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Die in der letzten Zeit wieder zunehmenden Schuloersäiimwsse veranlaffen uns folgende gesetzliche Bestimmungen (Artikel 24 des Volksschulgesetzes, § 17 der Instruction für die Schulvorstände) in Erinnerung zu bringen.
Aeltern und Pflegeältern sind für den ordentlichen Schulbesuch ihrer Kinder resp. Pfleglinge verantwortlich. Ohne Noth soll nie ein Kind die Schule versäumen, da der Unterricht nur bei einem regelmäßigen Schulbesuch Frucht bringen kann. Aeltern, welche es mit ihren Kindern wohlmeinen, werden sie deshalb aus eignem Antrieb zu ordentlichem Schulbesuch wie zu häuslichem Fleiß anhalten; gegen Säumige ist es unsere Pflicht, mit Strafen (von 20 bis 40 H für jede einzelne Versäumniß) einzuschreiten.
Wenn ein Kmd erkrankt ist und die Schule nicht besuchen kann, so ist dem betreffenden Lehrer sofort durch die Aelte n oder andere zuverlässige Personen Anzeige zu machen, nicht durch Kinder. Wenn dann das Kind nach erfolgter Wiederherstellung zum ersten Mal wieder zur Schule kommt, ist ihm bene schriftliche Bescheinigung mitzugeben, daß es seither (die Tage sind genau Klaugeben) wegen Krankheit die Schule habe versäumen muffen.
W Wenn Aeltern oder Pfleger ein Kind in anderen als Krankheitsfällen Seurlaubt wiffen wollen, so ist dazu vorher bei Versäumnissen bis zu zwei Tagen die Erlaubniß des Lehrers, bei längeren die des Schulvorstandes durch einen Erwachsenen, nicht durch ein Kind, einzuholen. Erst wenn die Erlaubniß ertheilt ist, ist die Versäumniß gerechtfertigt. Eine nachträgliche Entschuldigung genügt nicht und ist strafbar.
Wenn ein noch schulpflichtiges Kind die Stadtschule verläßt, um in eine andere Schule hier oder auswärts übet zugehen, ist davon sowohl dem Lehrer als dem Schulvorstand vorher Anzeige zu machen; unterbleibt diese Anzeige, so wird das Schulgeld so lange forterhoben, bis ste erfolgt.
Gießen, dm 26. Juli 1879.
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Das Octroi der Stadt Gießen betr.
7279) Zur Verhütung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Octroireglements wird hiermit bekannt gemacht, daß octroipflichtige Gegenstände jeder Art, welche zur Nachtzeit etngebracht werden, bei dem Einbringen am Eingangstyore angezeigr und daß die dazu vorgeschriebenen Bezeltelungen von den Octroierhebern sofort ertheilt werden muffen.
Jede zur Anzeige kommende Zuwiderhandlung wird nach den bestehenden Strafbestimmungen bestraft.
Gießen, den 3. November 1880.
Großherzogltche Bürgermeisterei Gießen.
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Berghdm, den 4. November 1880. Großh. Bürgermeisterei Bergheim.
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