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Dienstag den 5. August
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1879
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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
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moralischen und wtrthschaftlichen Schwäche sich darstellt, als eine Operation die von vornherein auf den Schaden der Opfer berechnet ist und den Gewinn' den sie sucht, nur durch diesen Schaden erreicht, so stellt er sich als eine sittlich verwerfliche Handlungsweise dar und hat als solche immer gegolten. Es entsteht somit die Frage, ob das Strafgesetz dieser Handlungsweise gegen« über unthättg bleiben darf. Der Bericht hebt ausdrücklich hervor, daß die Commission sich nicht zu der Ansicht bekenne, als ob in den Fällen, wo die Unterdrückung oder Abwehr einer mit dem sittlichen Gefühl des Volks in Widerspruch stehenden Handlungsweise durch die Gesetzgebung in Frage kommt, die Abwehr ohne Weiteres durch Strafvorschriften zu bewirken sei. Die Commission will die Hülfsmtttel des bürgerlichen Rechts, wo diese genügen, nicht abweiskn. Allein sie ist überzeugt, daß die gegenwärtigen Mittel des bürgerlichen Rechts die erforderliche Hülfe nicht leisten, daß überdies die Uebelstände des Wuchers über die Beschädigungen eines einzelnen Menschen weit hinaus- reichen. Der? Strafschutz des Staates soll eintreten, weil in dem Gebahren des Wucheres eine schwere Gefährdung des Gemeinwesens selbst und seiner wirtschaftlichen Grundlage zu Tage tritt.
südlich weist die Commission auch den Einwand zurück, daß mit einem Wuchergesetz die wucherliche Ausbeutung niemals zu beseitigen sei. Dieser Einwand beweist zu viel, so daß man auch den Diebstahl und eine ganze Reihe anderer Verbrechen nicht bestrafen dürfte, weil noch kein Strafgesetz dieselben ausgerottet hat. Noch weniger haltbar ist der gegen diese Zurückweisung des ersten Einwandes erhobene fernere Einwand, daß bei dem Diebstahl und ähnlichen Verbrechen nur der Thäler in einzelnen Fällen sich dem Strafgesetz entziehe, während der Wucher durch immer neue Formen die Handlung selbst immer wieder straflos zu machen wiffe. Hiergegen ist zu sagen, daß der Kunst des Verbrechens die Kunst der Abwehr in Gesetzgebung und Rechtspflege folgen muß.
Dies sind die in dem allgemeinen Theil des Berichts niedergelegten Grundgedanken. In dem besonderen Theil wird nachgewieseu, weshalb die Rückkehr zur Zinstaxe und zur Beschränkung der Wechselfähigkeit unthunlich ist. Dagegen wird ein Gesetzentwurf vorgeschlagen, hinter dem § 302 des Strafgesetzbuches, welcher Slrafvorschriften gegen die wucherliche Ausbeutung Minderjähriger enthält, drei neue Paragraphen etnzufügen, welche Strafvor- schriften auch gegen die wucherliche Ausbeutung Großjähriger unter gewissen näher bestimmten Merkmalen festsetzen.
Die Bedenken, welche dem von ihr gemachten Vorschläge entgegenstehen, hat die Commission nicht verkannt und in ihrem Bericht ausführlich behandelt. Sie beruhen hauptsächlich auf der Unmöglichkeit, eine strenge, den Richter sicher leitende Erklärung der strafbaren Handlung zu geben. Es ergibt sich daraus die Nothwendigkeit, den Richter darauf anzuweisen, die Strafbarkeit nach Anleitung gewisser allgemeiner Merkmale aus den Umständen seinerseits zu entnehmen. Gleichwohl hat die Commission dieses Bedenken nicht für so gewichtig erachtet, um in Folge desselben die Straflosigkeit des Wuchers ferner für unvermeidlich zu erklären.
