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Nr. 78. W Mittwoch, den 2 April 1879.

Kießcner Wyeiger

AnZcige- ini Amtsblatt für iti Kreis Gießen.

Re»actio«Sburea« r i»xpedttionSburran r

Schulstraße B. 18.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Morrtags.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher HH ei l. Bekanntmachung.

Im Kreise Gießen sind in der Zeit vom 31. Januar 1878 bis dahin 1879 in den einzelnen Gemeinden die nachstehend verzeichneten Beträge für die Landeswatsenkaffe eingegangen.

Man bringt dies mit herzlichem Danke für die Geber hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen, den 28. März 1879. Großberzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

9tr.

Gem einben

v4t.

1.

Albach.....

2. 63

2.

Allendorf a. d. Lahn

1. -

3.

Allendorf a. b. Lda .

12. 30

4.

Allertshausen. . .

1. 87

5.

Alten-Buffck . . .

2. 52

6.

Annerod ....

3. 76

7.

Bellersheim . . .

12. -

8.

Beltershain . . .

2. 45

9.

Bersrod ....

.

10.

Bettenhausen . . .

2. 13

11.

Beuern.....

2. 19

12.

Bwklar .....

1. 75

13.

Burkhardsfelden

. 20

14.

Climbach ....

3. 13

15.

Daubringen . . .

6. 58

16.

Dorf-Gill ...

20

17.

Eberstadt mit Arns­

burg ......

. 55

18.

Ettingshausen . .

. 50

Nr Gemeinden.

19. Garbenteich . .

20. Geilshausen . .

21- Gießen ....

22. Göbelnrod. . .

23. Großen-Bufeck .

24. Großen-Linoen .

25. Grünberg . . .

26. Grüningen . .

27. Harbach . . .

28. Haltenrod : . .

29. Hausen ....

30. Heuchelheim . .

31. Holzheim . . .

32. Hungen . . .

33. Inheiden . . .

34. Kesselbach . . .

35. Klein-Linden . .

36 Langd ....

37. Lang-Göns . .

1. 40

1. 47

107. 63

1. 77

1. 18

10. 08

9. 18

2. 30

60

. 70

1. 28

4. 24

6. 55

3. 85

2. 23

-. 88

4. 47

2. 31

Nr. Gemeinden.

38. Langsdorf . . . .

39. Lauter . . . . .

40. Leihgestern....

41. Lick mit Hof Albach, Colnhausen u.Mühl- sachscn.....

42. Lindenstruth . . .

43. Lollar.....

44. Londorf.....

45. Lumda . . . . .

46. Mainzlar . . . .

47. Münster . . . .

48. Muschenheim mit Hof-Güll . . . .

49. Nieder-Bessingen

50. Nonnenroth . . .

51. Obbornhofen . . .

52. Ober-Bessingen . .

53. Ober-Hörgern . .

*/* Ne.

8. '55 54.

. 54 58.

3. 28 59.

1. 57 60.

2. 92

1.

61.

62.

63.

64.

65.

66.

Gemeinden.

Odenhausen mit Ap­penborn . . . . Oppenrod . . . . Queckborn. . . . Rabertshausen mit Ringclshausen . . Reinhardshain . . Reiskirchen . . . Rodheim mit Hof

Groß . . . . .

Rödchen . . . .

Rödhges . . . .

Rüddmgshausen Ruttershausen mit Kirchberg . . . . Saasen mit Bolln- bach, Veitsberg und Wirrberg . . . . Stangenrod . . .

Nr.

Gemeinden.

Jl. 4

3. 91

67.

Staufenberg m. Frie- delhausen ....

4. 43

2. -

68.

Steinbach ....

4. 82

-. 50

69.

Steinheim ....

. 95

70.

Stockhausen . . .

. 20

- -

71.

Trais-Horloff . .

3. 37

61

72.

Treis a. d. Lda.

3. 90

35

73.

Trohe .....

74.

Utphe .....

7.' -

2. 40,

75.

Villingen ....

. 40

. 46

76.

Watzenborn mit

.

Steinberg ....

15. 66

. 90

77.

Weickartshain . .

3. 25

78.

Weitershain . . .

3. 17

1. 40

79.

Wieseck .....

10.12.

L 15

Bekanntmachung.

Betreffend: Gesetz, die Gefindeordnung vom 28. April 1877.

Es ist von uns die Wahrnehmung gemacht worden, daß sowohl von oen Dicnsth^rrschaft.n als von den Dienstboten und den Gesindeverdingerinnen dahier die Bestimmungen der Gesindeordnung bezüglich der Dauer der Dienstzeit und der gesetzlichen Kündigungszeit entweder nicht gekannt find oder miß­bräuchlich angewandt werden.

Wir sehen uns daher veranlaßt, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß in hiesiger Stadt nach Art. 7 und 8 des rubricirten Gesetzes nachfolgende gesetzliche Bestimmungen gelten:

Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschloffen angesehen.

Ein gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten Werktage nach Weihnachten oder mit dem ersten Werktage nach Ofkern oder mit dem Johannistage oder mit dem Michaelistage und schließt an dem Tage des Beginnens de? jeweilig nachfolgenden Viertel­jahres. Ein im Laufe eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt bei dem Mangel anderweiter Vereinbarung als bis zu Ende desselben eingegangen.

