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jtr* 177. Samstag den 2 August 1878.

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Allieigc- md Amtsblatt für den Kreis Gießen.

Medacttorr-birreau r yxpedittonsdureau r

Schulstrahe B. 18.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Preis viertAjährlich 2 Mar? 20 Pf. mit Bringerlohk.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mar? 50 Pf.

)r,_ Hinmit 11 i'i hohem en Kinder Mang be8 geehrten lOeiie Bitte, ^er solchen Wollend zu tßehenden be» irente hiesige Kstplahe von ein Eintritts- lite Hosfnung und dadurch nt erleichtern angenommen. Wirtschaft dtverordneten

bnunyn wird itheilt werden.

läster Bramm. mr. Mehrer Buchhändler Lebrer jung. Br. Löwe ^dotozrn^ VJeiffenbach.

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Gießen, am 26. Juli 1879.

Betreffend: Die Bildung der Schöffengerichte und der Schwurgerichte.

Der Größtmögliche Stadtrichter des Stadtgerichts Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des künftigen Amtsgerichts Gießen.

Zu Nr. 10 meines Ausschretbens vom 8. v. Mts. setze ich Sie in Kenntniß, daß nach Erlaß des Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 25. l. Mts. die Bürgermeister und Beigeordneten nicht zu den im § 34, Nr. 6 des Gerichtsverfaffungsgesetzes erwähnten gerichtlichen und polizeilichen Vollstreckungsbeamten zu rechnen sind._______________________________Langsdorfs.______________________

PfarrConferenz.

Mittwoch den 6. August: Psarr-Conserenz aus dem Schiffenberg.

Gießen, den 31. Juli 1879. Strack. Dekan.

politisch

Die neue Justizorgarrifation.

IX. Die Entscheidungen und deren Zustellung.

Früher verstand man unterEntscheidung" das Urtheil. Im neuen Verfahren ist der Begriff erweitert; man versteht darunter alle Verfügungen und Befehle des Gerichts. Alle Entscheidungen muffen denen, die sie angehen, mttgethetlt werden. Sie werden entweder in der Verhandlung den Anwesen­den verkündet und motivtrt, wobei auf Verlangen Abschrift ertheilt wird oder zugestellt" (insinuirt). DieZustellung" ist für die alten preußischen Provinzen und einige kleinere Bundesstaaten mit einem durchaus neuen Verfahren verbun­den. Es ist das Institut derGerichtsvollzieher" aus den Rhetnlanden über­nommen worden.

Der Gerichtsvollzieher ist ein öffentlicher Beamter, der nicht nur berufen ist, die Befehle des Gerichts zu vollstrecken, sondern auch auf directes Anrufen einer Partei etnzugreifen. Er hat die Zustellung in Strafsachen wie in Sivil- sacken; er übermittelt Schriftstücke der einen Partei der andern; man kann durch ihn, z. B. in der Privatklage, ohne Anrufen des Gerichts Zeugen laden lassen. Geht eine Partei (mündlich oder schriftlich) den Gerichtsvollzieher um eine Zustellung an, so muß sie mit dem Original des zuzustellenden Schrift­stücks dle der Anzahl der Personen entsprechende Zahl von Abschriften über­reichen. Auf den Schriftstücken ist bie Zeit der Uebergabe zu vermerken und auf Verlangen den Parteien zu bescheinigen. Die Abschriften beglaubigt der Gerichtsvollzieher; sind sie von einem Anwalt übergeben, der Anwalt; stam­men sie vom Gericht, der Gertchtsschreiber. Das Gesetz regelt die Zustellung an gesetzliche Vertreter, Behörden, Gemeinden, bei Soldaten (an den Com- pagnte-Chef), an Generalbevollmächte, Procuristen u. s. w. Im Civilproceß kann einer nicht im Gerichtsbezirk wohnenden Person aufgegeben werden, daß sie eine im Bezirke wohnende Person bezeichne, an welche die Zustellung erfolgt.

