würden, soweit nicht seither Gleichstellungen darin mit den nächsten vorwärts oder rückwärts liegenden Bahnstationen schon vorhanden waren." (Es folgen die entsprechenden Anträge).
Zum Schlüsse haben wir noch einer Petition zu gedenken, welche ebenfalls mit Bezug auf den beabsichtigten Verkauf des Hessischen Theiles der Matn-Weser.Bahn von Seiten der Stadt Gießen an die hohe Kammer gelangt ist. Dieselbe geht dahin, dem von der Großh. Regierung beabsichtigten Verkaufe des Hessischen Anthctls an der Main-Wefer-Bahn an den Preußischen Staat die Zustimmung zu versagen, oder dieselbe nur unter der Bedingung zu ertheilen, welche ein gleichzeitig mitgethetlter, von der Stadtverordneten- Versammlung zu Gießen angenommener Antrag an den Verkauf geknüpft reiften will. Da der erste Theil dieses Gesuches mit dem von der Mehrheit des Ausschusses selbst primär gestellten Anträge übereinsttmmt, so bedarf es hierüber keiner wetteren Bemerkung. Was dagegen die eventuell gewünschte Bedingung anbelangt, so lautet dieselbe dahin, daß der Bau der Linie Bie- denkopf, Kolbe unterbleibe, dagegen aber die Herstellung der Linie Altenhunden. Biedenkopf-Kinzenbach-Gießen mit dtrecter Einmündung in die Oberhessischen Bahnen unter Sicherung der aus dieser Route resulttrenden Gütertransporte für dieselben sofort in Angriff genommen werden müsse. Auch über diesen Punkt fand eine Besprechung des Ausschuftes mit der Großh. Regierung statt. Es wurde hierbei zwar von keiner Seite verkannt, daß die Linie Altenhunden- Ktnzenbach. Gießen für letztere Stadt von wünschenöwerthem Vortheil sein würde, allein es schien — wie man sich im Uebrigen auch dem Verkaufspro- jekt gegenüber verhielt — nicht angemessen, bet einer staatlich so hochwichtigen Frage locale Interessen in den Vordergrund treten zu lassen. Ebensowenig konnte man der Auffassung zusttmmen, als ob mit Erbauung der erwähnten Linie Gewähr dafür geboten werden könne, daß der betr. Güterverkehr alsdann auch wirklich den Oberhessischen Bahnen zufalle. Man war daher ganz allgemein der Ansicht, daß es weder angezeigt noch erfolgversprechend sei, bei dem gegenwärtigen Anlaß eine Pression auf die Preußische Regierung zu versuchen, wie sie die Petition der Stadt Gießen verlangt. Wenn deshalb überhaupt der Verkauf der Main-Weser-Bahn gewollt werde, so müsse von dem Verlangen einer Bedingung Abstand genommen werden, die einer Ablehnung des Verkaufs völlig gleich zu achten sei. Unter diesen Umständen können wir nur beantra- gen, die Kammer wolle der event. Bitte der Stadt Gießen keine Folge geben." m. Darmstadt, 26. October. Der Verein öffentlicher An- wälte zu Darmstadt hat folgende Eingabe an die zweite Kammer der Stände gelangen lassen:
„Durch Allerhöchste Verordnung vom 15. August — Regierungsblatt Nr. 36 — wird den Rechtsanwälten, welche in den öffentlichen Sitzungen des Oberlandesgerichtes, der Landgerichte oder der Schwurgerichte als Vertreter oder Beistände der Parteien auftreten wollen, die Verpflichtung auferlegt, eine der richterlichen Amtstracht entsprechende Kleidung zu tragen. Der Verein öffentlicher Anwälte zu Darmstadt ist der Ansicht, daß die Großh. Staats- regterung zu der fraglichen Anordnung nicht berechtigt erscheine, und erlaubt siw deßhalb, bei einer hohen Ständeversammlung mit der Bitte vorstellig zu werden, die Großh. Staatsregierung um Zurücknahme der fraglichen Verordnung zu ersuchen. Wir gehen von folgenden Erwägungen auö: Die Reichsjusttzgesetze und