Freitag, den 7. März
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1879
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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Gießen, den 1. März 1879.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit BringeUohu. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
selbe von den Kosten für unterstützungsbedürftige Arbeiter entlastet wird. Und dafür, daß der Arbeiter beim Bestehen solcher Kassen mehr zu leisten har, erwirbt er auch höhere Anrechte, welche mit den Unterstützungen, die ihm gegebenen Falls von der Armenverwaltung gewährt werden könnten, in keinem Verhältniß stehen-
lieber „positive Leistungen" zur Lösung der Arbeiterfrage.
Im Reichstag ist anläßlich der Debatte wegen einer Revision des Haft- pflichtgesetzes mit Recht darauf htngewiesen worden, daß von den positiven Leistungen zur Verbesserung des Arbeiter-Looses, von welchen bei Berathung des Socialistengesetzes so viel die Rede war, noch wenig zu merken sei, und daß eine moralische Verpflichtung vorliege, dieselben ohne Zögern und mit aller Entschiedenheit in Angriff zu nehmen. Von den Regierungen find allerdings augenfällige Maßnahmen in dieser Richtung noch nicht getroffen worden, aber es muß anerkannt werden, daß an verschiedenen Orten und, wenn wir nicht irren, in Nürnberg zuerst die Bürgerschaft aus eigener Initiative Einrichtungen in's Leben gerufen oder angebahnt hat, welche bezwecken, die materielle Lage der Arbeiter zu beffern und ihr geistiges Wohl zu fördern. Es ist nur zu wünschen, daß dieses mehrfach gegebene Beispiel Nachahmung und nachhaltige Unterstützung finden möge. Sowohl die freie Thätigkeit der Bürger, als die osficieüe der Regierungen wird sich am Ersprießlichsten entfalten, wenn zum Rath wie zur That Vertrauensmänner der Arbeiter herangezogen werden, die unzweifelhaft am Besten wtffen, welche Leiden den Arbeiterstand am Meisten drücken und wie ihnen am Ehesten abzuhelsen ist. Es wäre das zugleich der geeignetste Weg, Vertrauen beiden Arbeitern zu erwecken, auch sonst wäre keine Gefahr bei dieser Methode, da sich unausführbare Ideen, welche zum Vorschein kommen können, von wirklich praktischen Vorschlägen leicht unter» scheiden lassen.
An den Fragen wegen Ausdehnung des Haftpflichtgesetzes und wegen Errichtung von Zwangspensionskaffen, welche jüngst im Reichstag zur Bera- ihung standen, sind die Arbeiterkreise sehr interessirt, und eö ist deshalb in hohem Maße zu beklagen, daß die Erklärungen vom Regterungstisch so ausweichend oder so übertrieben vorsichtig gelautet haben. Jedenfalls ist dringende Abhülse geboten, wenn Verhältnisse bestehen, wie sie der Abg. Bebel geschildert hat. Von den jährlich vorkommenden Unglücksfällen fallen 80 überhaupt nicht unter das Haftpflichtgesetz wegen der Unzulänglichkeit seiner Be- ßimmungen; von den übrigen 20 pCt. ist in Folge der dem Arbeiter aufer- iegten Beweisführung in den meisten Fällen die Feststellung des Schadens so schwierig, daß der Richter häufig gar keine Entschädigung zusprechen kann. Luch hinsichtlich der Errichtung von Altersversorgungskaffen für Arbeiter ist sehr wunschenswerth, daß man die Sache bald ernstlich in die Hand nehme. Der Zwang sollte nach unserer Auffaffung bei diesen Kaffen nicht principtell ausgeschloffen werden; er besteht ja auch für manche Beamtenklaffen zum großen Segen derselben. Die Schwierigkeiten, welche entgegenstehen, sind sehr groß, aber sie lassen sich überwinden, ohne daß der Arbeitnehmer, noch der Arbeitgeber überbürdet zu werden braucht. Daß Letzterer zu einem entsprechenden Theile auch herangezogen werde, halten wir für sehr wichtig und in säuern eigenen Interesse geboten. Der Arbeitgeber entgeht der wenn auch nur moralischen Verpflichtung, Personen, die in seinem Dienste invalid geworden, zu unterstützen, und der Arbeiter wächst an Tüchtigkeit, wenn er gegen die Wechselfälle des Lebens sicher gestellt wird.