Die verbündeten Regierungen haben den Arbeiten der Commission ein theilnehw.endes Entgegenkommen bezeigt. Die Vorschläge der Comnchsion, wie sie schließlich gestaltet worden, würden die Zustimmung der Regierung im Reichstage gefunden haben. Nachdem die Erledigung des Gesetzentwurfs nicht mehr erreicht werden konnte, ist es von Wichtigkeit, daß die Frage noch weiter nach ihren verschiedenen Beziehungen erörtert werde. Denn es handelt sich bei der Sirafbarmachung des Wuchers vor allen Dingen um eine Genug- thuung für das Volksgefühl, während die Heilung des Schadens selbst noch von vielen anderen Bedingungen abhängt. Well der Gegenstand dlesen Charakter trägt, eignet er sich zur Initiative des Reichstags, während die verbündeten Regierungen wohl nicht Veranlassung haben, ohne den Anruf der öffentlichen Meinung und ohne die Anregung des Reichstags ihrerseits mit der Initiative vorzugehen.
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Deutschland.
Darmstadt, 2. August Das heute ausgegebene Großh. Regierungsblatt Nr. 33 enthält die Bekanntmachung Großherzoglichen Staatsministeriums, die Abänderung und Ergänzung des zwischen Hessen und Preußen wegen Her- tellung wegen Eisenbahnverbindungen in der Provinz Oberheffen abgeschlossenen Staatsvertrags vom 12. Juni . 868 betreffend.
Berlin, 2. August. Das Retchsgesetzblatt publicirt eine kaiserliche Verordnung, wonach das Gesetz, betreffend die Verfassung und Verwaltung von Elsaß'Lothringen am 1. pbtober in Kraft tritt, ferner eine kaiserliche Verordnung, worin die dem zum kaiserlichen Statthalter von Elsaß - Lothringen ernannten General-Feldmarschall v. Manteuffel übertragenen Befugnisse aufgezählt werden. Zu den Befugnissen des Statthalters gehören u. A. die Anordnung der Wahlen zu den Bezirkstagen und Kreistagen, sowie deren Eröffnung und Schließung, die Suspension oder Vernichtung der Beschlüsse von Bezirkstagen und Kreistagen, die Feststellung des Haushaltsetats der Bezirke, die Auflösung der Kreistage und Gemeinderäthe, die Genehmigung zur Aufnahme von Anleihen seitens der Bezirke und Gemeinden zur Errichtung gemeinnützige^
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demnach etwas ganz Anderes ist, als -ine unter Um. Men gerechtfertigte Gerichtsform, womit er als eine natürliche wirihschast- * »unetion anerkannt würde, wenn er vielmehr als eine Ausbeutung der
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Ueber die Strafbarkeit -es Wuchers
schreibt die „Provinzial-Correspondenz:
Unter den Anträgen, welche in der vergangenen Reichstagssession zur Berathung vorbereitet waren, aber nicht mehr zur Erledigung gelangt sind, haben die von verschiedenen Abgeordneten ausgehenden Vorschläge, ein Einschreiten der Gesetzgebung gegen den Wucher herbeizuführen, besondere Aufmerksamkeit erregt. Solche Vorschläge waren eingebracht worden Seitens des Abg. Reichensperger (Olpe) in der Richtung, den Zinssatz und die Wechsel- fahigkeit gewissen Beschränkungen zu unterwerfen; ferner Seitens der Abg. Melst-Retzow, von Flottwell und Freiherr v. Marschall in der Richtung, den Wucher zu bestrafen. Der Reichstag hatte die Anträge einer Commission von 21 Mitgliedern zur Vorberathung überwiesen, in deren Namen der zum Vorsitzenden gewählte Abg. Dr. v. Schwarze den schriftlichen Bericht erstattet hat. Dte Anträge, über welche sich die Commission geeinigt hat, sind mehrfach Gegenstand der öffentlichen Kritik und Beachtung geworden. Der an belehrenden Gesichtspunkten und Thatsachen reiche Bericht dagegen ist der öffentlichen Aufmerksamkeit beinahe entgangen.