Zustellungen können dem Adressaten übermittelt werden, wo er auch an» getroffen wird. Hat er aber an dem betr. Orte Wohnung oder Geschäfts­local, so ist eine außerhalb erfolgte Zustellung nur gtltig, wenn die Annahme nicht verweigert wird. Wird er in der Wohnung nicht angetroffen, so erfolgt die Zustellung an einen zur Familie gehörigen erwachsenen Hausgenossen, event. an dienende Personen, an den Hauswirth oder Vermiether. Ist dos nicht ausführ­bar, so wird das Schriftstück auf dem Amtsgericht, auf der Postanstalt, beim Gemeinde- oder Poltzeivorsteher niedergelegt, eine Anzeige darüber an der Thür der Wohnung befestigt, auch, wenn möglich, zwei Nachbarsleuten bekannt ge­macht. Der Adressat muß sich dann, wenn er die Niederlegung erfährt, das Schriftstück abholen. Bet grundloser Verweigerung der Annahme eines Schrift­stückes läßt es der Gertchtsschreiber zurück und beschetntgt dem Auftraggeber die Verweigerung. Eine Zustellung an Sonn- und Festtagen darf nur mit richterlicher Erlaubniß stattfinden, welche der Gerichtsvollzieher dann zur Legi­timation schriftlich erhält.

Der Gerichtsvollzieher stellt über die Zustellung auf dem zuzustellenden Schriftstück eine Urkunde aus. Die Urkunde muß enthalten: Ort und Zett der Zustellung; die Bezeichnung des Gerichts oder der Person, für welche zugcstellt wird, der Person, an welche zugestellt wird, der Ersatzperson, welcher die Zustellung übergeben ist, nebst Angabe des Grundes, welche bet Abwesen- hett des Adressaten zur Zustellung ermächtigten; im Falle der Verweigerung ein Vermerk darüber, sowie über die Zurücklassung des Schriftstücks; die Be­merkung über Uebergabe der Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und der Zustellungsurkunde; endlich die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Im Civtlproceß ist die Zustellung durch die Post zulässig; sie kann auch von An­walt zu Anwalt erfolgen. Der Gerichtsvollzieher hat den Brief mit Geschäfts­nummer und Dienstsiegel zu versehen; für den Postbeamten gelten bei der Zustellung dieselben Vorschriften, wie für den Gerichtsvollzieher.

Bet unbekanntem Aufenthalt einer Partei kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Diese besteht darin, daß die beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zwei Wochen lang an die Gerichts­tafel geheftet wird. Ist eine Ladung darin enthalten, so erfolgt die Publica- tton eines Auszugs zweimal in den zur amtlichen Publication bestimmten Zei-

er Hheit.

tungen, sowie einmal im deutschen Reichsanzetger, und erst einen Monat nach der letzten Publication gilt die Ladung als erfolgt. Bet Ladung eines Be- schuldigten im Strafverfahren ist die Zustellung, wenn sie sonst erfolglos ist, erst geschehen, wenn ihr Inhalt durch ein vom Richter zu wählendes deutsches oder ausländisches Blatt bekannt gemacht ist und seit Publication zwei Wochen verflossen sind. Die vorgeschrtebenen Formen müssen erfüllt sein, wenn tue Zustellung rechtsverbindlich sein soll. Keine Partei kann in Folge nicht gesetz- mäßiger Zustellung ein Nachtheil erwachsen.

Deutschland.

Darmstadt, 31. Juli. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:

Am 22. Juli dem Rechnungsrath Friedrich Bopp die Stelle des dies­seitigen Mitgliedes der Direction der Main-Weser-Bahn zu Kassel mit dem AmtstitelRegierungsrath" zu übertragen.