Der Dienstvertrag, welcher bei den auf ein Vierteljahr gemieteten Dienstboten nicht vier Wochen vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist für em weiteres Vierteljahr als stillschweigend erneuert zu betrachten.

Gießen, am 31. März 1879. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.

Fresenius.

politisch

Deutschland.

Darmstadt, 29. März. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben ciüergnäoigst geruht:

Am 19. März dem stellvertretenden Lehrer der Chirurgie und Dirigenten der chirurgischen Klinik an der Großh. 8ante6^Univeifuät Dr. Krön lein den Charakter alsaußerordentlicher Prof.ffor" zu verleihen;

an demselben Tage den Dtrecior an der Großh. Realschule zu Biegen Profi ffor Dr. Ludwig Glaser auf sein Nachsnchen unter Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienste, mit Wirkung vom 15. April d. I. an, in den Ruhestand zu versetzen;

an demselben Tage den Reallehrer Dr. Otto Schneider zu Darmstadt zum Director an der Realschule zu Bingen, den Gymnasiallehrer Dr. Bern­hard Schädel zu Gießen zum Lehrer an dem Gymnasium zu Büdingen und die Reallehrer Ludwig Nodnagel und Dr. Kail Nies zu Bingen zu Leh­rern an der Realschule zu Darmstadt, sämmrlich mit Wirkung vom 13. bezw. 15. April d. I. an, zu ernennen.

Darmstadt, 30. März. Das Großherzogliche Regierungsblatt (Beil. Nr. 9) enthält:

1. Oeffentliche Anerkennung einer edlen Thal. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben durch Allerhöchste Entschließung vom 4. Mäiz 1. Js. dem Musketier Georg Heuser von der Leibcompagnie deö zweiten Gioßh. Heff. Infanterie-Regiments (Großherzog) Nr. 116 für die von ihm mit Muth und eigener Lebensgefahr vollbrachte (Sneitung des Schloffeilehiluigö Heinrich Weigel von Mornshausen, im königl. preuß. Kreise Biedenkopf, von dem Tobe de- Ertrinkens dos Allgemeine Ehrenzeichen mit Der Inschrift:Für Rettung von Menschenleben" zu verleihen gerußt.

2. Bekanntmachung Großherzoglicher Ministerien des Innern unb der Finanzen, die Ckiminal- uno PoUzeckaffeu betreffend.

3. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, die neue Organisation der Oberförstereien Butzbach, Forsts Fliedberg, und Lich, Forsts Rtdda, betreffend.

er Hyeil.

4. Bekanntmachung Großherzoglichen Kreisamts Lauterbach, die Umlagen zur Bestreuung der Bedürfniffe> Die israelitische Religions-Gemeinde Crain­feld, im Kreise Lauterbach, für 1879 betreffend.

5. Uebersicht der für das Jahr 1879 von Großherzoglichem Ministerium des Innern genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal-Bedürfniffen in den Gemeinden des Kreises Erbach.

6. Ordensverleihung.

7. Dienstnachrichten. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben uller- gnädigst geruht: am 19. März den Steueraufseher Joseph Dapper zum Districtseinnehmer in Nierstein zu ernennen, sowie an demselben Tage dem Districkseiklnehrner in Nierstein Ludwig Fuchs die Tistricisciuuehnurei Worms zu übeitrogen ; am 21. März den Gerichtsvollzieher-Aspiranten Valentin Eng-l aus Pfeddersheim zum Gerichtsvollzieher mit dem Amtssitze zu Bingen zu ernennen.

Am 17. März wurde dem bisher für den Kreis Dieburg patentisirten Geometer 1. Klaffe Karl Lautz zu Rockenberg das Patent als Geometer 1. Klaffe für den Kreis Friedberg ertheilt.

8. Charakterertheilung.

9. Concurrenzeröffunngen. Erledigt sind: Eine Lehrerstelle an der Ge­meindeschule zu Rendel mit einem Gehalt von 900 Jl. Die Lehrerstelle an der Ge-> eindeschule zu Eckttsheim mit einem Gehalt von 900 «X

Berlin. Aus dem Statut der Kaiser Wilhelms- Spende führen wir nachstehende Bestimmungen an : Die Stiftung, welche unter dem Protectorat M Kronprinzen st ht, hat zu ihrem Zwecke, den gering bemittelten Klaffen des deutschen Volkes, namentlich dem Arbeiterstande Gelegenheit zu geben, fick für die Ze t des Alters Rente oder Capital zu versichern. Außerdem hat die­selbe auch gkncffenschasiliche Alter-Veisorgungs-Ansialten einzelner Berusst!assen durch Aufstellung der nothwendigeu Rechnuugs Grundlage und durch Bttralh zu unterstützen. Mitglied kann nur werden, wer zu den geriugbemittelien Klaffen gehört und seinen Wohnsitz im deutschen Reiche hat; zu Gmisten eines solchen Aufnahmefähigen aber kann auch jeder Andere Rente oder Capital ver­sichern. Die Einlage bildet die Garantie für die Anstalt; die Zinsen dienen