck, Exc., unterm 0. d. M. folgende Antwort an den Präsidenten der 2. Kammer gelangen lassen:Die Mißstände, welche m manchen Gegenden des Landes durch die Zunahme des Bettler- und Landstrelcherwesens hervorgetreten sind, haben selbstverständlich die Aufmerksamkeit der Großh. Regierung auf sich gezogen und hat dieselbe auch nicht gesäumt, alle geeigneten Anordnungen zu treffen, um die zur Bekämpfung dieses Uebels zu Gebote stehenden gesetzlichen Mittel nachdrücklich zur Anwendung zu bringen. Zu diesem Zweck sind schon seit längerer Zeit eine Reihe von Vorschriften, welche insbesondere die Ausführung des von den Herren Interpellanten herangezogenen § 362 des Reichs-Strafgesetzbuchs betreffen, an die zuständigen Gerichts- und Polizeibehörden erlassen worden. So hat, nachdem gelegentlich der Anfangs 1875 vollendeten Umwandlung des Gefängnisses zu Dieburg in ein Arbeitshans die genannten Behörden in dieser Beziehung mit eingehenden In­structionen versehen worden waren, bereits unterm 21. März 1876 das vormalige Ministerium der Justiz aus Anlaß der Wahrnehmung, daß die Gerichte des Groß- . Herzogtums von der gesetzlichen Befugniß, die gemäß $ 361 Nr. 3 bis 5 Verurteilten den Landespolizeibehölden zu überweisen, bis dahin nur selten Gebrauch gemacht hatten, die betreffenden Gerichte darauf hingewiesen, daß zur Erreichung der der Bestimmung des § 362 zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Absicht eine häufigere Anwendung jener Gesetzesvorschrift in dazu geeigneten Fällen sich empfehle. Die Großh. Kreisämter, welchen im Großherzogtbnm die Functionen der Landespolizeibehörden übertragen worden sind, sind durch Ausschreiben vorn 1. Juni 1876 von dem Großh. Ministerium des Innern beauftragt worden, bei Abgabe der fraglichen Anzeigen an die Gerichte in allen geeigneten Fällen ausdrücklich die Ueberweisung an die Landespolizeibehörde zu beantragen, auch regelmäßig gleichzeitig die noch etwa erforderlichen Ermittelungen über die Antecedentien und die Persönlichkeit der Denunciaten behufs der ihnen competiren- den Beschlußfassung über die Anwendung des § 362 einzuziehen. Es ist seitdem von den Gerichten und Polizeibehörden von der ihnen durch § 362 eit. übertragenen Befug­niß em umfassender Gebrauch gemacht worden und namentlich eine Verweisung rück­fälliger Bettler und Landstreicher in das Arbeitshaus zu Dieburg in so zahlreichen Fällen verfügt worden, daß die Räume des letzteren bereits wiederholt vollständig be­setzt waren. Auch die in § 362 des Reichsstrafgesetzbuchs alternativ der Landespolizei­behörde eingeräumte Befugniß, die nach § 361 Nr. 3 bis 8 verurtheilten Personen zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden, ist Gegenstand eines unterm 7. April 1876 von dem Großh. Ministerium des Innern an die Großh. Kreisämter gerichteten Aus­schreibens gewesen, welches eine Anwendung dieser gesetzlichen Befugniß wo thunlich in's Auge faßte; einer häufigeren Anwendung der fraglichen Bestimmung ist jedoch nach den übereinstimmenden Berichten der Localbehörden fast überall der Mangel an hierfür geeigneten Arbeiten und des erforderlichen Aufsichtspersonals hindernd in den Weg getreten. Indem der Unterzeichnete, was die als Bettler oder Landstreicher im Großherzogthum sich herumtreibenden nichthcssischen Untertanen betrifft, sich nocv an­zuführen beehrt, daß durch Amtsblatt des Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 22. August v. I. die betreffenden Behörden angewiesen worden sind, in den dazu geeigneten Fällen anstatt die Verweisung in das Arbeitshaus zu verfügen, vielmehr von der in § 3 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 eingeräumten Befugniß der Ausweisung aus dem diesseitigen Staatsgebiet Gebrauch zu. machen, glaubt er schließlich seine Ansicht dahin aussprechen zu sollen, daß Seitens der Großh. Regierung schon seither nichts unterlassen worden ist, um alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nachdrücklich zur Geltung zu bringen und daß zum Erlaß weiterer Bestimmungen in der angedeuteten Richtung zur Zeit wenigstens keine Ver­anlassung vorliegcn dürfte."

Aus Süddeutschlaud, 12. Novbr. Ganz ähnlich wie dies neulich von der badischen Regierung geschahen, hat jetzt auch die bayerische Regierung in enter den einheimischen Zeitungen zugänglich gemachten Darlegung den Nachweis geführt, welche Mittel iw erhalb der geltenden retchs- und Ur- dcsgesetzlichen Grenzen den Behöiden zur Bekämpfung des Bettler- und Vagabundcnnnwesens znßehen, und zugleich dargethan, daß den Vollzugsorgane' die kräftige Handhabung derselben durch die Regierung auferlegt ist. Wir haben somit tüt zweites osfici ltts Zeugniß, daß der ^malige Stand der Gesetzgebung, welcher hier in Frage kommt, die ihm neuerlich so ost in Wort und Schrift gemachten Vorwürfe nicht verdi>nt. Dabei ist allerdings noch zu bemerken, daß Gesetze und amtl'che Ausführung derselben hier wie überall immer auch einen rrheblichest Spielraum für die unterstützend-' Tdätigkeit der Bürger selber lasten und lasten muffen und eine nachgiebige blinde Mlldthätig-