m specie die Rechtsanwaltsordnung (Art. 4) bestimmen die Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen ein Staatsangehöriger zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden muß, daß mit der Zulassung zur Rechts- anwaltschaft auch die Ausübung derselben zusammenfäüt, und resp. daß diese Ausübung nicht noch durch weitere Vorschriften illusorisch gemacht werden dürfe, ist unseres Erachtens hiernach selbstverständlich. Die fragliche Verordnung verstößt sonach sowohl gegen den Wortlaut, als den Geist des Reichsgesetzes, indem sie nur den Rechtsanwälten das Auftreten bei den in § 4 bezeichneten Gerichten gestatten will, welche sich dieser Anordnung unterwerfen und die dort vorgeschriebene Robe, Halsbinde und Barret anlegen. Im Eingang der Der- ordnung vom 15. August wird angeführt, daß dieselbe in Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und der RechtsanwaltS- ordnung vom 1. Juli 1878 erlassen werde." Allein das kann nicht wohl zweifelhaft sein, daß Anordnungen, wie die Amtstracht der Anwälte, in Ausführung jener Gesetze nicht erlassen werden können, da darin auch nicht mit einem Worte die Einführung einer solchen Amtstracht erwähnt oder angedeutet »st. Es ifl dies auch Seitens des Reichskanzlers anerkannt worden, indem derselbe nach Berichten in öffentlichen Blättern von Erlaß einer Vorschrift über eine Amtstracht der Mitglieder des Reichsgerichts abgesehen hat, weil ihn fein Gesetz dazu ermächtige. Eine Ausführungsverordnung kann und darf nur die in dem betreffenden Gesetze enthaltenen Bestimmungen im Einzelnen durchfuhren und desfallsige Anordnungen treffen; sie kann und darf aber niemals ganz neue Bestimmungen treffen Hat aber die Reichsregierung selbst sich nicht für berechtigt gehalten, derartige Anordnungen für den Richterstand zu treffen, so competirt dieses Recht sicherlich noch weniger den einzelnen Landesregierungen, zumal für den Anwaltstand, für welchen eine derartige Anordnung in Wirklichkeit eine Aufhebung der freien Rechtsanwaltschaft bedeuten würde. Es war sonach unseres Erachtens nicht richtig, wenn sich die Regierungen in einzelnen deutschen Ländern im Wege der Landesgesetzgebung von den Ständen ermächtigen ließen, eine Amtstracht für Richter und Anwälte etnzuführen, wie dies z. B. in Preußen geschehen ist. Demi es kann und darf den Einzel- floaten nicht das Recht zustehen, durch Sonderbesttmmungen die Reichsgesetze abzuändern oder auch nur abzuschwächen. Allein selbst dieser Nothbehelf fehlt im vorliegenden Falle der Großh. Regierung, da sie durch kein Landesgesetz zum Erlaß derartiger Bestimmungen für berechtigt erklärt worden, die Land- stände dieserhalb gar nicht befragt worden sind. Im Eingang der Verordnung vom 15. August wird betonst, daß dieselbe auf Grund des Artikel 73 der Berfassungsurkunde erlassen werde. Wir erachten auch diese Bezugnahme für unzutreffend. Nach Artikel 73 der Verfassungsurkunde soll der Groß« Herzog berechtigt sein, „ohne ständische Mitwirkung die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, sowie die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht erfließenden Verordnungen und Anstalten zu treffen und in dringenden Fällen das Nöthige znr Sicherung des Staates vorzukehren." Es wird nun nicht behauptet werden können und wollen, daß es zur Vollstreckung ü- der Justizgesetze erforderlich sei, eine derartige Amlstracht für