Darmstadt, 31. Juli. Seine Königliche Hoheit der Großherzoz haben allergnädigst geruht:

Am 22. Juli den Gerichtsaccessisten Hermann Metz aus Darmstadt unter die Zahl der Advocaten und Procuratoren bei dem Hofgerichte der Pro- vtnz Starkenburg aufzunehmen.

Mainz, 29. Juli. Im Brauhause zurStadt Frankfurt" sollte Samstag Abend eine, von Setten eines früheren Mitgliedes der soctaldemo- kratischen Arbeiterpartei eingerufene Versammlung abgehalten werden. Das Großh. Kreisamt als vorgesetzte Behörde hat heute den betr. Herren die Mit- thetlung zugehen lassen, daß auf Grund des Gesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Soctaldemokratie, § 9, Abs. 2, die beabsichtigte Ver­sammlung nicht abgehalten werden dürfe.

Berlin, 29. Juli. Wie weit die Tragfähigkeit des Patentschutzes reicht, hat gestern ein Ereigniß auf der jetzt auf Tivoli tagendenInterna­tionalen Müller-Ausstellung" bewiesen. Herr Fr. Wegmann aus Zürich, Erfinder der durch Patent geschützten Porzellan-Walzenstühle, welcher durch Herrn Dr. Sellnick in Leipzig eine vollständige gangbare Mühle auf der Aus­stellung im Saale rechts aufstellen ließ und Seitens des Comitös mit der goldenen Staatsmedatlle gekrönt wurde, ließ gestern Porzellan-Walzenstühle der Herren 1) Gebrüder Seck, Maschinenfabrik, Dresden, 2) Weber u. Bünzli, Maschinenfabrik, Uster, Schweiz, 3) Beyer fröres, Parts, 4) Marx Friedrich, Maschinenfabrik, Plagwttz, Leipzig, 5) Wilhelm Braun, Karlsbad, welche als Patentverletzungen angesehen werden, auf Veranlassung der Königlichen Staats­anwaltschaft im Beisein eines Crtmtnal-Commissärs, des gerichtlichen Sachver- ständigen Herrn Pütsch, sowie des Patentanwalts und Ctvil-Jngenieurs, Herrn G. W. von Nawrocki mit Beschlag belegen. Die ganze Angelegenheit erregte großes Aufsehen. .

Berlin, 30. Juli. Die Mittheilungen einiger Blätter über das.pubü- ctrte Erkenntntß des zweiten Kriegsgerichts in Sachen desGroßen Kurfürsten" ist ungenau. Es sind wegen fahrlässiger Herbeiführung der erheblichen Be- schädigung und des Unterganges eines Schiffes, sowie wegen fahrlässiger Tödtung vernrtheilt worden: der Contre-Admiral Bätsch als Ehef des Pan­zergeschwaders zu 6 Monaten Gefängntß und der Capitän-Lieutenant Klausa als wachthabender Officter auf demKönig Wilhelm" zu 1 Monat Gefängniß. Dieses Erkenntntß ist vom Kaiser und König bestätigt, aber die gegen die Der- urthetlten erkannte Gefängntßstrafe aus Gnade in Festungshaft von gleicher Dauer umgewandelt worden. Der Capitän z. S. und früherer Commandant desKönig Wilhelm", Kühne, ist dagegen im ersten Kriegsgericht fretge- sprochen worden. Das dritte Kriegsgericht gegen den Capitän z. S. und ehemaligen Commandanten desGroßen Kurfürsten", Grafen v. Monts, wird gegen den 10. August im hiesigen Admiralttätsgebäude stattfinden; es wurde bereits früher anberaumt worden sein, wenn nicht noch Modelle desGroßen Kurfürsten" hätten angefertigt werden müssen, an denen man den Mitgliedern des neuen Kriegsgerichts klar machen will, warum einmal durch das Unter­lassen des Schlteßens der wasserdichten Abthetlüngsverschlnsse (Compartments) auf dem Panzerschiffe der Untergang desselben beschleunigt und dann durch die