Ausgabe 
15.6.1879 Zweites Blatt
 
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srr. 136 Zwr-ites Blatt. Sonntag, den 15. Juni 187N

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AykiSk- Md Amtswtt str Ira Kreis Gieße«.

«xpeditton-burcaur } Schulstraße B. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montag».

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Preis vierteljährlich 2 Mar? 20 Pf. mit Bringerloh«. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher HheiL.

Gießen, den 8. Juni 1879.

Betreffend: Die Bildung der Schöffengerichte und der Schwurgerichte.

Der Stadtrichter des Großherzoglichen Stadtgerichts Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Albach, Allendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. Lumda, Allertshausen, Alt- Buseck, Annerod, Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Climbach, Daubringen, Garbenteich, Gießen, Groß-Buseck, Groß-Linden, Hausen, Heuchelheim, Klein-Linden, Lang-GönS, Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach, Treis a. d. Lumda, Trohe, Watzenborn, Wieseck.

In Gemäßheit der Verordnung vom 14. v. Mts. wollen Sie ein Verzeichniß aller in Ihren Gemeinden wohnhaften Personen aufstellen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können.

In dieses Verzeichniß, Urliste genannt, sind alle Deutsche männlichen Geschlechts aufzunehmen, welche das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und zur Zeit der Aufstellung der Listen bereits volle zwei Jahre in Ihren Gemeinden ihren Wohnsitz haben, jedoch mit Ausnahme folgender Personen, welche nicht in der Liste aufzunehmen sind:

1) Diejenigen, welche rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe verurtheilt sind.

2) Diejenigen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter auf die Dauer einer Zeit rechtskräftig aberkannt sind, sofern diese Zeit noch nicht abgelaufen ist.

3) Diejenigen, welche wegen nachstehender Verbrechen oder Vergehen oder wegen Versuchs derselben zur Aburtheilung.vor das Schwur­gericht oder das Bezirksstrafgericht verwiesen worden sind:

Hochverrath, Landesterrath, qualificirter Aufruhr, qualificirter Auflauf, qualificirte Meuterei, qualificirter Landfriedensbruch, Thätlichkeit gegen ein Mitglied einer landesfürstlichen Familie, Sprengung eines Senats oder einer gesetzgebenden Versammlung, gewaltsame Hinderung eines Mitglieds eines Senates oder einer gesetzgebenden Versammlung sich an den Versammlungsort zu begeben oder zu stimmen, Wahlfälschung, Kauf einer Wahlstimme, Widerstand gegen einen Forst- oder Jagd-Beamten mit körperlicher Beschädigung, Münzfälschung, Verbreitung falschen Geldes oder verringerter Münzen, Meineid, wiffentliche Beeidigung eines falschen Zeugnisses oder Gutachtens, falsche Anschuldigung, Kindes- Unterschiebung oder Fälschung des Personenstandes in gewinnsüchtiger Absicht, Unzucht, Nothzucht, Doppelehe, wiffentliche Abschließung einer Doppelehe durch einen Religionsdiener oder Standesbeamten, Blutschande, Verleitung zum Beischlaf durch Vorspiegelung einer Ehe, Mord, Todtschlag, Kindesmord, Vergiftung, Aussetzung mit nachfolgendem Tode oder mit erheblichen Nachtheilen für die Gesundheit des Ausgesetzten, Körperverletzung mit nachfolgendem Tode, schwere Körperverletzung, vorsätzliche Zerstörung einer Wafferleitung mit nachfolgender schweren Körperverletzung, Diebstahl, Unterschlagung, unbefugte Wegnahme eines Leichnams, gewerbsmäßiger Wilddiebstahl, rechtswidrige Entziehung der eigenen beweglichen Sache, Raub, Menschenraub, Erpreffung, Hehlerei, qualificirte Sachbeschädigung, Betrug, Untreue, gewinnsüchtige Geschäfte mit Minderjährigen, Urkundenfälschung, gewerbsmäßiges Glücksspiel, betrüglicher Bankerutt von Kaufleuten oder Unterstützung desselben, Brand­stiftung, vorsätzliche Ueberschwemmung mit Gefahr für das Leben oder mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum Anderer, vorsätzliche Beschädi­gung von Eisenbahnen mit Gefahr für den Transport, Herbeiführung der Strandung eines Schiffes, vorsätzliche Zerstörung von Schifffahrts- zeichen, Brunnenvergiftung, Nichterfüllung von Lieferungsverträgen in Nothzeiten, Bestechung, wissentlich strafrechtliche Verfolgung Unschuldiger durch Beamte, vorsätzliche Vollstreckung nicht erkannter Strafen durch Beamte, vorsätzliche Nichtverfolgung strafbarer Handlungen durch Beamte, vorsätzliches Entweichenlassen eines Gefangenen durch einen Beamten, Rechtsbeugung durch einen Beamten, Benachtheiligung einer Partei durch ihren Rechtsbeistand im Einverständniß mit der Gegenpartei.