die Rechtsanwälte vorzuschreiben. Es ist dies ein ganz neues und fremdes Gebiet, das mit der Ausführung der Gesetze an und für sich absolut nichts zu thun hat. Auch das Aufsichts- und Verwaltungsreckt der Regierung kann nie und nimmer zu derartigen ganz fremden Bestimmungen, wodurch die Aus- t
Übung des Berufes der Rechtsanwälte nicht geregelt, sondern wesentlich be- schrankt werden würde, berechtigen, zumal da ja die Rechtsanwälte der DiS- ciplmargewalt der Landesjustizverwallung nicht unterworfen sind. Daß endlich die Sicherheit des Staates nicht dadurch gefährdet wird, wenn die Rechtsanwälte nicht in einer derartigen Tracht, sondern in einer den socialen Begriffen von Anstand entsprechenden, anständigen Kleidung bei Gericht erscheinen bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Es wird geltend gemacht, daß die Großh. Staatsregierung zum Erlaß der fraglichen Verordnung um deswillen berechtigt sei, weil derartige, die Rechtsanwälte betreffende Verordnungen mehrfach einseitig von der Staatsregierung erlassen worden seien. Es ist im Allgemeinen richtig, daß früher Verordnungen über die Anwaltsgebühren einseitig und ohne Zustimmung der Stände von der Regierung erlassen worden sind, ganz wie dieselbe auch Stempelvorschriften vielfach ohne alle ständische Zu-' stimmung geändert hat. Wir behaupten, daß dies dem Geiste und dem Wort- laut der Verfassung nicht entspreche und daß derartige Bestimmungen nur im Wege der Gesetzgebung hätten erlassen werden dürfen. Allein diese Gepflogen- heit muß im vorliegenden Falle nach unserem Dafürhalten ganz in den Hintergrund treten, weil gerade in der Richtung, in welcher sich die desfallsigen Verordnungen der Regierung bewegen, nämlich der Gebühren der Rechtsanwälte, die Reichsgesetzgebung ein entscheidendes Wort durch Erlaß der Gebührenordnung für Rechtsanwälte gesprochen und damit unzweideutig ausgedrückc hat, daß die Regelung dieser Angelegenheit zur Competenz der Reichsgesetzgebung gehöre und demnach der Gesetzgebung und dem Verordnungsrecht der Einzelstaaten entzogen sei. Wir können aber auch die Richtigkeit des Schlusses, daß die Regierung, wenn sie früher berechtigt gewesen sei, einseitig Bestimmungen über die Gebühren der Anwälte zu erlassen, jetzt auch berechtigt sei, einseitig Beschränkungen über die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu erlassen, wie dies durch die Vorschrift einer Amtstracht geschieht, durchaus nicht zugestehen. Beides sind wesentlich verschiedene Dinge. Es können diese und andere Umstände dazu dienen, die bona fides der Großh. Regierung wahrscheinlich zu machen; sicherlich aber können sie das Recht der Regierung selbst nicht nach- weisen. Wenn endlich noch angeführt wird, daß sich schon aus Rücksichten der Zweckmäßigkeit empfehle, eine Vorschrift wie die durch die Verordnung vom 15. August 1879 eingeführte zu erlassen, weil in einer größeren Anzahl von Staaten gleiche oder ähnliche erlassen worden, so können wir um so weniger diesen Grund als zutreffend anerkennen, als uns die fraglichen Vorschriften durchaus nicht der Würde der Rechtspflege zu entsprechen scheinen und als wir nicht auf dem Standpunkt steben, daß wir den in dem größten deutschen Staate erlassenen Anordnungen blindlings folgen, resp. denselben einfach nachleben zu müssen glaubten, ohne auf die Nützlichkeit und Räthlichkett solcher Anordnungen eines Näheren einzugehen. Dle Würde der gerichtlichen Verhandlungen ist nach dem Rechtsbewußtsein des deutschen Volkes von Einführung einer derartigen Amtstracht nicht abhängig