Um mit diesen Kaffen eine durchgreifende Befferung in den Verhältnissen deö Arbeiterstantes herbeizuführen, müssen dieselben über das ganze Land ver- breitet und alle Arbeiter zum Beitritt angehalten werden. Natürlich dürste der Arbeiter beim Wegzug von einem Ort zum anderen nicht der von ihm erworbenen Ansprüche verlustig gehen; ste müßten von Kaffe zu Kaffe übertragen werden können. Seine Pensionsrechte müßten in einem richtigen Verhält- ntß zu seinen Beitragsleistungen stehen. Der Einwand, daß die Arbeiter bei Errichtung solcher Kaffen doppelt besteuert wären, indem ste zugleich für die Ortsarmen-Verwaltung beizutragen hätten, ist nicht ganz zutreffend. Die An- sorberungen der Armenverwaltung mindern sich in dem Maße, in welchem die-
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.
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Bekanntmachung.
Großherzogliches Ministerium des Innern hat dem Vorstand des Vereins für Vögel- und Geflügelzucht in Darmstadt die Vornahme einer Ver- loosung gelegentlich der am 12. bis 15. April l. I. stattfindenden Geflügelausstellung unter der Bedingung gestattet, daß höchstens 10,000 Loose ä 30 ausgegeben und mindestens 60% des Brutto-Erlöses hieraus zum Ankauf der Gewinngegenstände verwendet werden.
Gießen, am 1. März 1879. Betreffend: Die Besteuerung des Weins.
Das Gwßherzoqliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises, mit Ausnahme der Stadt Gießen.
Mit Beziehung auf die Art. 4, 6 und 7 des Gesetzes und §. 4 der Verordnung vom 9. December 1876 (Regierungs-Blatt Nr. 53) über die Besteuerung des Weins beauftragen wir Sie, alsbald durch den Gemeinderath drei Mitglieder und zwei Stellvertreter derselben für die nach Art. 4 des bemerkten Gesetzes zu bildende örtliche Commission wählen zu lasten und uns das Ergebniß der Wahl binnen 14 Tagen mitzutheilen.
Dr. Boekmann.
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Deutschland.
Darmstadt, 4. Marz. Die Regierung hat sofort mit Beginn des gegenwärtigen 23. Landtags der Ständen wiederholt den Gesetzentwurf, die Ausübung des Erziehungsrechts in Bezug auf die Religion der Kinder betreffend, vorgelegt, nachdem das Zustandekommen des Gesetzes auf dem vorigen Landtage an dem Widerstande der ersten Kammer bezüglich des Art. 6 des Entwurfs gescheitert ist. Namens des Gesetzgebungs-Ausschusses der zweiten Kammer hat nunmehr der Abgeordnete Jockel Bericht über die neue Vorlage erstattet. Der Ausschuß erkennt hiernach dankbar an, daß die Regierung den Gesetzentwurf dem gegenwärtigen Landtag sofort wiederholt vorgelegt hat und knüpft daran den Wunsch, daß die diesmalige Vorlage von Erfolg begleitet sein möge, da auch der Ausschuß mit der Regierung der Ansicht sei, daß es außerordentlich wünschenswerth sei, daß die den Gegenstand des Gesetzentwurfs bildende Materie endlich einmal die so nöthige gesetzliche Regelung finde. — Was den Entwurf selbst anbelangt, so kann der Ausschuß denselben im Wesentlichen nur zur Annahme empfehlen, und zwar aus denselben Gründen, aus denen die zweite Kammer des vorigen Landtags und beziehungsweise deren Gesetzgebungs-Ausschuß sich für denselben ausgesprochen hatte. Artikel 1 des Gesetz- Entwurfes, welcher auf dem vorigen Landtag von beiden Kammern einstimmig angenommen wurde, lautet:
Die Bestimmung darüber, in welcher Religion die Kinder erzogen werden sollen, steht bis" zum zurückgelegten 14. Lebensjahre derselben bei ehelichen oder legttimirten Kindern den Eltern — wobei im Falle der Meinungsverschiedenheit der Vater entscheidet — bei unehelichen Kindern, einerlei, ob sie vom Vater anerkannt sind oder nicht, der Mutter zu. Ist eine Bestimmung hierüber nicht getroffen, so folgen die ehelichen Kinder der Religion des Vaters, die unehelichen derjenigen der Mutter."