4) Personen, welche unter Curatel gestellt sind oder über deren Vermögen Concurs erkannt ist.

5) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armen-Unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Ausstellung der Liste zmückgerechnet, empfangen haben.

6) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind, also namentlich Geistesschwache, Taube, Stumme.

7) Dienstboten.

8) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können.

9) Richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft.

10) Gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamten (also auch Bürgermeister, Beigeordnete, Schutzmänner, Polizeidiener.)

11) Religionsdiener (Geistliche, Rabbiner).

12) Volksschullehrer.

13) Dem activen Heere oder der activen Marine angehörige Militärpersonen.

14) Kreisräthe und Provinzial-Directoren.

15) Die Vorsitzenden der Staatseisenbahn-Direction.

Bei eintretenden Zweifeln werde ich auf mündliche oder schriftliche Anfragen Auskunft geben.

Unmittelbar nach Aufstellung des Verzeichniffes (der Urliste) wollen Sie in Ihren Gemeinden durch Anschlägen und Ausschellen oder auf sonst orts­übliche Weise bekannt machen lassen, daß die Urliste für die Schöffen und Geschworenen eine Woche lang und zwar vom.....(das Datum ist

anzugeben) an bis einschließlich den.....ten Juli l. I. (auch hier ist das Datum auszufüllen und der Endtermin ist so zu bestimmen, daß derselbe

in den Anfang des Monats Juli fällt) auf dem Rathhause (oder wo ein solches nicht besteht, in dem sonst zu bezeichnenden Gemeindelocale) zu Jeder­manns Einsicht offen liege, und daß innerhalb jener Offenlegungsfrist Jedermann gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichniffes (der Urliste) schriftlich oder zu Protocoll des Bürgermeisters Einsprache erheben könne. Von den von Ihnen bestimmten Tagen an, wollen Sie die Urliste offen legen, Jedermann Einsicht gewähren und innerhalb der Offenlegungsfrist schriftliche Einsprachen annehmen, mündliche Einsprachen aber zu Protocoll nehmen.

Nach Ablauf der Offenlegungsfrist, spätestens jedoch bis zum IS. Juli l. I. wollen Sie mir die aufgestellten Urlisten der Schöffen und Geschworenen einsenden und den Urlisten die schriftlich erhobenen Einsprachen und die von Ihnen errichteten Protocolle über, Einsprachen beilegen. Auch wollen Sie in einem Begleitberichte anführen, von welchem Tage an bis zu welchem einschließlich und wo die Urliste nach ortsüblicher Bekanntmachung offen gelegen Hai, und in den Begleitberichten sich unter Ansührung aller erheblichen Thatsachen über Grund oder Ungrund der erhobenen Einsprachep äußern.

Sind Ihnen Gründe bekannt, aus welchen eine in die Urliste aufgenommene Person die Berufung zum Amte eines Schöffen oder Geschworenen ab lehn en kann, so wollen Sie diese Gründe im Begleitbericht ansühren. Solche Ablehnungsgründe haben:

1) Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung;

2) Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen erfüllt haben;

3) Aerzte;

4) Apotheker, welche keine Gehülfen haben; c u t. = ,DOa

5) Personen, welche das 65. Lebensjahr zur Zeit der Ausstellung der Urliste vollendet haben oder daffelbe bis zum Ende des Jahres 1880 vollenden würden.

6) Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung des Amtes verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen (also arme Personen). Endlich können Sie auch im Begleitberichte erwähnen, ob Sie gegen die Zulässigkeit einzelner in die Urliste aufgenommener Personen unbeseitigte Bedenken haben. r , , ,

Berichtigungen, welche nach Absendung der Urliste erforderlich werden, wollen Sie uns ohne Verzug zur Anzeige bringen.

Ich empfehle Ihnen die heutige Verfügung aufzubewahren, da in den kommenden Jahren aus dieselbe Bezug genommen werden wird. Langsdorfs.