und hat bisher unter dem Mangel einer solchen nicht Noch gelitten. Die Einheit der Rechtspflege in diesem Punkte wird bet dem so sehr verschiedenen Vorgehen der deutschen Staaten bezüglich dieses Punktes ohnehin doch nicht gefördert. Welche Consequenzen sich daran knüpfen würden, wenn man einer Regierung das Recht zueikeunen wollte, solche Anordnungen zu erlassen, das liegt auf der Hand. Von der Vorschrift über eine «mtstracht bis zu der über Haar- und Bartschnitt ist nur ein Schritt, und was für den Rechtsanwalt vorgeschrieben wird, das könnte mit demselben Recht für jeden Staatsangehörigen, der bet Gericht auftreten will, vorgeschrieben werden. Wir sind zwar überzeugt, daß derartige wettergehende Anordnungen und Beschränkungen der Freiheit des Individuums von der gegenwärtigen Regierung nicht werden in Scene gesetzt werden, allein es gilt hier, wie überall, den Grundsatz zu wahren, zumal die Personen der Regierung nach der Natur der Sache dem Wechsel unterworfen sind. Der Verein öffentlicher Anwälte zu Darmstadt beantragt hiernach ehrerbietigst: Eine hohe Ständeversammlung wolle Großh. Staatsregierung ersuchen, die unter Gegenzeichnung des verantwortlichen Ministers des Innern und der Justiz erlassene Verordnung vom 15. August 1879 bezüglich der Rechtsanwälte zurückzunehmen.
Türkei.
Konstantinopel, 24. October In der heutigen siebenten Conferenz in der griechischen Frage verlasen die türkischen Commissäre ein Memorandum, welches gegen die von dem Berliner Congresse angedeutete Grenzregulirungs- Linie mehrere gewichtige Einwendungen erhebt und dahin schließt, daß diese Linie wesentliche Aenderungen erfahren müsse. Nach der Vorlesung des türkischen Memorandums verlasen die griechischen Commissäre ihrerseits ein Memorandum, in welchem eine wesentlich von der in dem Berliner Congreß-Proto- kolle angedeuteten Grenzlinie verschiedene Grenzregultrung vorgeschlagen wird. In eine Discussion wurde abermals nicht etngegangen. Der Tag der nächsten Conferenz ist unbestimmt.
Telegraphische Depeschen.
Waguer'S telegr. Korrespondenz • Bureau.
Berlin, 27. October. Bezüglich der bekannten durch das Auftreten des Hofpredigers Stöcker veranlaßten Petition eines hiesigen BezirkSoereins, an maßgebender Stelle geeignete Schritte zu thun, um derartige Vorgänge künftig unmöglich zu machen, beschloß der Petttionsausschuß der hiesigen Stadtverordneten.Versammlung, zur Tagesordnung überzugehen, da die Frage, ob die Rede Stöckers kriminell strafbar sei, nicht der Competenz der Stadtverordneten unterliege und es der Würde dieser Versammlung nicht entspreche, eine Ahndung der von Stöcker gegen dieselbe und ihren Vorsitzenden gerichteten Angriffe zu veranlassen.
— Die „Post" wird bezüglich der Aeußerungen des Cultusministers in Essen darauf aufmerksam gemacht, daß es sehr bedenklich sei, daraufhin die scheinbaren Enthüllungen der „Köln. Ztg." über das Resultat der Wiener Abmachungen als richtig anzunehmen. Es scheine vielmehr, der Minister habe aus den Nachrichten der öffentlichen Blätter geschöpft, ohne Über die seinem Ressort fernltegenden diplomatischen Vorgänge genau unterrichtet zu sein. — Der „Post" zufolge sind der frühere Minister Dr. Friedenthal und Graf Eulenburg-Liebenberg in das Herrenhaus berufen.
London, 27. Octbr. Telegramme des „Standard" aus Kabul und Kushi melden, General Gcugh habe mehrere Tausend Mongols, welche das britische Lager bei Shuturgardan umzingelt hatten, auseinandergesprengt. In


