Ausgabe 
11.4.1880 Zweites Blatt
 
Einzelbild herunterladen

1.

-'Nler,

Srten ^wigtwrr- ^p'tt w

er.

nuar b.

Mtt in w.

M.

w klingen

«lch-Aii8s!t

oach

n, Federn, öbelftoffe» rn unzertteunt arantirt; bei*

lieiungen, wer-

Handschuhe

m, Läufer,

nfntong her

;er

euen.

h füi Gichm LeKersweg Wx zur A (2ä56

GW jpril 1880 lluug®

i Mr;

iellung-

*yfe» rlnater>

»ellung« gfc»nncmtii|l'

jj»*«*'*

Ml-: ,(n l"«1 aus. Tc«::"8'- e Oire^L-

e«k

Rr. 84. zweites Blatt. Sonntag den 11. April 1880.

MHeW Anzeiger

Auzkigk- nni) AmtshIM für hcn Kreis Gießen.

Re-acttonSbureau r

ExpeditionSburcatt:

| Schul st raße L. 18.

BSD

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.

PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hßeil. Bekanntmachung.

Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1880 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar:

I. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen Montag den 12. April, Vormittags von 83/4 Uhr an: Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda und Odenhausen;

Dienstag den 13. April, Vormittags von S3/4 Uhr an,

derjenigen der Gemeinden Queckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershatn.

II. Zu Gießen im Saale des alten Rathhauses Mittwoch den 14. April, Vormittags von 13/t Uhr an, Musterung

itx Militärpflichtige« der Gemeinden Allendorf a. d- Lumda, Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden und Daubringen; Donnerstag den 13. April, Vormittags von 7a/t Uhr an, derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1878 und 1879);

Freitag den 16. April, Vormittags von Uhr an,

derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1880) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Großen-Buseck, Hattenrod, Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Mainzlar, Oppenrod und Reiskirchen;

Samstag den 17. April, Vormittags von 73/4 Uhr an,

derjenigen der Gemeinden Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lumda, Trohe und Wieseck;

Montag den 19. April, Vormittags von 73/4 Uhr an,

Loosziehung

(auch der in Grünberg Gedüster. \

III. Zu Lich im Rathhaussaale.

Dienstag den 20. April, Vormittags von 7 Uhr an, Musterung

ux Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, GarbenNich, Großen-Linden, Grüningen und Hausen;

Mittwoch den 21. April, Vormittags von 7 Uhr an,

derjenigen der Gemeinden Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, LangrGöns, Langsdorf und Leihgestern;

Donnerstag den 22. April, Vormittags von 7 Uhr an,

derjenigen der Gemeinden Lich, Münster, Muschenheim, Rieder-Bessingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Mr-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim, und Röthges; 1

Freitag den 23. April, Vormittags von 7Mhr an,

derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.

Samstag den 24. April, Vormittags von 7 Uhr an,

Loosziehung.

Besondere Bestimmungen.

1) Zur Musterung haben sich bei Meivung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staute des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem anderen Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschastsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem anderen deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;

und im Jahre 1860 geboren sind;

ferner

Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1879, bezw. 1878 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenem Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzub rin gen.

3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, io ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugniffe vor dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugniffe müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der bet ress ende MamNien- anaehöriae sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden. .

Zurückstellungsansprüche sind vor dem Musterungstermine bei der GroßherzoglichenE Bürgermeisterei vorzubrmgen und die Verhandlungen baldigst an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. , .

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnelunbar sind, z. B. Taubheit, Harthongkelt, Kurzsichtigkeit, Geistesschwache Ä. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Zehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe mcht anwesend sind,

6) Die ^Großh«zoqlichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige die auswärts sich aufhaltenden schriftlich auf Grund der ihnen k. H. zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorznladen.