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AiMk- uni Amtsblatt str bk« Knis Gießen

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nung der Steuerbehörde können jedoch auch solche Pflanzungen der Entrichtung der Gewichtssteuer unterworfen werden.

8 25. Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde auch für Tabakspflanzungen auf Grundstücken von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt, wenn die Gesammtfläche der Pflan­zungen auf solchen Grundstücken innerhalb derselben Gemarkung im Vorjahre 2 Hectar nicht überstiegen hat und die örtl. Verhältnisse nach ihrem Ermessen für die Durchführung der Vorschriften in den 88 6 15 nicht geeignet sind, die Besteuerung nach dem Flächen­raume (8 23) oder eine Fixation der Gewichtssteuer (8 2) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des zu versteuernden Tabaks, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten Verminderung des Aerntegewinns, nach Ver- hältniß des Flächeninhalts der Pflanzung und nach dem Durchschnittsertrage sich be­stimmen, welcher in d>m betr Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebnisse der Verwiegung erzielt wird. Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrath.

§ 27. Die Verwendung von Tabakssurrogaten bei der Herstellung von Tabaks­fabrikaten ist verboten. Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath gestatten und dabei über die nöthigen Controlen, sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden Abgaben Bestimmung treffen.

8 28. Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Überwachung des im 8 27 ausge­sprochenen Verbots Proben der einzelnen Tabaksfabrikate bei den Fabrikanten und Händlern entnehmen zu lassen und über den Bezug der betr. Fabrikate genauen Auf­schluß zu verlangen.

8 29. Alle Forderungen und Nachsorderung an Tabakssteuern, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung, bezw. der Zahlung an gerechnet. Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbe­amten und auf die Nachforderung hinterzogener Tabakssteuer findet diese Verjährungs­frist keine Anwendung.

8 30. Wer aus dem freien Verkehr Rohtabak oder entrippte Tabaksblätter in Mengen von mindestens 25kg über die Zollgrenze ausführt oder in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitversckluß stehendes Privatlager niederlegt, kann außer in denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabaks nach den Bestimmungen in den 88 H und 16 bis 18 vor Entrichtung oder Credilirung der Steuer erfolgt eine Sleuervergütung beanspruchen, welche beträgt von 100kg netto : 1) Rohtabak a. unfermentirt 58 X, b. fermentirt 70 X; 2) ent­rippte Blätter 84 X Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabaks- stcngeln und Abfällen wird keine Vergütung gewährt

8 31. Inländischen Tabaksfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über die Zollgrenze oder bei Niederlegung derselben in -ine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager eine Vergütung geleistet werden, welche, je nachdem das Fabrikat aus ausländischem oder aus inländischem Tabak hergestellt ist, beträgt von 100kg netto: I. für Fabrikate aus ausländischen Blättern: a, sür Schnupf- und Kautabak 84 X; b) für Rauchtabak 114 X; o) für Cigarren 132 X; d) für Cigaretten 92 X; 1L für Fabrikate aus inländischen Blät­tern ; a) für Schnupf- und Kautabak 56 X; b) für Rauchtabak 76 X; c) für Cigar­ren 88 X; dj für Cigaretten 62 X; HI. für Fabrikate, theilweise aus ausländischem und theilweise aus inländischem Tabak, nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vorstehend zu I und II aufgeführten Sätzen zu berechnen ist. Diejenigen Fabrikanten, welche aus Gewährung der vorgedachten Vergütung An­spruch machen wollen, haben der Steuerbehörde hiervon vor Herstellung der Fabrikate Anzeige zu machen und sick den von derselben ihnen bekannt gemachten Bedingungen, insbesondere bezüglich des Ausschlusses der Verrvendung von Tabakssurrogatcn. zu unterwerfen. Die weiteren Bestimmungen wegen der vorstehend und im 8 30 gedach­ten Ausfuhrvergütungen erläßt der Bundesrath. Insbesondere hat derselbe die Bedin­gungen, unter denen die Ausfuhrvergütung für Cigatctten in Anspruch genommen werden kann, sowie den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem ab die vorstehend und im 8 30 vorgeschriebenen Vergütungssätze zur Anwendung kommen. Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die bisherigen Vergütungssätze in Kraft

8 32. Wer es unternimmt, die nach diesem Gesetze von dem innerhalb des Zollgebiets erzeugten Tabak oder einer inländischen Tabakspflanzung zu entrichtende Steuer zu hinterziehen, begeht eine Defraudation. Der Tabakssteuerdefraudation macht sich insbesondere schuldig: 1) wer es unterläßt, die in 8 3 und im ersten Absatz des 8 24 vorgeschriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Tabak bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu bewirken; 2) wer die gesetzliche Verpflichtung, den der Gewichtssteuer (8 2) unterliegenden Tabak zur amtlichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt

8 34. Tie Tabakssteuer-Defraudation (88 32 und 33) ratrb mit einer Geldstrafe welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltcnen Abgabe gleichkommt, bestraft Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. Wird bei Verfolgung einer Ge- wichtssteueidefraude ermittelt, daß oas Grundstück, auf welchem der betteffende Tabak erzeugt worden, nicht angemeldet ist (8 32 Ziffer 1), so soll gegen denselben Thäter die Desraubationsstrafe nur einmal, und zwar nach demjenigen Thatbcstande, welcher die höhere Strafe nach sich zieht, festgesetzt werden. Wird nachgewiesen, daß der Beschuldigte eine Defraudation nicht habe verüben können oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei. so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des 8- 40 statt. Das­selbe gilt, wenn ein mit Tabak bepflanztes Grundstück zwar rechtzeitig angemeldct (8 32 Absatz 2 Nr. 1), die Größe desselben aber nicht angegeben oder dergestalt un­richtig angegeben ist, daß das verschwiegene Flächenmaaß bei Grundstücken von 20 bis 40 Ctmr. Fläche 2 Ar, bei kleineren Grundstücken den zehnten und bei Grundstücken von mehr als 40 Cmtr. den zwanzigsten Theil der Fläche übersteigt. Bei geringeren Unterschieden zwischen der Angabe und dem Befunde findet eine Bestrafung nicht statt.

8 37. Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängniß bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermefsen mit Berücksichtigung aller der Zuwider­

handlung und der vorausgegangenen Fälle auf Hast oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.

8 38. Wer es unternimmt, eine Zoll- ober Steuervergütung (88 30 unb 31) zu gewinnen, welche überhaupt nicht ober nur zu einem geringeren Vergutungsfatze, ober für eine geringere Menge zu beanspruchen war, bat eine bem vierfachen bes zur Un­gebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommende Gelbstrafe verwirkt. Im Falle ber Wieberholung nach vorhergegangener Bestrafung wirb bie Gelbstrafe aus bas Achtfache bes zur Ungebühr beanspruchten Vergutungsbetrages erhöht. Hmstcht- lich ber Bestrafung bes ferneren Rückfalles kommt die Bestimmung tm zweiten Absätze bes 8 37 zur Anwenbung.

Die Tabaksteuer-Dorlagen, nach demIBcschlusse des Bundesraths vom 5. Aprils 1879.

Mit Fortlaffuiig zahlreicher Paragraphen, welche mehr bie technischen Bestimm­ungen für bie Ausführung enthalten unb für weitere Kreise ein geringes Interesse haben, geben wir nachstehend bie Paragraphen von allgemeinem Interesse:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

I. Besteuerung des Tabaks.

8 1. Vom .... an ist an Eingangszoll zu erheben von 100 kg. 1) Tabak­blätter, unbearbeitete, und Stengel, auch Tabakfaucen 120 X, 2) sabricirter Tabak: a. an Cigarren und Cigaretten 270 X., b. anderer 200 X-

8- 2. Der innerhalb des Zollgebiets üom .... an erzeugte Tabak unterliegt einer Steuer von 80 X für 100 kg nach Maßgabe des Gewichts des Tabaks in fer- mentirtem ober getrocknetem fabrikationsreifem Zustande. In welchen Fällen an Stelle dieser Steuer die Entrichtung einer Abgabe nach Maßgabe des Flächenraumes des mit Tabak bepflanzten Grundstücks tritt, ist in den 88 23 und ff. benimmt

8 3. Jeder Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks (Tabakspflanzer), auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil ober unter sonstigen Beding­ungen durch einen Anderen anpflanzen ober behandeln läßt, ist verpflichtet, der Steuer­behörde des Bezirks bis zum Ablauf des 15 Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung. In Betreff der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grundstücke muß die Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Beginne der Bepflanzung bewirkt werden.....

8 9. Die festgesetzte Tabaksmenge erleidet eine Verminderung: 1) in Folge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücksfälle (wozu auch ein durch ungewöhnliche Verhältnisse nach Feststellung der Blätterzahl, bezw. der Gewichtsmenge, herbeigeführter Mißwachs zu rechnen), soweit dadurch erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten Tabaks vermindert ist. Von jedem derartigen Unglücks­falle ist spätestens am zweiten Tage nach dessen Eintreten und, wenn derselbe den Tabak auf dem Felde betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte ber Steuerbehörbe schriftlich Anzeige zu machen, welche bie amtliche Erhebung bes Verlustes zu veranlassen und über den Anspruch auf Minderung der zu vertretenden Blätterzahl, bezw. Gewichts­menge zu entscheiden hat; 2. in Folge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung entstehenden Abgangs an Bruch und Abfall. Wegen des hierfür zu­zugestehenden Abzugs, sowie wegen des Verfahrens in den unter Ziffer 1 gedachten Fällen find die von dem Bundesralhe zu erlassenden Anordnungen zu beobachten.....

8 12. Das Gewicht des Tabaks wird nach bewirkter Trocknung und vor Beginn ber Fermentation burch amtliche Verwiegung bei ber Steuerstelle des Bezirks oder ber nach Bebürfniß eingerichteten befonberen Verwiegungsstelle ermittelt. ...

8 16. Heber bas Ergebniß ber Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung ertheilt Demnächst erfolgt bie Feststellung bes Steuerbetrags unb besten Bekannt­machung an den zur Entrichtung ber Steuer Verpflichteten. Hierbei wird das ermittelte Gewicht des dachreifen Tabaks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das steuer­pflichtige Gewicht des Tabaks in fermentirtem ober getrocknetem fabrikationsreifem -Zustande angenommen. Der festgestellte Betrag ist bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks, spätestens jedoch am 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen, soweit nicht Credit bewilligt oder der Tabak zur Ausfuhr über bie -Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine für unverzollte Maaren bestimmte oder mit Bewilligung ber Steuerb.hörbe ausschließlich für biesen Zweck eingerichtete öffentliche ober unter amtlichem Mitverfchluß ftebenbe Privatnieberlage abgefertigt wirb. Die Lagerung unb Versenbung von unversteuertem Tabak unterliegt ber amtlichen Controle nach den hieiüber vom Bunbesrath getroffenen Bestimmungen. Die Versteuerung unter­bleibt, soweit die Vernichtung bes Tabaks bei ber Verwiegung beantragt unb bemnachst unter amtlicher Aussicht vollzogen wirb. Desgleichen wirb von bem.nuf ber Nicberlage gänzlich oerborbenen unb unbrauchbar gewordenen Tabak, nachdem derselbe unter amt­licher Aussicht vernichtet worden, Steuer nicht erhoben. Wird der noch im Ganzen beim Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn durch Feuerschaden mindestens zu einem Viertel erweislich vor dem 1. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres zerstört, so soll ein verhältnißmäßiger Erlaß der Steuer eintreten. ....

8 19. Zur Entrichtigung der Steuer ist zunächst derjenige verpflichtet, welchem die Gestellung des Tabaks zur amtlichen Verwiegung obliegt. (8 5.) Bei der erst­maligen Veräußerung des Tabaks geht die Steuerpflicht auf den Käufer ober sonstigen Erwerber über. In solchen Fällen hat ber bisher Steuerpflichtige vor ber Uebergabe des Tabaks bie Steuerbehörbe von ber Veräußerung zu benachrichtigen unb für bie Steuer fo lange solibarisch zu haften, als er nicht burch bie Steuerbehörbe ausbrücklich bavon entbunden wirb. Die Steuerbehörbe hat bie Entlassung bes ursprünglich Steuer­pflichtigen aus biefer solibariscken Haftpflicht regelmäßig zu gewähren, sofern nicht tm einzelnen Falle wegen ber Persönlichkeit bes Käufers ober mangelnder Sicherheit für bie Steuerentrichtung besondere Bedenken entgegenstehen. Hat die Uebergabe des Tabaks an einen Käufer ober sonstigen Erwerber nicht bis zum 31. März bes auf bie Ernte folgenben Jahres ftattgefunben oder soll ber Tabak vor ber erstmaligen Ver­äußerung in ben freien Vei kehr gesetzt werben, so ist ber Tabakpflanzer zur Entrichtung ber Steuer verpflichtet. In jebem Falle haftet ber Tabak ohne Rücksicht auf bie Rechte eines Dritten an benselben für bie barauf ruhenbe Tabaksteuer, unb kann, so lange bereu Entrichtung nicht erfolgt, von ber Steuerbehörbe in Beschlag genommen ober zurückgchalten werben. . .

8 20. Aus Antrag bes Steuerpflichtigen kann die Crebitirung ber Steuer nach Maßgabe bes von bem Bunbesrathe zu erlassenben Crebitregulativs bewilligt werben. Um ben Uebergang ber Steuerpslicht (8 19) auf solche Hänbler, Fabrikanten rc., welche in anberen Steuerbezirken bomicilirt finb, zu erleichtern, können benselben nach nähe­rer Vorschrift bes Creditregulutivs von dem Hauptamte, innerhalb dessen Bezirk sie bomicilirt sind, auf eine bestimmte Summe lautenbe Tabakssteuercrebit-Certificate er- theilt werben.

8 21. Ist nicht bie ganze zu nertretenbe Blätterzahl, bezw. Gemichtsmenge (8 6 ff.) zur Verwiegung gestellt ober ist anberweit ermittelt, baß ein Theil bes steuer­pflichtigen Tabaks ber Verwiegung entzogen ist, so wirb bie bafür zu entrichtenbe Steuer unbeschadet der etroanigen Strafverfolgung gleichfalls festgesetzt unb von bem für bie Gestellung zur Verwiegung Verhafteten eingezogen.

8 23. Für bie Tabakspflauzungeu auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächeninhalt tritt statt ber im 8 2 bestimmten Gewichtssteuer bie Besteuerung nach Maßgabe bes Flächenraums ein. Die Steuer beträgt von 1879 ab 12 H für ein Qua- bratmeter der mit Tabak bepflanzten Grunbfläche jährlich. Durch besonbere Anorb-