Einzelbild herunterladen

Mr. IS2. Freitag den 4. Juli 1879.

Aießener Anzeiger

AMlgk- uai Amtsblatt für bes Kreis Gießen.

I Vchulstraße B. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

________________ Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

politischer Hk eit.

Die neue Justizorganifation.

II. Di« Schöffengerichte.

Die Schöffengerichte werden bei den Amtsgerichten gebildet und bestehen aus dem Amtsrichter als Voisitzenden und zwei Schöffen als Beisitzern. Die Schöffen sollen verständige und unbescholtene Leute aus dem Volke sein, von denen man eine gewiflenhafte Verwaltung ihres Ehrenamtes, d. h. also, daß das Amt eine Bürgerpflicht ist und keine Entschädigung dafür gezahlt wird, zu erwarten ist. Zunächst muß der Schöffe ein Deutscher fein. Als unfähig sind ausgeschloffen: Personen, welche die Befähigung in Folge strafgericht- licher Verurthetlung verloren haben (Zuchthausstrafe, Aberkennung der kürzer, ltchen Ehrenrechte, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter), Personen, gegen welche das Verfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, welches zur Aberkennung der Ehrenrechte rc. führen kann, Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind (Leute, die unter Curatel stehen, Concuestfexe rc.). Feiner sollen nicht berufen werden: Personen unter 30 Jahren, Personen, die »och nicht zwei Jahre in der Gemeinde wohnen, die innerhalb der letzten drei Jahre Armenunterstützung erhielten, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen ungeeignet sind; Dienstboten, Minister, Reichs- und (Staatsbeamte, welche jederzeit in den Ruhestand treten können, richterliche Beamte, Staatsanwälte, sonstige Gerichtspersonen, Religionsdiener, Volks- schullehrer und Militärpersoncn.

Ist hiernach die Urliste aufgestellt, so wird sie nach erfolgter Bekannt- machung des Zeitpunkts eine Woche lang öffentlich in der Gemeinde aufgelegt. Innerhalb dieser Zeit kann schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden. Insbesondere können nach weiteren gesetzlichen Bestimmungen das Amt eines Schöffen ablehnen: Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Ver­sammlung, Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben, Aerzte, Apotheker, die keine Gehülfen haben, Per- sonen, welche das 65. Lebensjahr zurückgelegt haben, Peisonen, welche glaub­haft machen, daß sie den mit der Ausübung des Amtes verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen. Ist die Etnsprachefrist abgelaufen, so wandert die Urliste nebst Einsprachen und etwaigen Bemerkungen des Gemeindevorstehers an das Amtsgericht des Bezirks. Bei diesem tritt dann alljährlich ein Aus- schuß zusammen, bestehend aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden, einem Rezie- rungscommiffar und sieben aus den Einwohnern des Bezirks gewählten Ver­trauensmännern. Dieser prüft und entscheidet über die Einsprachen. Eine Beschwerde findet gegen seine Bcschlüffe nicht statt. Sodann wählt et aus der berichtigten Urliste die für das Jahr erforderliche Anzahl Schöffen und Hulfsschoffen (Ersatzmänner), die dann in besondere bei dem Amtsgerichte geführte Verzetchniffe ausgenommen werden (Jahreslisten), und der Amtsrichter legt dann die Reihenfolge auf, in welcher die Schöffen ihres Amtes zu warten haben, und setzt sie von dem Ausfall in Kenntniß. Bei später eintretenden Behinderungsfällen steht dem Amtsrichter die Befugniß zu, die Schöffen von ihrer Dienstleistung zu entbinden. Bei der ersten Ausübung ihres Amtes werden sie von dem Amtsrichter vereidigt.