Der Bericht geht aus von der Thatsache, daß die wucherliche Ausbeutung sich in bedenklicher Weise vermehrt hat. Zwar wird zugestanden, daß eine rechnungsmäßige Begleichung zwischen der Zahl solcher Fälle in der Zeit vor Aufhebung der gesetzlichen Zinstaxe und nach Aufhebung derselben nicht ausführbar sei, aber es wird auch dem Einwand kein Gewicht gegeben, daß die scheinbare Zunahme nur daher komme, weil, seitdem der Wucher nicht mehr unter das Strafgesetz fällt, die Wucherfälle in weit größerer Zahl zur allge- uiemen Kenntniß gelangen. Der Bericht hält vielmehr für die sicherste Annahme die, daß, seitdem das Strafgesetz den Wucher nicht mehr trifft, eine Zunahme desselben allerdings beobachtet worden ist. Die Erklärung dieser Erscheinung sucht der Bericht jedoch nicht in überwiegendem Maße in der Straflosigkeit des Wuchers, sondern in dem wirtschaftlichen Notstand. Das aber hebt der Bericht als nicht zu übersehen hervor, daß die Hoffnung sich nicht erfüllt hat, die Aufhebung der Zinstaxe werde die kleinen Kapitalisten veranlassen, ihre Gelder mehr als bisher in Darlehen an Creditsuchende anzulegen, und damit eine Erleichterung des Credits herbeiführen. Vielmehr hat die Ersah- rimg gezeigt, daß sehr häufig der kleine Capitalist feine Gelder Wucherern, bie mit fremdem Gelde arbeiten, zur Verwaltung übergibt und von denselben sich bereits einen sehr hohen Zms bedingt, während der Wucherer sich von dem Schuldner einen noch viel höheren versprechen läßt. Auf diese Weise ist das kleine Capital vielfach in den Dienst der wucherlichen Ausbeutung gepellt worden, anstatt in den Dienst des creditbedürftigen Publikums. In keiner Weise hat der bei Abschaffung der auf den Wucher gesetzten Strafen geltend gemachte Satz Bestätigung gefunden, daß mit der Aufhebung der Wuchergesetze der Wucher verschwinden und überall eine natürliche Regelung des Zinssatzes unter erleichtertem Creöit für alle begründeten Bedürfnisse Platz greifen
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jhBrandgasin oohnung von drei vermiethen.
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Kanzleiberg 8.72. iod unseres Hauses lermicthcn.
Gebr. Ltamm.
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Mchener Wyeiger
AMM- Mii Amtsblatt für ben Kreis Gieße«.
Der Wucher steckt sich nun — und dies ist eine der wichtigsten Aus- lihrungen des Berichts — keineswegs dar, wie eine einseitig volkswirthschaft- W Auffassung zuveilen behauptet hat, als eine Geschäftsform der Creditge- Ehrung unter schweren Bedingungen, wie sie durch die Lage des Creditsuchen- dm und durch die von dem Creditgeber übernommene Gefahr, vielfach auch durch die dem Creditnehmer trotz der schweren Bedingungen erwachsenden Vor- ibeile gerechtfertigt werden mag. Der Wucher ist etwas ganz Anderes. Der Wucher ist die Verleitung zu einem gefährlichen Kredit, wo dem Bedürftigen von vornherein andere Schritte anzurathen wären oder auch ein Credit unter brückenden Bedingungen erreichbar wäre, wenn der Creditsuchende nicht ^^rm!^.^^ermniß, welches ihm der Wucherer verspricht, verleitet würde. Der Wrcher ist auch nicht blos die Entnahme übermäßiger Vermögensvor- heüe mrs gegebenen Darlehen, sondern die Absicht des Wucherers geht in Sen Ex. von Anfang darauf hinaus, den Creditsuchenden zu einer gefähr- SRererfnunJC n,i unerstattbaren Creditnahme zu verleiten, mit der
Sni,nn8pn ble Wettergewährung des Credits unter immer schwereren wbfln?n9 w k9C9e<?nncn Moment die ganze Habe des Schuldners Wuo-r-rs bringen s°ll. MÜckbl-ib-nden Preis In di- Hände des
weist den Einwauo gegen di- Abwehr des Wuchers daß derselbe nur schon verlorene wirthschaftliche Existenzen vernichte, bcrfcl6en höchstens beschleunige und so gewisser.
nR • ?On^rüd^iflcn Existenzen reinige. In Wahrheit
n, b Q V" 6 k $cifoncn rechtzeitig die Nothwendigkeit erken-
luApr fi» ^bensaufwand unb Geschäftsumfang einzuschränken, während der
ijvr* , „gr ?er c n_e 3clt Über diese Nothwendigkeit täuscht, um sie schließlich
......Ä Ä Der Bericht führt dann uns. wie das Umstch.
1 J -hat" 5 n wucherlichen Ausbeutung namentlich beobachtet worden ist in ten
»« '°üü-' ihfienmbe6 klein-n^Grundbesttzes, des Handwerks und der Beamten.


