Nr. 12. Mittwoch, den 15 Januar 1878.
Gießener Mnzeiger
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Gieße».
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RedaeiionSbureaur I 6(6u[flra6e B. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
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Amtlicher H h e i k.
Das Großherzogliche Steucr-Commissanat Gießen
an die Gropherrvalichen Bürgermeistereien: Älbach, Annerod, Daubringen, Garbenteich, Hausen, Lang- GonS, Lechgestern, Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Staufenberg, Steinbach, Erohe und Watzenborn mrt Steinberg.
Um die älteren Brandkataster noch eine Reihe von Jahren fortsühren zu können, hat Grvßh. Brandversichernngs-Commission, auf unfern Antrag, eine Parthie Formulare nach diesem älteren Muster drucken lassen. . f x . a
Es soll nun alsbald eine entsprechende Anzahl Bogen in die beiden Kataster-Exemplare eingehestet werden und ersuchen wir Sie. uns zu diesem Zwecke die Ortsexemplare, soweit solche nicht eben bei uns befindlich find, baldigst übersenden zu wollen.
Die, voraussichtlich sehr unbedeutenden Buchbinder-Rechnungen werden wir Ihnen demnächst, zur Anweisung, zukommen lassen.
S ü f f e r t. ___________________________
politisch
Die Strafgewalt des Reichstags.
Der schon in unserer Samstags-Nummer unter den Depeschen erwähnte Entwurf eines Gesetzes wegen der Strasgewalt des Reichstags über seine Mitglieder beschäftigt selbstverständlich alle politischen Kreise. Sein Wortlaut ist folgender:
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Strafgewalt des Reichstags über seine Mitglieder.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Prueßen rc., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
$ 1. Dem Reichstag steht eine Strasgewalt gegen seine Mitglieder zu.
§ 2. Tie Strafgewalt wird von einer Commission geübt, welche aus dem Präsidenten, den beiden V>cepräsidenten und 10 Mitgliedern besteht. Letztere werden bet dem Beginn jeder Session für die Dauer derselben unmittelbar nach erfolgter Wahl des Präsidenten gewählt.
§ 3. Die Ahndungen, welche die Commtsston verhängen kann, sind je nach der Schwere der Ungebühr: 1) Verweis vor versammeltem Hause; 2) Verpflichtung zur Abbitte vor versammeltem Hause in der von der Commission dafür vorgeschrtebenen Form; 3) Ausschließung aus dem Reichstag auf eine bestimmte Zeitdauer. Diese kann bis zum Ende der Legislaturperiode erstreckt werden. Mit einer Ausschließung, welche sich aus die Dauer der Legislaturperiode erstreckt, kann der Verlust der Wählbarkeit zum Reichstag verbunden werden. Der Verlust der Wählbarkeit kann selbständig ausgesprochen werden, wenn das Mitglied dem Reichstag nicht mehr angehört.
§ 4. Enthält die Ungebühr den Thatbestand einer nach den Bestimmungen des gemeinen Strafrechts strafbaren Handlung, so kann aus Antrag der Commtsston neben der von ihr verhängten Ahndung oder, falls das Mitglied dem Reichstag nicht mehr angehört, selbständig die Ueberwetsung an den Strafrichter von dem Reichstage beschloffen werden.
§ 5. Beschließt der Reichstag btc Ueberwetsung an den Strafrichter, so finden die Vorschriften der Artikel 30 und 31 der Reichsverfassung keine Anwendung.
§ 6. Wird die Ahndung (§ 3) wegen einer Aeußerung oder wegen des Inhalts einer Rede ausgesprochen, so kann zugleich die Aeußerung oder die ganze oder der betr. Thetl der Rede von der Aufnahme in dm stenographischen Bericht ausgeschlosten werden. In einem solchen Falle ist auch jede andere Veröffentlichung durch die Preffe verboten.
§ 7. Die Wirksamkeit der Commission tritt ein, wenn 1) der Präsi' deut fie anordnet, oder 2) mindestens 20 Mitglieder des Reichstages sie beantragen. Die Anordnung (Nr. 1) oder Antrag (Nr. 2) muß innerhalb 3 Tagen, nachdem die Ungebühr vorgekommen ist, erfolgen.
S 8. Die Commission verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitze des Prüfidenten und in dkffen Verhinderung dem des nächsten Vtcepräsidenten in der Minderzahl von 7 Mitgliedern. Das Verfahren wird durch eine Ordnung geregelt, welche von der Commission entworfen wird und der Genehmigung des Reichstags unterliegt.
§ 9. Die Commtsston entscheidet endgültig. Lautet jedoch die Entscheidung aus Ausschließung von dem Reichstag (§ 3, Nr. 3), so kann der Ausgeschloffene innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Verkündigung schriftlich die Entscheidung des Reichstags anrusen.
§ 10. Der Präsident ist berechtigt, ungebührliche Aeußerungen der Mitglieder vorläufig von der Ausnahme in den stenographischen Bericht auszuschließen, sowie jede andere Veröffentlichung derselben durch die Preffe vorläufig zu untersagen. Eine solche vorläufige Anordnung erlischt, wenn nicht wegen der betr. Aeußerung innerhalb dreier Tage die Entscheidung der Com- misston (§ 7) angeordnet und beantragt wird.
8 11. Zuwiderhandlungen gegen das im 8 6 enthaltene Verbot, sowie gegen die im § 10 bezeichnete vorläufige Anordnung des Präsidenten werden mit Gesängniß von 3 Wochen bis zu 3 Monaten bestraft, sofern nicht nach Maßgabe des Inhalts der erfolgten Veröffentlichung eine schwerere Strafe verwirkt ist.