Die Schöffengerichte sind in folgenden Strafsachen zuständig: zunächst für alle Uebertretungen, d. h. jede mit Haft (bis zu drei Monaten) oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bedrohte Handlung, ferner für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängniß von höchstens drei Monaten oder Geldstrafe von höchstens 600 Mk. allein oder neben Haftstrafe oder in Verbindung mit der- selben bedroht sind (also z. B. gewöhnlicher Hausfriedensbruch), bann für die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körperverletzungen auf erhobene Privatklage, endlich für die Vergehen des Diebstahls, der Unter­schlagung, des Betruges und der Sachbeschädigung, wenn der Werth der Sache 25 Mk. nicht übersteigt, und der Hehlerei und Begünstigung, wenn die Handlung, auf welche sie sich beziehen, nach dem oben Erwähnten zur Zustän­digkeit der Schöffengerichte gehört. Wenn voraussichtlich auf keine höhere Strafe als drei Monate Gefängniß ober 600 Mk. Geldstrafe erkannt werden wird, können außerdem auf den Antrag der Staatsanwaltschaft die Straf­kammern der Landgerichte folgende, eigentlich zu ihrer Eompetenz gehörige Vergehen zur Aburtheilung an das Schöffengericht überweisen: Widerstand gegen die Staatsgewalt, Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, wider die Sittlichkeit (letztere beide in bestimmten Fällen), Beleidigung und Körperver­letzung (ohne Antrag), Diebstahl, Unterschlagung, Begünstigung, Hehlerei, Be­trug, strafbarer Eigennutz, Sachbeschädigung (bei Objecten über 25 Mk.).

Die Schöffen sind bei der Beurtheilung und Abstimmung gar nicht an den Amtsrichter gebunden. Sie werden sich natürlich seiner Rechtsbeleh- nung nicht entziehen können, allein ihr Urtheil ist ganz frei und ungehemmt; sie üben das Rtchteramt in vollem Umfange, also nicht nur bei der Frage der Schuld, sondern auch bei der Strafausmeffung, aus und mit gleichem Stimm- rechte, wie der Amtsrichter, so daß sie diesen, wenn sie anderer Ansicht, aber unter sich eins sind, überstimmen.

Nur in ganz vereinzelten Fällen ist der Amtsrichter befugt, ohne Hinzu- ziehung von Schöffen zu verhandeln und zu verurtheilen, nämlich: 1) in den

Fällen des richterlichen Strafmandats, in denen ohne Verhandlung eine Strafe vorläufig festgesetzt und zudictirt wird (also bei ganz geringfügigen Uebertre- tungen, wie z. B. grober Unfug rc.), 2) mit Zustimmung der Staatsan- wauschaft, wenn der verhaftete Beschuldigte, der nur wegen einer Uebertretung verfolgt wird, vorgeführt die Thai eingesteht, und 3) in Forst- und Feldrüqe- sachen, wenn die Landesgesetze dies vorschreiben.

Deutschland.

Darmstadt, 1. Juli. Das heute ausgegebene Großh. Regierungs­blatt Nr. 27 enthält die Allerhöchste Verordnung, die Organisation der Per- waltung der Hauptstaatskaffe betreffend.

Berlin, 1. Juli. Die Entlaffungsgesnche der Minister Falk und Friedenthal an ben Kaiser sinb vorgestern nach Ems abgegangen. Der Rück­tritt Falls sollte erst nach dem Schluß bet Reichstagssession beantragt werden unb es ist anzunehmen, baß ber Minister bis zu biefer Zeit unb jedenfalls bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amte verbleiben wird. Der jetzige Ent­schluß, die Entlassung zu fordern, hat zweifellos feinen Grund in der allge­meinen Situation, welche dem Minister die Ueberzeugung verschafft hat, daß seine Stellung in derselben unhaltbar geworden ist. Die vielfach verbreitete Annahme, wonach der Minister Falk dazu ersehen wäre, das Portefeuille des Justizmtnisters nach einem etwaigen Rücktritt des Dr. Leonhardt zu überneh­men, darf für jetzt gänzlich unbeachtet bleiben. Heute Nachmittag kurz vor Schluß der Sitzung erschien der Reichskanzler im Reichstage, zog sich indessen sofort in fein Conferenzzimmer zurück, wo er eine längere Besprechung mit dem Abg. Frhrn. v. Franckenstein hatte.