Der Ausschuß beantragt unveränderte Annahme des Artikels.
Artikel 2 des Entwurfes lautet:
, Der nach Art. 1 zur Bestimmung der religiösen Erziehung der Kinder berufene Ettern- theil kann innerhalb des oben festgesetzten Lebensalters auch eine Aenderung in seiner Bestimmung vornehmen. Das gleiche Recht steht bei ehelichen oder legttimirten Kindern auch der Mutter dann zu, wenn auf sie das Recht der Erziehung der Kinder übergegangen ist. Jedoch kann sie diese Aendernng nur nach erhobenem Gutachten der nächsten beiderseitigen Verwandten und mit Genehmigung der Ober-Vormundschaftsbehörde vornehmen."
Der Gesetzgebungsausschuß beantragt, mit Rücksicht auf die Beschlüsse des vorigen Landtags, Art. 2 in folgender Fassung und Erweiterung anzunehmen:
„Wer nach Art. 1 zur Bestimmung der religiösen Erziehung der Kinder berufen tst, kann innerhalb des oben festgesetzten Lebensalters auch eine Aenderung in seiner Bestimmung vornehmen Das gleiche Recht steht bei ehelichen oder legttimirten Kindern auch der Mutter dann zu, wenn auf sie das Recht der Erziehung der Kinder übergegangen ist.
Jedoch kann diese Aenderung in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen nur mit Genehmigung der Obervormundschaftsbehörde erfolgen und darf solche nur nach stattgefundener Sachuntersuchung und nach vorgängigem Gehör der beiderseitigen nächsten, im Deutschen Reiche wohnenden Verwandten erfolgen.
Das in Vormundschafts-Angelegenheiten zulässige Recht der Beschwerde gegen den Beschluß der Obervormunvschaftsbehölde steht der butter bei Meidung Ausschlusses innerhalb 4 Wochen, vom Tage der Zustellung des anzufechtenden Beschlusses an gerechnet, zu.
In der Provinz Rheinhessen hat die Mutter ein Gutachten des Familienrathes ern- zuholen und dem Bezirksgerichte vorzulegen, welches nach Prüfung der Sache die Aenderung zuläßt oder verwirft. Im letzteren Falle steht der Mutter das Recht der Berufung an das Obergericht zu." , ...
Der Art. 3 des Gesetzentwurfs bestimmt, daß bei Waisen eine Veränderung der religiösen Erziehung durch Den Vormund nur unter Wahrung der vorstehend für die Mutter gegebenen Vorschriften und zwar nur dann vorgenommen werden darf, wenn der letztverstorbene erziehungs- berechtigte Elterntheil die Ermächtigung zu einer solchen letztwillig ertheilt hatte.
Art. 4 verfügt, daß, wenn die Eltern eines Kindes unbekannt sind, die Reckte des VaterS in Bezug auf die religiöse Erziehung von der Ober-Vormundschaftsbehörde nach Anhörung des Vormundes und zweier Beistände ausgeübt werden.
Nach Art. 5 des Gesetzentwurfs steht nach zuruckgelegtem 14. Lebenswahre Jedem die Wahl der Religion frei.
Der Gesetzgebungsausschuß beantragt Annahme der Artikel 3—5.
Der Artikel 6 des Gesetzentwurfes lautet:
„Die in diesem Gesetze getroffenen Bestimmungen können durch Vertrag nicht wrrkfam föntge^ Vertragsbestimmungen, sowie solche, welche Zusicherungen für den Fall
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