8 12. Die an die Commtsston gelangten Angelegenheiten, welche bet
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dem Schluffe einer Session nicht erledigt find, gehen in der Lage, in der fie sich befinden, auf die Commission der nächsten Reichstagssesfion über.
In den Motiven, welche mit Ausführung des Art 30 der Reichsvec- faffung und der §§ 42, 46, 60 und 61 der Geschäftsordnung beginnen, heißt es: „Diese über die Ordnung in den Verhandlungen des Reichstags vorhandenen Bestimmungen erscheinen, wenn sie auch vielleicht ausreichen, um die Ordnung im Hause nothdürstig aufrecht zu halten, unzulänglich, um den schädlichen, ja, unter Umständen gefährlichen Wirkungen von Ausschreitungen tu den Aeußerungen und Reden von Abgeordneten außerhalb der Wände des Sitzungssaales vorzubeugen. Denn die Oeffentlichkeit der Verhandlungen, die verfassunssmäßig verbürgte Freiheit der Redner (Art. 30) und der über chre Reden vibreiteten Berichte von jedweder Verantwortlichkeit läßt auch solche AeußeruiMen und Reden Abgeordneter Verbreitung in den weitesten Schichten der Nation finden, welche, wenn sie eben nicht unter dem Schutze der Unser- antwortlichkeit der Redner-Trtbüne gesprochen und unter der gleichen Unver- antwortlichkett der Preffe verbreitet wären, die Redner und die Preffe dec strafgerichtlichen Verfolgung nach den Vorschriften des gemeinen Rechts aussetzen würden- Daß ein solcher Recktszustand beirrend aus das Rechtsbewußt- wußisein im Volke etnwirkt, ist eine nicht wegzuleugnende Erfahrung, und der hierin liegende Mißstand tritt in tmmer fühlbarerer Weise seit der Zeit hervor, seitdem die Wahlen einzelne Abgeordnete in den Reichstag geführt haben, welche sich für berechtigt erachten, die ihnen verfaffungsmäßig zustehende Freiheit des Wortes zur Entwickelung von Theorien über den Staat die bürgerliche Gesellschaft zu gebrauchen, welche den Bestand beider zu erschüttern geeignet sind. Es dars daran erinnert weiden, daß beispielsweise von der Redner Tribüne des Reichstags die Pariser Commune und ihre Thaten gerechr- serttgt, ja, gepriesen worden sind; daß mehrfach der Reichstag wie die Regierungen geschmäht, ja, daß selbst zu Gewaltthätigkeit von der Tribüne provocirt worden ist. Die Maßregeln, welche auf Grund der Geschäftsordnung d e Präsidenten gegen derartige Ausschreitungen eintreten lasten konnten, mochten genügend sein, um als eine Ahndung der im Hause gestörten Ordnung ange- sehen zu werden, sie sind aber keineswegs ausreichend, um als eine Sühne des durch jene Ausschreitungen beleidigten Rechtsbewußtsetns im Volke, wohin diese Ausschreitungen dringen, gllten zu können. Deshalb wird sich die Gesetzgebung nicht länger der Aufgabe entziehen dürfen, auf eine Ergänzung des Rechts nach der Richtung hin Bedacht zn nehmen, daß Ausschreitungen von Abgeordneten in ihren Reden und Aeußerungen einer schärferen Repression unterworfen werden. Wenn die Gesetzgebung dabei an den Grundsätzen, aus welchen die Bestimmungen der Retchsverfastung über den Schutz der Abgeord- neten in der freien und unabhängigen Ausübung ihres Berufs, insbesondere der Art. 30 derselben, hervorgegangen find, festhalten will, so wird fie eine Abhülfe nur in einer dem Reichstag selbst über seine Mitglieder einzuränmen- den Strasgewalt suchen können. Hierbei wird es sich indeffen nicht um Schaffung einer förnltchen Strafgerichtsbarkeit in dem Sinne handeln, daß der Reichstag in den Fällen des Art. 30 der Retchsversaffung die allgemeinen Strafgesetze an Stelle der ordentlichen Gerichte anzuwenden hätte; denn zu einem Organ der Rechtsprechung eignet sich weder der Reichstag selbst, noch ein aus seiner Mitte gebildetes Gericht. Eine Ausgleichung dieses das Rechts- bewußtsetn verletzenden Recktszustandes will der Gesetzentwurf durch Einführung einer mit kräftigen Rügemttteln ausgestatteten Disciplinarstrafgewalt des Reichstags selbst herbeiführen. Dabet darf freilich nicht verkannt werden, daß diese Ausgleichung, wo eine schwere Rechtsverletzung in Frage steht, noch hi- neswegs zureichend erscheint, die volle Sühne dieser vielmehr nur in dem Em- irttte der strafrechtlichen Ahndung durch den Richter gesunden werden kann. Ferner muffen auch diejenigen Fälle tn's Auge genommen werden, in welchen die Ausübung der Disciplinarstrafgewalt dadurch gegenstandslos werden könnte, daß das Mitglied, welches die Ausschreitung im Reichstag begangen, aufhört, Mitglied desselben zu sein. Der Entwurf hat deshalb sich nicht damit begnügen dürfen, eine Disciplinarstrafgewalt des Reichstags für seine Mitglieder zu constituiren, so lange ste dies sind, sondern er hat auch für den Fall Vorkehrung treffen müssen, daß sie aufgehört haben, Mitglieder des Reichstages zu sein, sowie für den ferneren Fall, daß der Reichstag dafür erachtet, daß