Berlin, 1. Juli. In Folge des Entlassungsgesuches der drei Minister Hobrecht, Dr. Falk und Friedenthal herrscht in Berlin große politische Aufregung. Ihr Abgang wäre der Grabstein für den deutschen Liberalismus der gemäßigtesten Art innerhalb ber Regierung. Im Parlament wie im Volke würde Klarheit unb Einigkeit herrschen und bie Basis für eine einige nationale Opposition wäre mit einem Schlage geschaffen. Der Reichs­kanzler ist vielleicht ber genialste unb kühnste Politiker unserer Zeit, aber man kann bas Gefühl nicht unterdrücken, als ob er das Staatsschiff durch den Bruch mit den volksthümlichsten, tüchtigen und organisatorifchen Kräften, die das Steuer führten, nicht allzu kühn der Brandung entgegenführt. Das Ver­trauen des Volkes wird auf eine harte Probe gestellt, denn es sieht Gestalten auftauchen, von denen es sich einer gedeihlichen Leitung der Staatsangelegen­heiten nicht versehen kann. Wenn man steht, zu welchen Männern und Par­teien ber Kanzler seine Zuflucht nehmen muß, um seine Pläne zu erreichen, so kann man sich bes Bebauerns nicht enianßern, baß bie Stütze ber großen nationalen Partei, welche in Deutschlanb bisher zu Bismarck stand, einfach über Bord geworfen worden ist.

Dem Kaiser bereitet der mannhafte Entschluß der drei Minister eine unangenehme Unterbrechung der kurzen sommerlichen Zett, welche er seiner körperlichen Erholung ungetrübt zuwenden zu können glaubt. Man hält eine sofortige Gewährung der Entlassungsgesuche für unwahrscheinlich und spricht von einer Berufung des Reichskanzlers nach Ems. Am meisten sicher erscheint der Abgang Dr. Falk's. In hohen Kreisen hat seit einigen Jahren der Hofpreviger Dr. Kögel, ein noch junger Mann, der aus Krotoschln stammt, gleich dem Kaiser ein fester Anhänger der positiven Union, einen großen Ein­fluß zu erringen verstanden. Man sagt, daß er den Ernennungen zur General- synode, welche die Majorität der Orthodoxen vergrößern, nicht fernsteht. Diese Ernennungen aber bilden den äußeren Anlaß zu der längst erwarteten Demission des Cultusministers.

Oesterreich.

Wien, 1. Juli. In Oesterreich beginnt die deutsche Wtrth- schaftspolttk eine Rückwirkung zu äußern. Oesterreichs Industrie und Landwirtschaft. fehlt in keinem Programm der zahlreichen Kan­didaten um ein Mandat für das Abgeordnetenhaus. Der gesunde Egoismus im Verkehr mit den fremden Staaten wird als Panacee gepriesen und es er­scheint schon heute außer Zweifel, daß der künftige österreichische Reichsrath die deutsche Zollpolitik mit wetteren Erhöhungen der Zölle und allerlei Re- presialien beantworten wird. Die Aufforderung an den Handelsmtntster v. Chlumacky, Gegenmaßregeln solcher Art zu treffen, entspricht ganz der Stimmung des Handels- und Gewerbestandes.

England.

London, 1. Juli. Das heute veröffentlichte Blaubuch über die griechische Frage enthält eine Depesche Lord Salisbury's an den Botschafter Layard vom 12. Juni, durch welche Layard instruirt wird, sich mit den an­deren Botschaftern behufs Vereinbarung von Vorschlägen zur Recttflctrung der griechischen Grenze in Verbindung zu setzen. Lord Salisbury betont in dieser Depesche bie* Nothwendigkeit der Grenzberichtigung und bedauert, daß solche nicht unverzüglich nach dem Schluffe des Krieges ausgeführt wurde, wo sich eine günstige Gelegenheit dargeboten habe, den 1832 begangenen Jrrthum gut-